Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 24/2003
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H 24/03

Urteil vom 20. Juni 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer

I.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Markus
Lüthi, Schwarztorstrasse 56, 3000 Bern 14,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Am 26. April 1999 führte die A.________ in der seit Februar 1997 im
Handelsregister eingetragenen I.________ GmbH eine Arbeitgeberkontrolle für
die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 durch. Dabei stellte sie
fest, dass die Firma, welche über ein Netz von Franchisenehmern
medizin-technische Geräte vertrieb, in den Jahren 1997 und 1998 an eine
Vielzahl von Personen Provisionen in Höhe von insgesamt Fr. 442'654.-- und
Fr. 514'279.-- geleistet hatte, ohne dafür paritätische
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Am 22. Oktober 1999 teilte die
AHV-Zweigstelle der Stadt Bern der I.________ GmbH mit, dass die
Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht
erfüllt seien und Beiträge für massgebenden Lohn in Rechnung gestellt würden.
Nachdem sich die Firma mit Schreiben vom 9. November 1999 auf den Standpunkt
gestellt hatte, bei den Entgelten handle es sich um Rückvergütungen an 71 in
der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie 12 im weiteren Ausland
tätige Franchisenehmer, welche jeweils als Selbstständigerwerbende einer
Ausgleichskasse angeschlossen seien, hielt die Ausgleichskasse mit
Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 1999 dafür, dass sämtliche
Entschädigungen, welche die I.________ GmbH den Franchisenehmern entrichte
und die vom Verkaufspreis abgezogene Handelsmarge, massgebenden Lohn
darstelle und dafür paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet
seien.

B.
Die von der I.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Dezember 2002 im
Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die I.________ GmbH beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass
sämtliche Entschädigungen, welche an die Franchisenehmer entrichtet worden
seien, und die vom Verkaufspreis abgezogene Handelsmarge keinen massgebenden
Lohn darstellten; zudem sei festzustellen, dass die Franchisenehmer, welche
keine Personen- oder Handelsgesellschaften sind, als selbstständig erwerbend
zu gelten haben.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Dezember 1999) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
3.1 Im streitigen Verwaltungsakt vom 21. Dezember 1999 hat die Ausgleichskasse
nicht konkret über die zu leistenden paritätischen
Sozialversicherungsbeiträge verfügt, sondern nur generell festgehalten, dass
die den Franchisenehmern ausgerichteten Entschädigungen und abgezogenen
Handelsmargen massgebenden Lohn darstellten, für welchen die I.________ GmbH
beitragspflichtig sei. Es stellt sich daher zunächst die als
Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob der Erlass
einer Feststellungsverfügung vorliegend zulässig war (BGE 125 V 23 Erw. 1a).

3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein
schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse
an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse
nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II
303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).

3.3 Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von
Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass
das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung
gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner
vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben
bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische
Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits
feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die
als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und
beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger
Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei
einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem
Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 112 V 84 Erw.
2a; ZAK 1987 S. 360 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 1990 Nr. U 106 S. 276
Erw. 2b).

3.4 Franchiseverträge treten in vielschichtigen Erscheinungsformen auf (BGE
118 II 160 Erw. 2c; AHI 1999 S. 145), so dass die Abgrenzung
selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit in jedem Einzelfall aufgrund
der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden muss. Die Beschwerdeführerin ist
mit einer grossen Zahl Personen - die Vorinstanz geht von etwa hundert
Vertragspartnern aus - ein Franchiseverhältnis eingegangen. Hinzu kommt, dass
durch das praktizierte System, wonach jeder Franchisenehmer neue
Vertragspartner zu werben hat, von einer starken Fluktuation unter den
Versicherten auszugehen ist. Da sich diese auf die ganze Schweiz verteilen,
sind denn auch bereits verschiedene Ausgleichskassen mit deren Beitragsstatut
konfrontiert worden und haben dieses unterschiedlich beurteilt. Die für die
Beschwerdeführerin zuständige Ausgleichskasse hat daher eine führende Rolle
übernommen und zur möglichst raschen Klärung der Frage im Hinblick auf eine
einheitliche Betrachtungsweise eine Feststellungsverfügung erlassen. Aufgrund
dieser besonderen Umstände erscheint der mit der Abrechnung über die
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge verbundene Aufwand nur als
zumutbar, wenn vorgängig feststeht, dass die Franchisenehmer als
Unselbstständigerwerbende zu erfassen sind, weshalb das Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses an der Abklärung dieser Grundsatzfrage zu bejahen
ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat das schutzwürdige Interesse nur betreffend der
Provisionen für die Vermittlung von Franchisenehmern und von Geräten bejaht.
Bezüglich des beitragsrechtlichen Charakters der Handelsmargen von 28 % auf
dem vereinbarten Bruttomindestpreis beim Verkauf der Ware an Dritte, trat sie
auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren Vertragspartnern sei dafür kein Geld geflossen,
da sie die Produkte zum Nettokaufpreis übernommen hätten. Für eine klärende
Feststellung, wie solche Margen beitragsrechtlich zu erfassen wären, falls
solche effektiv ausbezahlt worden wären, bestehe kein Anlass. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, dass das kantonale Gericht in
diesem Punkt auf die Beschwerde hätte eintreten und diese  hätte gutheissen
müssen.

4.2 Nach der Rechtsprechung wird von der Aufhebung des kantonalen Entscheids
abgesehen, wenn dieser zwar zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten
ist, dieses jedoch gleichzeitig im Eventualstandpunkt materiell geprüft und
mit haltbaren Erwägungen als unbegründet bezeichnet hat. Die Aufhebung des
kantonalen Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung würde diesfalls zu
einer unnützen Verlängerung des Verfahrens führen (BGE 118 Ib 28 Erw. 2b mit
Hinweisen).

4.3 Die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Arbeitgeberkontrolle war für
die Ausgleichskasse Anlass, das Beitragsstatut der ausgerichteten
Entschädigungen durch Feststellungsverfügung zu klären. Dabei hat die
Verwaltung keinen Unterschied in der beitragsrechtlichen Behandlung der
Einnahmen aus dem Verkauf der Geräte (Handelsmarge) und den übrigen
Tätigkeiten wie Vermittlung von Franchisenehmern und Geräten vorgenommen. Ob
tatsächlich entsprechendes Einkommen erzielt wurde, beschlägt die Frage der
Höhe der Beitragsschuld, mit welcher sich die Kasse in der
Feststellungsverfügung nicht zu befassen hatte und zu Recht auch nicht
befasst hat. An der Feststellung, ob das Einkommen aus dem Verkauf der Geräte
als massgebender Lohn oder als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
zu betrachten ist, hat die Ausgleichskasse ein schutzwürdiges Interesse,
weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich auf die Beschwerde hätte eintreten
müssen (vgl. zudem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil P. vom 6. März 2003, H 290/01).

Erscheint die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als begründet, so
ist sie deshalb noch nicht gutzuheissen. Das kantonale Gericht hat zur
beitragsrechtlichen Qualifikation der Handelsmargen zwar nicht ausdrücklich
Stellung genommen. Indem es erwog, zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
Vertragspartnern fliesse für die aus dem Verkauf der Produkte erzielte
Handelsmarge kein Geld, hat sie indessen - im Gegensatz zur Ausgleichskasse -
deren Unterstellung unter die Beitragspflicht implizit verneint. Der Ausgang
des Verfahrens hängt daher von der materiellen Begründetheit dieser
Auffassung ab.

5.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die
unselbstständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und die selbstständige Erwerbstätigkeit
(Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen
Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten
Tätigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw.
2 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

6.
6.1 Gemäss Franchisenehmer-Handbuch zeichnet sich das Vertriebssystem der
Beschwerdeführerin zum einen dadurch aus, dass die Franchisenehmer, welche
selber ein eigenes medizin-technisches Gerät besitzen müssen, andere mittels
Mund-zu-Mund Reklame von dessen Wirksamkeit überzeugen und zum Kauf
animieren. Zum andern besteht eine Art Schneeballsystem, indem der Käufer zum
neuen Verkäufer gemacht werden soll. Der Verdienst besteht aus den im
Handbuch umschriebenen Provisionen, welche beim Verkauf der Ware
(Handelsmarge) und beim Akquirieren von neuen Franchisenehmern anfallen,
sofern diese ebenfalls einen Absatz erzielen. Bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit stehen die Franchisenehmer in einem ausgesprochenen
Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin, in deren Geschäftskonzept und
standardisiertes Erscheinungsbild sie eingebunden sind. Sie haben denn auch
an speziellen Verkaufs- und Produkteschulungen teilzunehmen und werden vom
Franchisegeber kontrolliert und geführt. Sie sind an die Weisungen der
Manager gebunden und werden auch sonst in ihrer Tätigkeit überwacht.
Provisionen fliessen nur, wenn die im Handbuch umschriebenen Vorschriften
auch tatsächlich erfüllt werden. Aber auch der Entscheidungsspielraum ist
durch zahlreiche Richtlinien eng eingegrenzt, indem das Handbuch genaue und
ins Detail gehende Vorschriften über Verkaufstechniken und Werbung, bis hin
zu Kleidervorschriften und Erscheinungszeitpunkt bei Veranstaltungen enthält.
Die Franchisenehmer haben sich auf den Verkauf und die Erfüllung der
Kundenwünsche zu konzentrieren, während Marktpositionierung,
Öffentlichkeitsarbeit, betriebswirtschaftliches Controlling usw. von der
Beschwerdeführerin organisiert wird. Diese bezeichnet ihre Vertriebsfirma im
Handbuch selber als straff geführt. Obwohl die Franchisenehmer ihre
Geschäftstätigkeit formell selbstständig ausüben, indem sie nicht an
Arbeitszeiten gebunden sind und in eigenen Räumen arbeiten, besteht faktisch
eine betriebswirtschaftliche resp. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit.
Namhafte Investitionen haben sie nicht zu tätigen. Als Arbeitsplatz genügt
ein Zimmer in der Wohnung oder ein Kellerraum im Haus mit Telefon, Faxgerät
und allenfalls Computer. Besondere Einrichtungsgegenstände sind nicht
erforderlich. Zum im Handbuch erwähnten Besitz eines Autos ist zu sagen, dass
abgesehen davon, dass wohl die meisten der als Franchisenehmer in Betracht
fallenden Personen in der Regel ohnehin über ein eigenes Fahrzeug verfügen
dürften, sich für einen Verkauf durch mündliche Überzeugung der Besitz eines
Autos nicht als zwingend erweist. Zwar haben die Franchisenehmer eine
Grundausstattung in Höhe von Fr. 9'452.-- - beinhaltend ein eigenes und ein
Vorführgerät, Franchise-Gebühr (Eintrittsgebühr und Schulung) und
Werbemittelbeitrag - zu übernehmen, was jedoch nicht als beträchtliche
Investition bezeichnet werden kann. Für das Vermitteln von neuen
Franchisenehmern und Geräten allein ist das Unternehmerrisiko mit der
Vorinstanz klar zu verneinen. Obwohl die einmal gekaufte Ware von der
Beschwerdeführerin nicht mehr zurückgenommen wird, liegt in diesem Umstand
ebenfalls kein in Betracht fallendes wirtschaftliches Risiko, da kein
eigentliches Warenlager angelegt werden muss, sondern die Geräte bei Bedarf
angefordert werden können. Das eigentliche Risiko der Franchisenehmer
erschöpft sich in der Abhängigkeit von ihrem persönlichen Arbeitserfolg,
indem sie neue Kunden akquirieren und Ware an Dritte verkaufen müssen.
Insofern liegt keine Gefahr eines unvorhergesehenen oder nicht zumindest
kalkulierbaren Erwerbsausfalles vor. Da die Kunden den Franchisenehmern
aufgrund der vorgängigen Gerätevorführungen in der Regel bekannt sind und
nichts gegen eine Lieferung gegen Nachnahme oder Vorauszahlung spricht, ist
das in Kauf zu nehmende Inkassorisiko gesamthaft gesehen als eher gering
einzuschätzen. Zudem besteht die Möglichkeit des Kaufs auf Probe, bei welchem
die Beschwerdeführerin dem potentiellen Kunden das Gerät gegen Hinterlegung
eines bestimmten Betrages für eine begrenzte Zeit mietweise zur Verfügung
stellt und ihm eine Kaufoption einräumt.

6.2 Damit liegen Merkmale vor, die gesamthaft überwiegend auf eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit der Franchisenehmer schliessen lassen und
zwar sowohl hinsichtlich der Provisionen für den Verkauf von Geräten (inkl.
der vom Verkaufspreis abgezogenen Handelsmarge) wie auch jener für die
übrigen Tätigkeiten, wie die Ausgleichskasse richtig festgestellt hat. Eine
unterschiedliche Qualifizierung der verschiedenen Provisionen rechtfertigt
sich schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Franchisenehmer und
Franchisegeber eine Einheit bildet und der Absatz von Ware wiederum
Voraussetzung für den Erhalt einer Rückvergütung für die Vermittlung von
Franchisenehmern und Geräten bildet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
spielt es dabei keine Rolle, ob die Provision von der Beschwerdeführerin
separat ausbezahlt, oder ob sie von den Franchisenehmern als Zuschlag auf dem
Wiederverkaufspreis "verdient" wird (vgl. ZAK 1957 S. 317).

7.
Gemäss Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 1999 Ziff. 4 stellen sämtliche
Entschädigungen, welche die Beschwerdeführerin ihren Franchisenehmern
entrichtet, massgebenden Lohn dar. Aufgrund der verwendeten Formulierung
könnten auch juristische Personen unter diese Bestimmung fallen. Aus Ziff.
2.2 der streitigen Verfügung ergibt sich indessen, dass nur natürliche
Personen erfasst werden sollen. Dies bestätigte die Ausgleichskasse denn auch
ausdrücklich in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 18. April 2000. Das
kantonale Gericht hält dazu fest, das Einkommen stelle massgebenden Lohn dar,
sofern die Vertragspartner natürliche Personen sind. Dass juristische
Personen nicht erfasst werden sollen, ist somit unbestritten und es genügt
festzustellen, dass Ziff. 4 der Feststellungsverfügung in diesem Sinne zu
verstehen ist.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar mit
Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten betreffend der Beitragspflicht
der Handelsmargen begründet ist, nicht aber im materiellen Standpunkt. Sie
ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Dem gilt es im Kostenpunkt
Rechnung zu tragen.

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu vier Fünftel der
Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin zudem eine reduzierte
Parteientschädigung zu zahlen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 4'500.-- werden zu 4/5 der
Beschwerdeführerin, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss,
und zu 1/5 der Ausgleichskasse des Kantons Bern auferlegt.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: