Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 251/2003
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H 251/03
H 252/03
Urteil vom 21. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

H 251/03
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss,
Claridenstrasse 25, 8002 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin,

und

H 252/03
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss,
Claridenstrasse 25, 8002 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 2. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG wurde am ... 1997 gegründet und am ... 1998 in B.________
AG umbenannt. Laut Eintragung im Handelsregister bezweckte sie die Erbringung
von Dienstleistungen im medizinisch-technischen Bereich. Ab dem ... 1999
bestand der Verwaltungsrat aus den kollektivzeichnungsberechtigten J.________
(Präsident), K.________ (Vizepräsident und Geschäftsführer) sowie S.________,
welche allesamt am 14. Juni 1999 ihren Rücktritt erklärten. Die entsprechende
Löschung im Handelsregister erfolgte am ... 1999. Am ... 1999 wurde über das
Unternehmen der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt
(nachfolgend: Ausgleichskasse) gab eine Forderung von Fr. 473'735.40 ein,
welche sie in der Folge auf Fr. 413'094.60 reduzierte. Am 18. Oktober 2000
teilte das Konkursamt den Gläubigern die Dividendenaussichten mit. Die
Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 18. Oktober 2001 von J.________
und S.________ je Schadenersatz in Höhe von Fr. 338'458.- für unbezahlt
gebliebene AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und von Fr. 41'096.70 für Beiträge an die
Familienausgleichskasse, einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und
Verzugszinsen. Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch.

B.
Am 2. Januar 2002 reichte die Ausgleichskasse gegen J.________ und S.________
Klagen ein mit dem Begehren, diese seien zur Bezahlung von Schadenersatz im
Betrag von Fr. 216'709.55 zu verpflichten. In teilweiser Gutheissung der
Klagen bejahte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheiden vom
2. Juni 2003 die solidarische Haftbarkeit der Beklagten für die von Januar
bis Mai 1999 geschuldeten Beiträge und wies die Sache an die Ausgleichskasse
zurück, damit sie die Forderung neu festsetze.

C.
Mit gleich lautenden Eingaben lassen J.________ und S.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die
Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil sich die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen gleich lautende
kantonale Entscheide richten, die beiden Beschwerdeführer durch denselben
Rechtsanwalt vertreten sind und sich die gleichen Rechtsfragen stellen,
rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 119 V 391 Erw. 1; ferner BGE 128 V 126 Erw. 1 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richten
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.2 Die strittigen Verfügungen haben nicht die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen (Art.
52 AHVG, Art. 81 und 82 AHVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) und die
nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405
Erw. 2, je mit Hinweisen) für die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers und
dessen Organe geltenden Regeln zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
und der damit verbundenen Änderungen von Art. 52 AHVG auf den vorliegenden
Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. auch AHI 2004 S. 111). Darauf wird
verwiesen.

3.2 Zu der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhobenen grundsätzlichen
Kritik an der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist festzustellen, dass auch im
Lichte der zitierten neueren Literatur (insbesondere Bürgi/von der Crone,
Haftung für AHV-Beiträge, SZW 2002 S. 348 ff.) kein Anlass zu einer Abkehr
von der bisherigen Praxis besteht. Was das Eidgenössische
Versicherungsgericht diesbezüglich in BGE 114 V 219 ausgeführt hat, bleibt
auch aus heutiger Sicht und unter Berücksichtigung der seitherigen
Rechtsänderungen gültig (BGE 129 V 11). Es rechtfertigt sich in diesem
Zusammenhang einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Schadenersatzpflicht
ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt. Dementsprechend ist die
Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für sich allein nicht
haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit
(Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht
oder grober Fahrlässigkeit. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen
sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die
Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen,
sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im
Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 121 V 244 Erw. 5).

4.
4.1 Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung, wenn sie
nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer
Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich
entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes
wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451
Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von
dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der
ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen
Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine
Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw.
2a, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung
besteht in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die
Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan zur Einsicht
aufgelegt wird (BGE 126 V 443 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine
zumutbare Schadenskenntnis schon vor der Auflage des Kollokationsplanes
gegeben sein, so etwa, wenn die Ausgleichskasse auf Grund von
Gläubigerversammlungen vernimmt, dass ihre Forderung mit Sicherheit ungedeckt
bleibt; dabei genügt die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens (BGE 126 V 447
Erw. 3b mit Hinweisen).

4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Kollokationsplan am 18. Oktober 2000
aufgelegt. Mit einem Zirkular an die Gläubiger gleichen Datums teilte das
zuständige Konkursamt mit, dass die Dividendenaussichten für
faustpfandgesicherte Forderungen auf ca. 25 % bzw. ca. 1 % und für nicht
gesicherte Forderungen in allen Klassen auf 0 % zu veranschlagen seien. Damit
hat die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhalten, dass sie mit der
Beitragsforderung voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen werde. Weil
davon auszugehen ist, dass die Mitteilung frühestens am 19. Oktober 2000 bei
ihr eingetroffen ist, sind die Schadenersatzverfügungen vom 18. Oktober 2001
innert der Jahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ergangen. Zur Annahme eines
früheren Zeitpunktes der Schadenskenntnis besteht kein Anlass. Wohl hatte die
Ausgleichskasse den Beschwerdeführern bereits am 3. resp. 5. Oktober 2000
mitgeteilt, dass sie im Konkurs der Gesellschaft eine Forderung von rund Fr.
475'000.- angemeldet habe und davon auszugehen sei, dass sie als nicht
privilegierte Gläubigerin damit vollständig zu Verlust kommen werde.
Rechtsgenüglich Kenntnis vom Schaden erhielt sie aber erst mit dem
Gläubigerzirkular vom 18. Oktober 2000 und dem gleichentags aufgelegten
Kollokationsplan. Daran ändert nichts, dass der Konkurs im summarischen
Verfahren durchgeführt wurde. Zwar trifft zu, dass dieses Verfahren dann
angeordnet wird, wenn aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die
Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt
werden können (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Das summarische Verfahren kann
bei einfachen Verhältnissen jedoch auch dann zur Anwendung gelangen, wenn mit
einer Konkursdividende gerechnet werden kann (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).
Zudem kann ein Gläubiger bis zur Verteilung des Erlöses jederzeit die
Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen, sofern er für die
voraussichtlich ungedeckten Kosten Sicherheit leistet (Art. 231 Abs. 2
SchKG). Ausreichend Kenntnis vom Schaden besteht daher auch im summarischen
Konkursverfahren in der Regel erst, wenn der Kollokationsplan aufliegt (BGE
126 V 445 Erw. 3b mit Hinweisen; RDAT 2002 II Nr. 81 S. 308).

5.
5.1 Gegenstand der Klagen bilden unbezahlte Beiträge für die Zeit von Januar
1998 bis September 1999 gemäss der Verfügung über die Pauschalbeiträge für
das Jahr 1999 vom 21. Mai 1999, der Verfügung vom 27. März 2000 und der
Schlussabrechnung für 1999 vom 13. April 2000. Mit einer weiteren Verfügung
vom 11. Oktober 2001 wurde eine Nachforderung für das erste Semester 1999
erhoben.
Die Verfügungen über die Pauschalbeiträge für das Jahr 1999 sind vor
Konkurseröffnung ergangen und unangefochten geblieben. Auch unter
Berücksichtigung der Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden fehlen
Anhaltspunkte dafür, dass sie zweifellos unrichtig waren, weshalb sie in
masslicher Hinsicht nicht zu überprüfen sind (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51; AHI
1993 S. 172). Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer vor dem Austritt
aus dem Verwaltungsrat von den Verfügungen persönlich Kenntnis hatten. Was
die nach der Konkurseröffnung ergangenen Verfügungen vom 27. März 2000
(Nachforderung für 1998) und 13. April 2000 (Schlussabrechnung 1999)
betrifft, so beruhen diese auf Arbeitgeberrevisionen vom 17. März 2000 und 6.
April 2001, welche anhand der Lohnbuchhaltung vorgenommen wurden. Die
Beschwerdeführer bringen diesbezüglich nur vor, bei der Ermittlung der
geschuldeten Beiträge sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die
Entgelte an die für die klinischen Tests von Arzneimitteln angestellten
Probanden beitragspflichtig seien. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl,
weil die fraglichen Entgelte zwar Bestandteil der Schadenersatzverfügungen
vom 18. Oktober 2001, nicht aber der Klagen vom 2. Januar 2002 bildeten, da
die Ausgleichskasse diesbezüglich auf eine Forderung verzichtet hat. Im
Übrigen hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung in den Klagen
näher substanziiert und es spricht nichts dafür, dass die Angaben in
irgendeinem Punkt unzutreffend wären. Der geltend gemachte Schaden hat daher
als ausgewiesen zu gelten.

5.2 Das Unternehmen hat die Beiträge monatsweise im Pauschalverfahren nach
Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung)
bezahlt. In solchen Fällen erfolgt der Ausgleich zwischen den geleisteten
Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen am Ende des
Kalenderjahres. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass Abweichungen der
Pauschalen von den effektiv geschuldeten Beiträgen sowohl nach oben wie auch
nach unten vorkommen. Ein widerrechtliches, die Schadenersatzpflicht
begründendes Verhalten, kann dem Arbeitgeber, welcher die Akontobeiträge
ordnungsgemäss bezahlt, in der Regel erst zur Last gelegt werden, wenn er der
Pflicht zur Ausgleichszahlung auf Grund der von der Ausgleichskasse
erstellten Jahresabrechnung nicht nachkommt (BGE 129 V 303 Erw. 3.4.2; AHI
2002 S. 54; SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1). Der Ausgleichskasse bleibt es
unbenommen, das Pauschalverfahren mit Bedingungen oder Auflagen zu verknüpfen
(AHI 1993 S. 163; ZAK 1992 S. 246). Vorliegend hat die Ausgleichskasse die ab
1. Januar 1999 geschuldeten Pauschalbeiträge zunächst auf Grund eigener
Schätzung auf Fr. 3350.75 im Monat bei einer Jahreslohnsumme von Fr.
300'000.- festgelegt (Verfügung vom 22. Januar 1999). Gestützt auf Angaben
der Gesellschaft setzte sie die Beiträge am 21. Mai 1999 neu auf Fr.
17'992.70 im Monat bei einer Jahreslohnsumme von Fr. 1'627'560.- fest. Nach
den Lohnjournalen beliefen sich die ausbezahlten Löhne indessen bereits ab
Januar 1999 auf rund Fr. 300'000.- im Monat. Im ersten Halbjahr 1999 wurden
Löhne von Fr. 1'995'700.75 ausgerichtet. Gemäss Schlussabrechnung vom 13.
April 2000 betrug die Lohnsumme Ende August Fr. 2'190'259.-. Auf Grund des in
den Verfügungen vom 22. Januar und 21. Mai 1999 enthaltenen Hinweises, wonach
wesentliche Abweichungen (+/- 20 %) zu melden sind, wäre es Sache des
Arbeitgebers gewesen, von der deutlich höheren Lohnsumme Mitteilung zu
machen. Der beitragspflichtigen Gesellschaft gereicht es daher zum Vorwurf,
dass sie die Meldepflicht bezüglich erheblicher Veränderungen der Lohnsumme
missachtet hat. Zudem hat sie ihre Pflichten verletzt, indem sie die in
Rechnung gestellten Beiträge nicht fristgerecht und nur teilweise bezahlt
hat. Sie hat damit gegen die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gemäss
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verstossen und den
Schaden widerrechtlich verursacht, was in der Regel die volle Schadenshaftung
nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob sich
die Belangten das widerrechtliche Verhalten des Arbeitgebers als eigenes
Verschulden anrechnen zu lassen haben.

6.
6.1 Laut Handelsregistereintrag waren die Beschwerdeführer vom ...  bis ...
1999 Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates und hatten damit
Organeigenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 114 V 213).
Sie haften für den der Ausgleichskasse verursachten Schaden unabhängig vom
Zeitpunkt des Handelsregistereintrags ab dem Tag des effektiven Eintritts
(BGE 123 V 172) bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, wobei
in der Regel das Datum der Demissionserklärung und nicht dasjenige der
Löschung des Eintrags im Handelsregister massgebend ist (BGE 126 V 61 Erw. 4a
mit Hinweisen). Gemäss dem in den Akten enthaltenen Protokoll der
ordentlichen Generalversammlung vom 14. Juni 1999 haben die Beschwerdeführer
an diesem Tag ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt. Eine allfällige
Schadenshaftung beschränkt sich daher auf die bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Beiträge. Haftungsbegründend können somit lediglich die für die
Zeit bis Mai 1999 geschuldeten Beiträge sein (Art. 34 Abs. 4 AHVV, gültig
gewesen bis 31. Dezember 2000).

6.2 Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass die Beschwerdeführer die
ihnen nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 717 Abs. 1 OR obliegende
Sorgfaltspflicht verletzt und den Schaden grobfahrlässig verursacht haben.
Nach Meinung des kantonalen Gerichts ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu
machen, der Überwachungspflicht gemäss Art. 754 Abs. 2 OR nicht hinreichend
nachgekommen zu sein. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die
Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht sei einem ausgewiesenen Buchhalter
übertragen gewesen und es habe kein Anlass zu Zweifeln darüber gegeben, dass
er die ihm erteilten Instruktionen befolgt und die
Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss bezahlt habe. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass die Gesellschaft bereits kurz nach dem Amtsantritt der
Belangten in der Existenz bedroht gewesen sei und für die verantwortlichen
Organe der Erhalt des Betriebes und der Arbeitsplätze im Vordergrund
gestanden habe. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die
Gesellschaft im Auftrag von Pharmaunternehmen klinische Tests von Heilmitteln
durchführte, wofür sie Testpersonen (Probanden) vorwiegend aus dem Ausland
anstellte. Ausgelöst durch Presseberichte kam es im Mai 1999 zu Abklärungen
durch die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS; heute:
Swissmedic), welche zum Schluss gelangte, dass die internationalen
Richtlinien für die Durchführung solcher Tests nicht eingehalten wurden. Die
laufenden Untersuchungen und behördlichen Auflagen führten dazu, dass
bestehende Aufträge teilweise nicht beendet werden konnten und seitens der
Pharmaunternehmen keine neuen Aufträge mehr erteilt wurden, weshalb die
Gesellschaft bereits Ende Mai 1999 vorsorgliche Kündigungen aussprach. Es
leuchtet ein, dass sich die Beschwerdeführer unter diesen Umständen vorab mit
den betrieblichen Problemen und der Erhaltung des Unternehmens zu befassen
hatten. Dies befreite sie indessen nicht von der ihnen obliegenden Aufsichts-
und Überwachungspflicht, insbesondere auch was die Verbindlichkeiten
gegenüber der Ausgleichskasse betraf. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
bestand umso mehr Anlass, als ihnen bekannt war, dass die Gesellschaft nach
einem schwierigen ersten Geschäftsjahr (1998) in einer Konsolidierungsphase
stand und die finanzielle Lage des Betriebes angespannt war. Im Rahmen der
ihnen nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR obliegenden Aufgaben lagen daher
konkrete Gründe vor, sich näher mit dem Geschäftsgang zu befassen, die
finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch zu verfolgen und nachzuprüfen
(Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 13 N 346 ff.). Dabei
verfügten sie über die Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäss Art. 715a OR,
einschliesslich des Rechts auf Einsicht in die Bücher und Akten (Böckli,
a.a.O., § 13 N 218 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 103). Zu den Pflichten der Beschwerdeführer
gehörte auch die Kontrolle über die Einhaltung der Abrechnungs- und
Beitragszahlungspflicht durch die damit beauftragten Personen und die
Pflicht, nötigenfalls geeignete Vorkehren zur Sicherstellung der
Beitragszahlungen zu treffen. Über entsprechende Massnahmen vermögen sie sich
nicht auszuweisen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass sie ihren
Pflichten nicht nachgekommen sind. Nach den gesamten Umständen, insbesondere
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Unternehmen mit
einfacher Verwaltungsstruktur handelte (vgl. BGE 108 V 203 Erw. 3b), ist ihr
Verhalten mit der Vorinstanz als grobfahrlässig zu qualifizieren.
Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, welche das pflichtwidrige Verhalten
als gerechtfertigt erscheinen liessen oder das Verschulden im Sinne der
Absicht oder groben Fahrlässigkeit ausschliessen würden (BGE 108 V 186 Erw.
1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, S. 619 Erw. 3a), sind nicht
ersichtlich. Zu bejahen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden (BGE
119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen), weil nicht angenommen werden kann, dieser
wäre auch dann in gleichem Umfang eingetreten, wenn sich die Beschwerdeführer
pflichtgemäss verhalten hätten. Es spricht sodann nichts dafür, dass die
Gesellschaft die geschuldeten Beiträge mangels finanzieller Mittel nicht
hätte bezahlen können, hat sie nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführer aus
dem Verwaltungsrat doch noch erhebliche Beitragszahlungen geleistet.

6.3 Das kantonale Gericht hat die Haftbarkeit der Belangten bezüglich der für
die Zeit von Januar bis Mai 1999 geschuldeten Beiträge somit zu Recht bejaht.
Zu bestätigen ist auch die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse,
damit sie den Schadenersatz in masslicher Hinsicht festlege (SVR 1999 AHV Nr.
10 S. 29 Erw. 3b mit Hinweis). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die
für diese Zeit in Rechnung gestellten Pauschalbeiträge - wenn auch mit
Verspätung - weitgehend bezahlt worden sind. Zudem hatte die Gesellschaft
offenbar irrtümlich Zahlungen an die Ausgleichskasse Zug geleistet, welche
diese am 18. Mai 2001 im Betrag von Fr. 83'234.20 der Ausgleichskasse
Basel-Stadt überwiesen hat. Es wird zu prüfen sein, inwieweit es sich dabei
um Lohnbeiträge für den gleichen Zeitraum handelte.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren H 251/03 und H 252/03 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr.
10'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von je Fr. 2500.- wird den
Beschwerdeführern zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: