Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 253/2003
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H 253/03

Urteil vom 16. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie dem 1937 geborenen A.________, geschieden und Vater eines
1978 geborenen Sohnes, ab 1. August 2002 eine ordentliche AHV-Altersrente in
Höhe von Fr. 1498.- nebst Kinderrente im Betrag von Fr. 457.- monatlich zu.
Der Rentenberechnung legte die Verwaltung auf der Basis eines massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 88'992.- sowie einer
Beitragsdauer von 32 Jahren und zwei Monaten die Rentenskala 32 zugrunde.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. Juli 2003).

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung
einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: vom 29. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind
im hier zu beurteilenden Fall - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat
- die neuen Normen nicht anwendbar (zum Ganzen: BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorischen und
freiwilligen Versicherungsvoraussetzungen der AHV (Art. 1 Abs. 1 lit. a - c
und Art. 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung]; vgl.
auch Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Abs. 3 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis
31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen sowie Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und
Abs. 3 lit. a AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) sowie die Beitragsdauer der rentenberechtigten Person als
- neben dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen - relevantem
Kriterium für die Berechnung der (Teil-)Altersrente (Art. 29 Abs. 2, Art.
29ter Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 2 AHVG) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf Art. 52d AHVV,
wonach einer Person, welche obligatorisch oder freiwillig versichert war oder
sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar
1979 je nach der Anzahl der vollen Beitragsjahre zusätzliche Beitragsjahre
angerechnet werden, seien ergänzend zwei Beitragsjahre zu berücksichtigen,
kann ihm nicht gefolgt werden.

3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, muss eine Person,
damit ein bestimmter Zeitabschnitt überhaupt als massgebliche Beitragsdauer
angerechnet werden kann, versichert oder - worauf auch Art. 52d AHVV
ausdrücklich hinweist - zumindest versicherbar gewesen sein (vgl. auch Rz
5046 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Bestand
im betreffenden Zeitraum wie beim Beschwerdeführer, der im November 1969 in
die Schweiz eingereist ist und vorher in seinem Geburtsland, dem ehemaligen
Jugoslawien, gewohnt und für jugoslawische Unternehmen gearbeitet hat und
dessen Individuelles Konto (IK) denn auch bis zu diesem Zeitpunkt keine
Einträge aufweist, weder eine derartige Versicherteneigenschaft noch die
Möglichkeit dazu, können keine Beitragslücken gefüllt werden (vgl. zur
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Vorgängernorm Art. 52bis AHVV [in der
bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung]: ZAK 1992 S. 48; Urteil S.
vom 25. März 2003, H 209/02).

4.
4.1 Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten lässt sich sodann auch
nicht gestützt auf die für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien - mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien -
weiterhin anwendbaren Staatsvertragsbestimmungen (Sozialversicherungsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
[nachfolgend: Abkommen] sowie dessen Durch- und Ausführungsbestimmungen; BGE
126 V 203 Erw. 2b mit Hinweisen) herleiten. Im angefochtenen Entscheid wurde
richtig ausgeführt, dass das Abkommen keine Bestimmung enthält, welche die
Berücksichtigung jugoslawischer Beitrags- oder Versicherungszeiten bei der
Berechnung von Leistungen der schweizerischen AHV vorsieht (vgl. auch Rz 5043
RWL).

4.2 Daran vermögen die - bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten und
durch die Vorinstanz entkräfteten - Einwände in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Abkommen in Art. 10 die allfällige
Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten (Beitragszeiten und
gleichgestellte Zeiten) bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen
Versicherung u.a. im Falle von Alter vorsieht, nichts zu seinen Gunsten
folgern. Erscheint der Vertragstext - wie vorliegend im Sinne der
Nichtstipulierung eines reziproken Anrechnungsanspruchs - klar und ist seine
Bedeutung nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut
hinausgehende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der
Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende
Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 125 V 506 Erw. 4b
mit Hinweisen). Für die Annahme einer solchen vom Wortlaut divergierenden
Willenseinigung der Vertragsstaaten bestehen im hier zu beurteilenden Fall
jedoch keine Hinweise. Da nach schweizerischer Lehre und Praxis zudem
Staatsvertragsrecht, worunter auch zwischenstaatliche
Sozialversicherungsabkommen fallen (BGE 119 V 176 f. Erw. 4a mit Hinweisen),
internem Landesrecht - und somit auch dem verfassungsmässigen Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 4 Abs. 1 aBV; Art. 8 Abs. 1 BV) -
grundsätzlich vorgeht (BGE 122 II 239 Erw. 4e und 487 Erw. 3a, je mit
Hinweisen), sticht die Anrufung des Rechtsgleichheitsgebotes bereits aus
diesem Grunde nicht. Im Übrigen statuiert Art. 10 Abs. 1 des Abkommens eine
Zusammenrechnung von jugoslawischen und schweizerischen Versicherungszeiten
nur für den Fall, dass allein auf der Basis jugoslawischer Beitragszeiten
überhaupt kein Leistungsanspruch besteht. Darin nicht geregelt wird jedoch
die vom Beschwerdeführer für schweizerische Verhältnisse geltend gemachte
zusätzliche Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten, welche sich
nicht auf den Anspruch auf eine Altersrente an sich, sondern lediglich auf
deren Höhe auswirkt.

4.3 Die der Verfügung vom 29. Juli 2002 zugrunde liegende Rentenberechnung
wird ansonsten nicht bestritten und es sind auch keine Anhaltspunkte für
deren Fehlerhaftigkeit ersichtlich, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid
sein Bewenden hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: