Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 216/2003
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H 216/03

Urteil vom 6. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

G.________, 1984, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli
Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 26. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1984 geborene schweizerische Staatsangehörige G.________ lebt, nachdem er
zuvor Wohnsitz in der Schweiz verzeichnet hatte, seit August 1994 mit seinen
Eltern auf der Insel X.________. Am 7. Oktober 2002, nach Erreichen des
Mündigkeitsalters, beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in
Z.________ die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2002 lehnte
die Schweizerische Ausgleichskasse das Beitrittsgesuch ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 26. Juni
2003).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Schweizerische Ausgleichskasse zu verpflichten, ihn in die
freiwillige AHV-Versicherung aufzunehmen.

Die Schweizerische Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2004 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV/IV geändert worden. Weil
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 27. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt
abstellt, sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 V Erw. 1, 356 Erw. 1). Der Vollständigkeit halber
ist immerhin anzumerken, dass die mit dem Anhang zum ATSG beschlossene
Änderung von Art. 2 Abs. 1 AHVG (AS 2002 S. 3397) noch vor ihrem für den 1.
Januar 2003 vorgesehenen In-Kraft-Treten durch die Verordnung der
Bundesversammlung über die Änderung des Anhangs zum ATSG vom 21. Juni 2002
(Revision 1 des Anhangs zum ATSG) wieder aufgehoben wurde (AS 2002 S. 3454).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der bis 31. Dezember 2000 gültig
gewesenen Fassung konnten sich die im Ausland niedergelassenen Schweizer
Bürger, die nicht nach Art. 1 AHVG obligatorisch versichert waren, freiwillig
versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatten.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung konnten ausserdem Schweizer Bürger, die aus
der obligatorischen Versicherung ausschieden, die Versicherung ohne Rücksicht
auf ihr Alter freiwillig weiterführen. Art. 1 der Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
bestimmte, dass als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von
Art. 2 AHVG die nicht gemäss Art. 1 AHVG versicherten Personen gelten, welche
das Schweizerbürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben. Nach
Art. 7 Abs. 1 VFV konnten Auslandschweizer den Beitritt zur freiwilligen
Versicherung bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 50. Altersjahr
erklären. Bezüglich der Fortführung der Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 2
AHVG sah Art. 10 Abs. 1 VFV vor, Auslandschweizer könnten ohne Rücksicht auf
ihr Alter innert Jahresfrist seit Wegfall der Voraussetzungen für die
obligatorische Versicherung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung
erklären. Diesfalls erfolgte der Beitritt rückwirkend auf das Ausscheiden aus
der obligatorischen Versicherung und hatte zur Folge, dass diese nicht
unterbrochen wurde (aArt. 10 Abs. 3 VFV). Wenn ausserordentliche Verhältnisse
vorlagen, die nicht vom Auslandschweizer selbst zu vertreten waren, konnte
die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der
Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Der Entscheid war durch
eine Kassenverfügung zu treffen (aArt. 11 VFV).

3.2 Mit Wirkung per 1. Januar 2001 wurden die Normen des AHVG über die
freiwillige Versicherung, auf den 1. April 2001 ausserdem einzelne
Bestimmungen der VFV revidiert. Eine weitere diesbezügliche Änderung des AHVG
(Gleichstellung der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
mit denjenigen der Europäischen Gemeinschaft) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.
Wie die Eidgenössische Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl.
Erw. 2 hievor). Die Beurteilung des am 7. Oktober 2002 gestellten
Aufnahmegesuchs, über welches mit Verfügung vom 27. Dezember 2002 entschieden
wurde, richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni
2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 VFV in der seit 1. April 2001 gültigen
Fassung. Danach können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren
(Art. 2 Abs. 1 AHVG). Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der
zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach
Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr
möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). Liegen
ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten
sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur
Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung
oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (so der neue
Wortlaut von Art. 11 VFV).

4.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, in die
freiwillige AHV/IV-Versicherung aufgenommen zu werden. Diesbezüglich ist
unbestritten und als erstellt anzusehen, dass er im Besitz des
Schweizerbürgerrechts ist. Ebenso ist die Beitrittsvoraussetzung hinsichtlich
des Wohnsitzes erfüllt, ist doch die Insel X.________, wo er seit August 1994
mit seinen Eltern lebt, gemäss der durch die Vorinstanz eingeholten Auskunft
des Y.________ vom 12. Juni 2003 nicht Mitglied der Europäischen Union.
Ebenso wenig gehört sie der Europäischen Freihandelsassoziation an. Zu prüfen
bleibt demgegenüber, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war und
anschliessend, wie es Art. 8 Abs. 1 VFV verlangt, innerhalb eines Jahres die
Beitrittserklärung abgegeben hat.

4.1 Der Beschwerdeführer lebte von 1984 bis 1994 in der Schweiz und war damit
gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig
gewesenen Fassung obligatorisch versichert. Mit der Wohnsitznahme auf
X.________ im August 1994 endete die obligatorische Versicherung. Umstritten
ist, ob seither ein den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG gerecht
werdendes Versicherungsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer leitet ein
solches aus dem Umstand ab, dass sein im gleichen Haushalt lebender Vater
während dieser Zeit freiwillig versichert gewesen sei. Er, der
Beschwerdeführer, sei als Minderjähriger ohne sein Zutun und damit
obligatorischerweise in diese Versicherung einbezogen worden.

4.2
4.2.1Gesetz und Verordnung äussern sich nicht explizit zur Frage, ob die
minderjährigen Nachkommen einer freiwillig versicherten Person ihrerseits
automatisch ebenfalls versichert sind. Gemäss Randziffer 2022 der vom BSV
herausgegebenen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung zieht der Versicherungsbeitritt der Eltern denjenigen
der Kinder nicht nach sich, sondern die Kinder haben sich selbst (mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) zum Beitritt anzumelden, wobei sie
die Beitrittsvoraussetzungen erfüllen müssen. Derartige Verwaltungsweisungen
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung mitberücksichtigen, wenn und soweit sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits von den Weisungen
ab, soweit sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar
sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 126 V 68 Erw. 4b, je mit Hinweisen).

4.2.2 Mit Bezug auf die obligatorische Versicherung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen, welche die
Versicherungseigenschaft der Ehefrau eines Versicherten betrafen, den
Grundsatz entwickelt und verschiedentlich bestätigt, dass die
Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen sind (vgl.
die Wiedergabe der diesbezüglichen Rechtsprechung in BGE 126 V 219 f. Erw.
1d). Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene 10. AHV-Revision hat an diesem
Prinzip nichts geändert (BGE 126 V 220 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Auch in der
Lehre wird bezüglich der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung
gemäss Art. 1 AHVG festgehalten, die Versicherteneigenschaft sei persönlich,
namentlich finde keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes
auf die Ehefrau statt (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der
obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 6 ff. Rz. 1.2 - 1.4), im
Rahmen eines Familienverbandes müsse die Situation jedes einzelnen
Familienmitgliedes gesondert betrachtet werden (Greber / Duc / Scartazzini,
Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse
et survivants [LAVS], Basel 1997, S. 31 Rz. 31; vgl. auch die dortigen
Hinweise in Rz. 32), und die 10. AHV-Revision habe am Prinzip der
individuellen Versicherung nichts geändert (Kahil-Wolff, Die Auswirkungen der
10. AHV-Revision auf die Versicherungsunterstellung, in: Schaffhauser/Kieser,
Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des
Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen,
St. Gallen 1998, S. 43).

4.2.3 Die freiwillige Versicherung folgt grundsätzlich denselben Prinzipien
wie die obligatorische AHV/IV. Abweichungen sind jedoch nicht ausgeschlossen.
Die Geltung eines Grundsatzes der Mit- oder Familienversicherung an Stelle
desjenigen der Individualversicherung könnte sich aus der Interpretation
einer die freiwillige Versicherung betreffenden Norm oder allenfalls aus
einer grundlegenden Verschiedenheit zwischen Obligatorium und Freiwilligkeit
ergeben.

Dem Wortlaut von Gesetz und Verordnung sind, wie dargelegt, keine relevanten
Hinweise zu entnehmen. Der Umstand, dass es sich um eine freiwillige
Versicherung handelt, spricht, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zu Recht
ausführt, nicht für, sondern vielmehr gegen den zwangsweisen Einbezug
minderjähriger Nachkommen, und zwar unabhängig von der am 1. Januar 2001 in
Kraft getretenen Gesetzesrevision. Diese wurde, wie aus der Botschaft des
Bundesrates vom 28. April 1999 hervorgeht, insbesondere im Bestreben
vorgenommen, das Defizit der freiwilligen Versicherung zu reduzieren
(Botschaft [zitiert nach dem Separatdruck], S. 6), wobei die Regelung
gleichzeitig den (voraussichtlichen) Anforderungen des bilateralen Abkommens
mit der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten über die
Personenfreizügigkeit angepasst werden sollte (Botschaft, S. 11 f.; Votum der
Kommissions-Berichterstatterin Beerli, Amtliches Bulletin Ständerat 2000 S.
35). Um die angestrebte Beschränkung des Kreises der versicherten Personen zu
erreichen, wurde unter anderem die Versicherung neu als reine
Weiterführungsversicherung konzipiert, welche an ein unmittelbar zuvor
bestehendes obligatorisches Versicherungsverhältnis anknüpft (Botschaft, S.
16). Diese Absicht fand ihren Niederschlag in der neuen Formulierung von Art.
2 Abs. 1 AHVG. Dagegen enthalten die Materialien keine Anhaltspunkte dafür,
dass im Rahmen der Anwendung dieser Norm die minderjährigen Nachkommen einer
freiwillig versicherten Person als obligatorisch versichert zu gelten hätten.
Dies gilt auch für das Votum von Bundesrätin Dreifuss im Rahmen der
nationalrätlichen Debatte vom 13. Juni 2000 (Amtliches Bulletin Nationalrat
2000 S. 635), auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Daraus geht
lediglich hervor, dass die in einem vorangegangenen Votum Nationalrat Eggly's
(Amtliches Bulletin Nationalrat 2000 S. 633) erwähnten jungen Personen,
welche von der Gesellschaft ermuntert würden, mobil zu sein und im Ausland
Erfahrungen zu sammeln, die Möglichkeit haben, der freiwilligen Versicherung
beizutreten, falls sie zuvor während fünf Jahren versichert waren. Dagegen
lässt sich den Ausführungen der Bundesrätin nicht entnehmen, Personen, die
als Minderjährige mit ihren Eltern ins Ausland gezogen sind, stehe der
Beitritt auch noch mehrere Jahre später offen.

4.2.4 Das vom Beschwerdeführer postulierte Mit- bzw.
Familienversicherungsprinzip lässt sich somit weder aus einer die freiwillige
Versicherung betreffenden Norm noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich
zur obligatorischen AHV/IV ableiten. Dementsprechend ist vom Grundsatz der
Individualversicherung auszugehen. Da die Anmeldung zur freiwilligen
Versicherung vom 7. Oktober 2002 mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden aus
der obligatorischen AHV/IV erfolgte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs.
1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt.

5.
5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, es sei
nicht zulässig, dass der Gesetzgeber die Beitrittsvoraussetzungen verschärfe,
ohne eine Übergangsbestimmung zu erlassen, welche denjenigen Personen, die
nach bisherigem Recht beitrittsberechtigt gewesen seien, nach wie vor den
Beitritt erlaube. Das Gericht habe eine in diesem Sinne lautende
Übergangsregelung an Stelle des Gesetzgebers zu formulieren.

5.2 Die Schaffung einer Übergangsregelung ist grundsätzlich Sache der
rechtsetzenden Organe und nicht des Gerichts. Angesichts der auf Bundesebene
geltenden Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für das Bundesgericht und die
anderen rechtsanwendenden Behörden (Art. 191 BV) ist es dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht ausserdem verwehrt, Normen auf formeller Gesetzesstufe
mit Blick auf verfassungsrechtliche Überlegungen die Anwendung zu versagen.
Unabhängig davon liegt aber vorliegend weder eine echte Rückwirkung (BGE 124
III 496 f. Erw. 1, 122 V 8 Erw. 3a, 122 II 124 Erw. 3b/dd, je mit Hinweisen)
noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte (BGE 122 I 340 Erw. 7a, 118 Ia 256
Erw. 5b) vor. Auch der unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund des
verfassungsmässigen Rechts auf Treu- und Glaubensschutz zu bejahende Anspruch
auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private durch eine unvorhergesehene
Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige
Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden (BGE 125 II 165 Erw. 5,
123 II 446 f. Erw. 9, 122 V 409 Erw. 3b/bb, 119 Ib 251 Erw. 5e, 257 Erw. 9b),
besteht vorliegend nicht, da weder von einer unvorhergesehenen Rechtsänderung
gesprochen werden kann noch substanziert geltend gemacht wurde, dass der
Beschwerdeführer Dispositionen der erwähnten Art getroffen hätte. Die blosse
Erwartung, der Versicherung beitreten zu können, stellt keine Disposition
dar.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer seien über die Verschärfung der Voraussetzungen zum Beitritt
in die freiwillige AHV/IV nicht informiert worden. Insbesondere habe man
ihnen nicht mitgeteilt, dass angestrebt werden könnte, noch vor dem 31.
Dezember 2000 ein Beitrittsgesuch zu stellen. Mit der neuen Regelung seien
jedoch Erwartungen verändert worden, die während Jahrzehnten bestanden
hätten. Insoweit habe beim Beschwerdeführer eine Vertrauensposition
bestanden, die nicht ohne weiteres aufgehoben werden könne. Wie die
Vorinstanz jedoch zutreffend dargelegt hat, sind die schweizerischen
Auslandvertretungen nach der Rechtsprechung zwar befugt, aber nicht
verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die
Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren (BGE 121 V 69 mit
Hinweis). Das Unterbleiben einer offiziellen Information über die per 1.
Januar 2001 erfolgte Rechtsänderung ist daher nicht geeignet, einen Anspruch
auf eine dem materiellen Recht widersprechende Behandlung zu begründen.

7.
Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers laut den Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde seit 1. März 2002 als vom Bundesrat gewählter
Konsul tätig ist, vermag, selbst wenn damit - was vorliegend nicht zu prüfen
ist - die Eigenschaft einer entsandten Person gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. c
AHVG verbunden wäre, für den Beschwerdeführer die erforderliche
Versicherungszeit von fünf Jahren nicht zu begründen.

8.
Da das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist es kostenpflichtig (Art. 134
OG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: