Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 187/2003
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H 187/03

Urteil vom 2. September 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die DW Treuhand AG,
Hängele 414, 5057 Reitnau,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 14. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Nachtragsverfügung vom 29. November 2002 setzte die Ausgleichskasse
Schwyz die persönlichen Beiträge von K.________ aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit für das Jahr 2000 fest. Der Beitragsberechnung wurde das der
Kasse durch die Steuerbehörden am 25. September 2002 gemeldete, um die
persönlichen Beiträge erhöhte durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997 und
1998 zu Grunde gelegt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz ab (Entscheid vom 14. Mai 2003).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien der kantonale Entscheid und die Nachtragsverfügung aufzuheben und
"der verbuchte und vorgetragene durchschnittliche Geschäftsverlust von Fr.
274'381.- sei vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen".

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen
Bestimmungen über die Festsetzung der AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender
im ordentlichen Verfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV), die Verbindlichkeit
der Meldungen der Steuerbehörden für die Bestimmung des beitragspflichtigen
Einkommens (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 82 Erw. 2c, AHI 1997 S. 25
Erw. 2b, je mit Hinweisen) und die Abzugsfähigkeit der eingetretenen und
verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ebenso hat die Vorinstanz mit
Recht festgehalten, dass der Jahresbeitrag für das Jahr 2000 gemäss den
Schlussbestimmungen der AHVV (Abs. 1 Schlussbestimmungen der
Verordnungsänderung vom 1. März 2000 sowie abweichende Regelung für die Jahre
2000 und 2001) einzeln nach dem bis Ende 2000 gültig gewesenen Recht
festzusetzen ist. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 29. November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig sind die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2000 zu
entrichtenden persönlichen Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit.

2.1 Der Beitragsberechnung ist unbestrittenermassen das durchschnittliche
reine Erwerbseinkommen der Bemessungsperiode 1997/98 zu Grunde zu legen (Art.
22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
Dieses beläuft sich auf Fr. 122'503.- bzw., unter Berücksichtigung der
aufzurechnenden persönlichen Beiträge (BGE 111 V 301 f. Erw. 4g) von Fr.
5539.-, auf Fr. 128'042.- und entspricht damit dem in der Verfügung vom 29.
November 2002 genannten Betrag. Auch diese Zahlen sind aktenmässig erstellt
und durch die Beteiligten anerkannt.

2.2 Umstritten ist dagegen, ob ein Verlustvortrag aus dem Jahr 1996, der
steuerrechtlich - soweit er in der Steuerperiode 1997/98 nicht hatte
verrechnet werden können - in der Veranlagungsperiode 1999/ 2000 zum Abzug
zugelassen wurde, auch für die Beitragsbemessung des Jahres 2000 zu
berücksichtigen ist.

2.2.1 Art. 31 des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) lässt (wie bereits die
Vorgängernorm, Art. 41 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer [BdBSt])
für die direkte Bundessteuer die Verrechnung von in den drei vorangegangenen
Bemessungsperioden erlittenen Verlusten zu, soweit diese bei der Berechnung
des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner
Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG, wonach die eingetretenen und
verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abzuziehen sind, bereits im
Jahr 1951 (ZAK 1951 S. 461 f.) eine Verrechnung eingetretener Verluste über
eine Beitragperiode hinaus abgelehnt. Im Jahr 1960 wurde diese Rechtsprechung
in der durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Weise ausführlich
begründet (EVGE 1960 S. 29). Seither hat das Gericht den Grundsatz, wonach in
einem Geschäftsjahr entstandene Verluste nur mit dem Einkommen aus einem
anderen Jahr verrechnet werden können, welches in dieselbe Berechnungsperiode
fällt, während ein Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung
des beitragspflichtigen durchschnittlichen Jahreseinkommens ausgeschlossen
ist, verschiedentlich bestätigt (ZAK 1988 S. 452 f. Erw. 6; nicht
veröffentlichte Urteile B. vom 23. Dezember 1997, H 345/95, und S. vom 27.
Januar 1997, H 222/96; vgl. auch BGE 110 V 374 oben Erw. 3b sowie AHI 1994 S.
140 Erw. 4a).

2.2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente sind
nicht geeignet, eine Änderung dieser Rechtsprechung oder eine abweichende
Beurteilung des vorliegenden Falles als angezeigt erscheinen zu lassen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt der Wortlaut von Art. 9
Abs. 2 lit. c AHVG eine Begrenzung der Verlustverrechnung auf die betreffende
Bemessungsperiode durchaus zu. Diese entspricht denn auch dem System der
zeitlichen Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens der Beitragsbemessung gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2
AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung). Eine Art. 31 DBG
entsprechende Norm enthalten das AHVG und die AHVV nicht. Auch der Umstand,
dass sich der vom Beschwerdeführer im Jahr 1996 erlittene Verlust gemäss den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus einer Wertberichtigung
auf dem Anlagevermögen in Höhe von Fr. 713'291.- ergab, rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung. Die bilanzmässigen Auswirkungen eines auf diese
Weise entstandenen Jahresverlustes unterscheiden sich nicht grundsätzlich von
denjenigen eines negativen Ergebnisses, welches aus der operativen Tätigkeit
resultiert. In beiden Fällen tritt eine Vermögensverminderung ein, welche -
ebenso wie beispielsweise auch die Veräusserung eines Objekts zu einem unter
dem Buchwert liegenden Preis - je nach den konkreten Umständen künftige
Abschreibungen ausschliessen kann. Die Ausgleichskasse hat es daher zu Recht
abgelehnt, das der Beitragsbemessung für das Jahr 2000 zu Grunde zu legende
durchschnittliche Jahreseinkommen 1997/98 um den aus dem Jahr 1996
vorgetragenen Verlust zu reduzieren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
unbegründet.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: