Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 205/2003
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H 205/03

Urteil vom 6. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hadorn

R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Alpenstrasse 7, 6304 Zug,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 21. Mai 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des
Kantons Zug R.________, Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen
Firma X.________ AG, für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge
zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten in solidarischer
Haftung mit L.________ und P.________ Schadenersatz im Umfang von Fr.
102'946.05 zu leisten.
Auf Einspruch aller Genannten hin klagte die Kasse auf Bezahlung des
erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 21. Mai 2003 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage insoweit gut, als es die drei
Belangten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 97'155.70
verurteilte.

R. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen.
Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung der Schadenersatzforderung an die
Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Kasse auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichten die als
Mitinteressierte beigeladenen L.________ und P.________ sowie das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG)
und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die
Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer
Personen den der Ausgleichskasse wegen qualifiziert schuldhafter Verletzung
der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1
AHVG; Art. 34 ff. AHVV; sämtliche Bestimmungen in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung) verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlicher Weise (Erw. 1.2 hievor) festgestellt, dass der Beschwerdeführer
von Dezember 1998 bis Mai 1999 Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen Firma
war, dass diese die Sozialversicherungsbeiträge monatlich, hinsichtlich der
für den Beschwerdeführer massgebenden Amtszeit als Verwaltungsrat letztmals
am 10. Mai 1999, hätte abliefern müssen, und dass der Versicherte nach
eigenen Angaben keine Zeit gefunden hatte, sich um die mit dem
Verwaltungsratsmandat verbundenen Pflichten, namentlich die Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge, zu kümmern. Daraus hat die Vorinstanz zu Recht
auf grobfahrlässiges Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG geschlossen. Was
der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, vermag zu keinem andern Ergebnis zu
führen. Dass er im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen worden ist,
entlastet ihn ahv-rechtlich nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
angeblich betrügerischen Machenschaften der anderen Gesellschafter im Umgang
mit Kundengeldern ihn daran gehindert hätten, für die Einhaltung der
ahv-rechtlichen Arbeitgeberpflichten der von ihm mitverwalteten
Aktiengesellschaft zu sorgen. Der Beschwerdeführer weist keine Versuche nach,
mit welchen er sich bemüht hätte, die Ausstände bei der Kasse zu begleichen.
Die Hausdurchsuchung am 11. Mai 1999 erfolgte einen Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist für die letzten Schadensbestandteil bildenden Beiträge und
vermag den Beschwerdeführer somit nicht zu entlasten. Anderweitige Umstände,
die als Exkulpationsgründe in Betracht fielen, sind nicht ersichtlich. Damit
ist der kantonale Entscheid bundesrechtskonform.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem
Bundesamt für Sozialversicherung, L.________ und P.________ zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: