Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 239/2003
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H 239/03

Urteil vom 25. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Bolliger, Löwenstrasse 19, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 21. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________ war Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der im Juli
1995 gegründeten und am ... 1997 in Konkurs gefallenen M.________ AG;
H.________ war kollektivzeichnungsberechtigter Vizepräsident und Delegierter
des Verwaltungsrats. Als Verwaltungsratsmitglieder amteten bis Juli 1996
W.________ und ab Oktober 1996 K.________, beide mit Kollektivunterschrift zu
zweien. Mit Verfügung vom 4. Januar 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse
Nidwalden (nachfolgend: Ausgleichskasse) B.________ zur Leistung von
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 122'472.55 für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge,
Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten). Die auf Einspruch von
B.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen eingereichte Klage hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 3. Januar 2000
(Versand: 6. November 2000) gut und verpflichtete ihn zur Bezahlung von
Schadenersatz im verfügten Umfang. Die hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht,
soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 13. Februar 2002 in dem Sinne gut,
als es die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid
zurückwies.

B.
In Nachachtung dieses Urteils wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. März 2002 an, die Höhe der
Schadenersatzsumme rechtsgenüglich auszuweisen. Nachdem die Ausgleichskasse
in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2002 beantragte, der ursprüngliche
Forderungsbetrag sei auf Fr. 121'152.15 herabzusetzen, hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 21. Februar 2003
die Schadenersatzklage in diesem Umfang gut.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, das
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der
Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberhaftung
(Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und
die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der verantwortlichen Organe
(BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), zur Haftungsvoraussetzung des
qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b;
vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b), zum erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen und grobfahrlässigen
Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406
Erw. 4a mit Hinweisen) sowie bezüglich der für die Geltendmachung der
Schadenersatzforderung gültigen Fristen (Art. 82 Abs. 1 und 2 AHVV)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig ist auch, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht,
insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG (Art.
52 Abs. 3 und 4 AHVG, eingefügt durch Anhang Ziff. 7 ATSG), geändert worden
sind, vorliegend keine Anwendung findet; dies, weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 3 Erw. 3,
129 V 4 Erw. 1.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten
hat.

3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht das
Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar
2002 mit Bezug auf die Sachverhaltsabklärung korrekt umgesetzt hat. Es hat
ausführlich und zutreffend dargelegt, dass der nunmehr auf Fr. 121'152.15
herabgesetzte Schadenersatzbetrag auf Grund der von der Ausgleichskasse in
ihrer Stellungnahme vom 12. April 2002 zusätzlich eingereichten Unterlagen
und den dazugehörigen Erläuterungen rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Wie sich
aus dem Kontoauszug und den darin handschriftlich angebrachten Korrekturen
ergibt, rührt die Differenz zum ursprünglich eingeklagten Betrag von Fr.
1320.40 daher, dass einerseits die Verzugszinsen nicht mehr über die
Konkurseröffnung hinaus berechnet und auch die Betreibungskosten nur bis zu
diesem Zeitpunkt berücksichtigt wurden.

Der Schadensbetrag wird vom Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht betraglich nunmehr anerkannt. Streitig
und zu prüfen bleibt damit das Verschulden des Beschwerdeführers.

3.2 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.2 hievor),
setzt sich die Schadenersatzforderung aus offenen Beiträgen der Jahre 1996
und 1997 zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und
Verzugszinsen zusammen; die konkursite Gesellschaft entrichtete die
Schlussabrechnung für das Jahr 1996 in der Höhe von Fr. 72'849.80 sowie die
monatlichen Pauschalrechnungen für Januar, Februar und März 1997 von Fr.
16'330.95, Fr 16'250.40 und Fr. 16'330.95 nicht mehr.

Damit hat sie grobfahrlässig gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig
gewesenen Fassung) verstossen, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw.
2a mit Hinweisen). Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit dieses Verschulden der
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten, das die
Schadenersatzpflicht begründet, anzurechnen ist.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne ihm kein
Verschulden angelastet werden. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz sei die Gesellschaft im Rahmen des
Pauschalverfahrens durchaus berechtigt gewesen, geringere Pauschalzahlungen
zu leisten, weshalb ihm die Nichtbezahlung einer Differenz anlässlich der
Jahresabrechnung für 1996, und sei sie auch noch so hoch, nicht zum Vorwurf
gemacht werden könne. Da zudem die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen
bis und mit Dezember 1996 nachgekommen sei, müsse der Exkulpationsgrund der
kurzen Dauer des Beitragsausstandes berücksichtigt werden. Des Weiteren habe
er die anderen Verwaltungsräte nicht nur überwacht, sondern sofort
interveniert, als sie den delegierten Aufgaben nicht nachgekommen seien,
weshalb denn auch auf seine Intervention hin die Pauschalbeiträge für
November und Dezember 1996 überwiesen worden seien. Schliesslich habe er
Verhandlungen zur Sanierung der Gesellschaft geführt.

3.4 Es trifft zwar zu, dass der Umstand allein, dass die Summe der in
Rechnung gestellten Akontozahlungen die effektiv geschuldeten Beiträge nicht
deckt, für sich allein weder der Gesellschaft noch dem subsidiär haftenden
Organ als - qualifiziert schuldhafte - Verletzung von Vorschriften
anzurechnen ist, wie es Art. 52 AHVG verlangt. Gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV (in
der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) erfolgt der Ausgleich zwischen
den Akontozahlungen und den effektiv geschuldeten Beiträgen jeweils erst am
Ende des Kalenderjahres. Vorbehältlich entsprechender Auflagen durch die
Ausgleichskasse liegt im Unterlassen einer Anpassung der Beitragspauschale an
die effektiven laufenden Lohnzahlungen keine Verletzung von Vorschriften im
Sinne von Art. 52 AHVG (SVR 2003 AHV NR. 1 S. 3 Erw. 6a), es sei denn, der
Arbeitgeber leiste eindeutig zu niedrige Akontozahlungen mit dem Ziel, die
Fälligkeit der Beitragsschuld möglichst hinauszuschieben, und im Wissen, dass
er anlässlich der Schlussabrechnung möglicherweise nicht in der Lage sein
werde, die Restschuld zu begleichen (ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b). Auch ist
richtig, dass es für die Frage der Grobfahrlässigkeit im Rahmen des
Pauschalabrechnungsverfahrens keine Rolle spielt, wie hoch die Differenz der
Jahresschlussabrechnung ausgefallen ist (BGE 124 V 253 Erw. 2a; vgl.
demgegenüber die per 1. Januar 2001 in Kraft stehende Fassung des Art. 35
Abs. 2 AHVV, wonach die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche
Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden haben) und
sich damit das verantwortliche Organ mit Blick auf ein Verschulden im Sinne
von Art. 52 AHVG grundsätzlich nicht um eine gebotene Erhöhung der
Pauschalzahlungen zu kümmern braucht, weil die Differenz Ende Jahr
ausgeglichen wird.
Allerdings gilt dies nur für den Fall, da es um die Bezahlung der
Schlussabrechnung allein geht, welche auf Grund mangelnder Rückstellungen
nicht mehr beglichen werden konnte, beispielsweise, wenn die
Schlussabrechnung nach Konkurseröffnung erfolgt und daraufhin der
Differenzbetrag offen bleibt. Anders sieht die Situation aus, wenn die
finanzielle Lage der Gesellschaft so schlecht ist, dass nicht nur die sich
aus der Jahresschlussrechnung ergebende Differenz, sondern auch andere
Beitragsrechnungen wie vorliegend weitere Pauschalrechnungen nicht mehr
bezahlt werden können. Diesfalls muss den verantwortlichen Organen mangels
weiterer Exkulpationgsgründe ein haftungsbegründendes Verschulden angerechnet
werden. Mit anderen Worten hat sich ein verantwortliches Organ mit Blick auf
ein Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG zwar im Verlaufe des
Abrechnungsjahres nicht um die jeweilige Höhe der Pauschalen zu kümmern und
die Nichtmeldung höherer Löhne darf ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Kann die
Gesellschaft dann aber neben der Schlussrechnung auch andere
Beitragsausstände nicht mehr bezahlen, so muss der Verantwortliche dennoch
(auch im Lichte des Grundsatzes, dass ein Betrieb nur so viel Lohn auszahlen
darf, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt
sind, vgl. SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 Erw. 7a am Ende, 1995 AHV Nr. 70 S. 214)
den Vorwurf gegen sich gelten lassen, sich nicht um die Höhe der im Laufe des
Jahres ausbezahlten Löhne gekümmert und keine Rückstellungen getätigt zu
haben.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die
Gesellschaft allenfalls absichtlich eine Änderung in der Lohnstruktur und
damit eine notwendige Erhöhung der Pauschalzahlungen nicht meldete, dies mit
dem Ziel, die Fälligkeit der Beitragsschuld möglichst hinauszuschieben. Dem
Beschwerdeführer ist es jedenfalls anzulasten, dass er die finanzielle Lage
der Gesellschaft, insbesondere die Lohnsituation und eine voraussichtlich
hohe, am Ende des Jahres zu begleichende Differenz zu den pauschalen
Beitragszahlungen, während des Jahres nicht im Auge behielt. Dass er dazu als
nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied nicht verpflichtet war, ist
nicht zu hören. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der
Beschwerdeführer die ihm als Verwaltungsrat obliegende Überwachungspflicht
nicht erfüllt. Ein Grund, sich ohne eigene Überprüfung und ohne erfolgte
Dokumentationen auf die Aussagen des geschäftsleitenden
Verwaltungsratsdelegierten zu verlassen, und wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt, darauf zu vertrauen, dass die von
ihm verlangten Auskünfte der Wahrheit entsprachen, bestand auf Grund der
gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats nicht. Es kann auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren
kann der Beschwerdeführer auch keine betrügerischen Machenschaften seiner
Verwaltungsratskollegen geltend machen. Soweit er vorbringt, er sei über den
Geschäftsverlauf systematisch falsch orientiert worden, kann er daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten, liegen doch keinerlei Hinweise für ein strafbares
Verhalten vor (Urteil F. vom 25. Juli 2000, H 319/99), das es ihm
verunmöglicht hätte, zu den notwendigen Informationen zu kommen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers trifft damit auch die Schlussfolgerung der
Vorinstanz zu, wonach der Beschwerdeführer zwar anlässlich der negativen
Ergebnisse der provisorischen Buchhaltungsprüfung im Dezember 1996 prompt
reagiert und sofortige Sanierungsmassnahmen angeordnet, insgesamt aber zu
lange zugewartet und sich leichtfertig auf die Prognosen der Geschäftsleitung
verlassen habe.

Bei dieser Sachlage greift entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch
der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes nicht. Zwar
kann die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen einen Normverstoss
von einer gewissen Schwere sprechen; dabei ist aber immer eine Würdigung
sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Die Frage der
Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im
Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und in diesem Rahmen im
Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b,
200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V
244 Erw. 4b mit Hinweis). Der Ausstand von drei Pauschalbeiträgen, auf die
sich der Beschwerdeführer zur Begründung des kurzen Beitragsausstandes
beruft, führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des
verantwortlichen Organes. So wurde ein Organ einer GmbH unter
Berücksichtigung eines solchen Beitragsausstandes zwar entlastet, dabei wurde
indes neben der geringen Höhe des Schadensbetrages und der kurzen Dauer der
Abrechnungspflicht der Gesellschaft auch berücksichtigt, dass der
Geschäftsführer selbst durch Bilanzdeponierung den Konkurs einleitete und so
grösseren Schaden verhinderte (Urteil M. vom 2. Juli 2003, H 179/01; vgl.
demgegenüber die Annahme eines Verschuldens im Zusammenhang mit einer zu spät
abgelieferten Lohnbescheinigung und erfolgten Mahnungen für Beiträge im
Urteil Z. vom 24. Dezember 2003, H 48/03). Hier kann, wie das kantonale
Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat und die Beschwerdegegnerin richtig
vorbringt, nicht ausser Acht gelassen werden, dass neben den drei
ausstehenden Beitragspauschalen auch die Schlussrechnung unbezahlt blieb,
zudem Zahlungen verspätet erfolgten und die Ausgleichskasse mahnen und
betreiben musste. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht
auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer der Ausstände berufen.

Schliesslich wäre die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzig
gerechtfertigt oder allenfalls entschuldbar gewesen, wenn damit die Existenz
des Unternehmens hätte gerettet werden können oder mindestens im Zeitpunkt
des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser Rückstellung der
Beiträge - auf Grund objektiver Umstände damit gerechnet werden durfte, die
Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können
(BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243). Diese Voraussetzung ist
im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für eine solche Sanierungsaussicht liegen
keinerlei Anhaltspunkte vor, wie das kantonale Gericht ausführlich dargetan
hat, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich
behaupteten, getätigten Verhandlungen für eine Sanierung durch nichts belegt.

3.5 Zusammenfassend ist deshalb von einem haftungsbegründenden qualifizierten
Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die
Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen, weshalb der angefochtene
Entscheid rechtens ist.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.