Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 185/2003
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H 185/03

Urteil vom 24. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Scartazzini

M.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Regula
Suter-Furrer, Zinggentorstrasse 4, 6006 Luzern,

gegen

AHV-Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern
25, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 14. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________ betreibt als Selbstständigerwerbender Handel mit Bijouterie- und
Souvenirartikeln und ist in dieser Eigenschaft der Verbandsausgleichskasse
Coiffure & Esthétique Suisse angeschlossen. Am 17. Juli und 18. September
2001 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Abteilung
Selbstständigerwerbende, seine Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit. Laut Meldungen beliefen sich diese auf Fr. 561'316.-
(1993), Fr. 596'690.- (1994), Fr. 598'294.- (1995) und Fr. 472'105.- (1996).
Gestützt auf diese Einkommensangaben setzte die Ausgleichskasse, unter Abzug
des Zinses auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 2'358'553.-
(1995) und Fr. 2'943'832.- (1997) sowie nach Aufrechnung der in den
Bemessungsperioden (1993/94 und 1995/96) geleisteten AHV-Beiträge, für die
Beitragsperiode vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 und für die Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 1998 die Beiträge aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit fest. Dabei ging sie für 1996/97 von einem
beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 474'600.- und für 1998 von einem
solchen von Fr. 423'800.- aus, was zu Jahresbeiträgen (einschliesslich
Verwaltungskosten) von Fr. 45'763.80 (1996/97) und Fr. 40'865.40 (1998)
führte (Verfügungen vom 26. Juni 2002).

B.
M.________ liess je Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
erheben. Für die Beitragsjahre 1996/97 beantragte er die Festlegung der
Beiträge auf dem Durchschnitt der Einkommen von Fr. 411'493.- (1993) und Fr.
440'392.- (1994). Für das Beitragsjahr 1998 verlangte er die Anwendung des
ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens (Gegenwartsbemessung), dies
infolge Umwandlung der bisherigen Einzelunternehmung Juwelia in eine
Kollektivgesellschaft per 1. Januar 1998. Da die Beitragsverfügung (für
1996/97) - über die erwähnten Beitragsfestsetzungsfaktoren hinaus - nicht
näher begründet war, machte er beschwerdeweise geltend,
«dass die Abweichung davon herrührt, dass in der angefochtenen
Beitragsverfügung die Mieteinnahmen (nach Abzug der Schuldzinsen und des
Liegenschaftsunterhalts) der Liegenschaften X.________ und Y.________ bei der
Festsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens hinzugerechnet wurden, in der
Annahme, diese beiden Liegenschaften stellen Geschäftsvermögen dar bzw. der
Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler eingestuft wird.»
In der Vernehmlassung bestätigte die Ausgleichskasse (sinngemäss), dass sie
diese Liegenschaftserträge und -gewinne bei der Festlegung der AHV-Beiträge
für 1996/97 hinzugezogen habe; bezüglich der beantragten Gegenwartsbemessung
für 1998 schloss die Kasse auf Rückweisung der Sache an sie zwecks
Aktenergänzung bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung des
ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens.
In Replik und Duplik hielten Beitragspflichtiger und Ausgleichskasse an ihren
abweichenden Standpunkten fest.
Nebst Beizug der Steuerakten forderte das Verwaltungsgericht die
Steuerkommission für Selbstständigerwerbende, Luzern, auf, ihm mitzuteilen,
wie sich das Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital gemäss den
Steuermeldungen zusammensetzen und ob die gemeldeten Faktoren mit der
rechtskräftigen Steuerveranlagung übereinstimmen würden, im Weiteren, wie die
Liegenschaften X.________ und Y.________ steuerrechtlich behandelt worden
seien. Die entsprechende Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 15. November
2002 unterbreitete das Verwaltungsgericht den Parteien zur Stellungnahme.
Aus der Erwägung heraus, M.________ sei als selbstständigerwerbender
Liegenschaftenhändler im Nebenberuf zu qualifizieren, wies das
Verwaltungsgericht die (vereinigten) Beschwerden in Bezug auf die
Beitragspflicht für die Jahre 1996/97 ab; hinsichtlich der Beitragsperiode
1998 wies das Gericht die Sache zur Aktenergänzung an die Ausgleichskasse
zurück (Entscheid vom 14. Mai 2003).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der
kantonale Gerichtsentscheid sei in Bezug auf die Beitragsverfügung für die
Beitragsperiode vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 aufzuheben und das
beitragspflichtige Erwerbseinkommen für diese Beitragsperiode auf Fr.
448'700.- festzusetzen.
Während kantonales Gericht und Ausgleichskasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfügt, vorinstanzlich bestätigt und angefochten sind nur bundesrechtliche
Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (AHV/ IV/EO-Beiträge), nebst
Verwaltungskosten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
vollumfänglich einzutreten (Art. 128 OG; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000,
mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht geändert wurden, findet
keine Anwendung. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben
unberücksichtigt zu bleiben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, 127 V 467
Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b).

3.
Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die
Ausgleichskasse zwecks Aktenergänzung, ob für das Beitragsjahr 1998 die
Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen
Beitragsfestsetzungsverfahrens (Gegenwartsbemessung) gegeben sind (Art. 25
Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Da es
sich bei den Beiträgen für 1996/97 einerseits, 1998 anderseits um zwei
verschiedene Rechtsverhältnisse handelt, bilden nur die Beiträge 1996/97 den
Streitgegenstand (BGE 125 V 415 Erw. 2a).

4.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar
ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach
Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die
Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie
anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit
gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue
Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden
müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit
Hinweisen).

5.
In materiellrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die gemäss der
Rechtsprechung zur Abgrenzungsfrage ergangenen Grundsätze, wann
beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9
AHVG) und wann beitragsfreier Ertrag aus privatem Vermögen vorliegt,
zutreffend dargetan. Es wird auf Erw. 7a des angefochtenen Entscheides
verwiesen (vgl. auch Pra 2003 Nr. 173 S. 944 ff. Erw. 4.2 mit Hinweisen und
SVR 2003 AHV Nr. 15 S. 39 f. Erw. 4).

6.
Mit dem kantonalen Gericht ist - was auch seitens der Ausgleichskasse
unbestritten blieb - davon auszugehen, dass die Liegenschaften X.________ und
Y.________ nicht zum Geschäftsvermögen zählen, das dem Beschwerdeführer für
seine hauptberufliche Erwerbstätigkeit im Bijouterie- & Souvenirhandel dient.
Es ist auf Erw. 5 und 6 des kantonalen Gerichtsentscheides zu verweisen.

7.
Demgemäss fragt sich allein, ob der Beschwerdeführer als nebenberuflicher
Liegenschaftenhändler zu qualifizieren sei. Das ist gleichbedeutend mit der
Frage, ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mit den fraglichen
Vermögenswerten umgeht, d.h. wie er sie nutzt, mit ihnen disponiert etc., auf
eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 AHVG) zu schliessen
sei. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung - welcher die
steuerrechtliche Doktrin im Grundsatz nicht widerspricht, jedoch wohl in der
Würdigung der einzelnen Sachlagen - sind als erhebliche Beurteilungskriterien
zu berücksichtigen:
systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die
Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen;
Häufigkeit der Transaktionen;
eine kurze Besitzdauer;
ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen;
der Einsatz spezieller Fachkenntnisse;
erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte;
Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensgegenständen
(zitiert nach Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,
Zürich 2004, S. 9 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in Fn. 30).
Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit
ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. An der
fehlenden Beachtlichkeit dieses Kriteriums zur Beurteilung der
Abgrenzungsfrage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist festzuhalten,
obwohl der überwiegende Teil der Lehre opponiert und auf eine selbstständige
Erwerbstätigkeit erst dann schliesst, wenn es zu einem Marktauftritt kommt
(Duss/Greter/von Ah, a.a.O., S. 9 mit Hinweisen in Fn 32). Denn andernfalls
wäre kaum je eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit
Lie-genschaften als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu erfassen, da
solche Erwerbstätigkeiten in aller Regel ohne Marktauftritt erfolgen.

8.
Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die in Art. 23 Abs. 4 AHVV
stipulierte Bindungswirkung nicht die Qualifikationsfrage, ob ein von der
Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
stammt oder ob es beitragsfreier Kapitalertrag darstellt. Allerdings schränkt
die Rechtsprechung diese grundsätzliche Freiheit in der ahv-rechtlichen
Qualifizierung wieder ein, indem nämlich die Ausgleichskassen sich in der
Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene Abklärungen nur vornehmen
sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung
ergeben (BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; in BGE 125 V 218 nicht
publizierte Erw. 4b).
Im vorliegenden Fall geht es (was seitens des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren verkannt wurde) gerade nicht um eine definitive
steuerliche Qualifizierung der aus den fraglichen Liegenschaften erzielten
Einkünfte. Vielmehr hat, wie das kantonale Gericht gestützt auf die
Steuerakten feststellte, der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden
Steuertaxationen unter zweien Malen Einsprache erhoben. Die Rechtsmittel
wurden zwar jeweils wegen Anerkennung der Steuerfaktoren als gegenstandslos
abgeschrieben, dies jedoch verbunden mit dem Vermerk, die Frage, ob es sich
bei den beiden Liegenschaften um eine erwerbliche Nutzung handle, werde erst
im Zeitpunkt eines allfälligen Verkaufes steuerlich definitiv entschieden.
Bei dieser Ausgangslage ist ahv-rechtlich ohne Berücksichtigung der
steuerrechtlichen Qualifizierung die Abgrenzungsfrage zu beurteilen. Diese
Kompetenz steht sowohl der AHV-Ausgleichskasse wie auch dem
Sozialversicherungsgericht zu, dies entgegen dem, was der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren vortrug.

9.
9.1 Das kantonale Gericht hat in Erw. 7b seines Entscheides auf folgende drei
Gesichtspunkte abgestellt, aus denen es den Schluss auf selbstständige
Erwerbstätigkeit zog:
Zahl der Handänderungen.

Der Beschwerdeführer habe in den letzten 30 Jahren schrittweise 13
Mehrfamilienhäuser erworben, davon 1985 das erste Haus in R.________ nach 13
Jahren Besitzesdauer und 1993 das zweite Haus in Z.________ nach 14 Jahren
Besitzdauer verkauft. Nach den Steuerakten habe der Beschwerdeführer im für
die angefochtenen Beitragsverfügungen massgeblichen Zeitraum acht
Liegenschaften besessen, davon zwei verkauft und fünf neue Liegenschaften
erworben. Abgesehen von zwei Fällen, wo es sich um selbst genutztes
Wohneigentum gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer innerhalb von knapp
zwei Jahren drei Mehrfamilienhäuser und ein Wohn- und Geschäftshaus gekauft
mit einem gesamten Steuerwert von gut Fr. 6,6 Mio. im Zeitpunkt des Erwerbs.
Einsatz von Fremdkapital.

Die erwähnten vier Kaufobjekte (drei Mehrfamilienhäuser und ein Wohn- und
Geschäftshaus) seien mittels erheblichen Fremdkapitals erworben worden; die
Gesamtbelastung der vier Grundstücke belaufe sich auf Grundpfandschulden von
gut Fr. 6,9 Mio. Die streitigen Liegenschaften X.________ und Y.________
seien ebenfalls stark belastet (Grundpfandschulden 1995/96 von Fr. 3,06 Mio.
im Vergleich zum Steuerwert von Fr. 3,1412 Mio. bzw. 1997/98 Schulden von Fr.
3,230 Mio. bei gleichem Steuerwert).
Reinvestition des Verkaufserlöses in eine neue Liegenschaft.

Aufgrund des zeitlich nahen Verkaufs der Liegenschaft Z.________ (1.11.1993)
zum Kauf der Liegenschaft Q.________ (31.12.1993) sei davon auszugehen, dass
hier eine Reinvestition des Verkaufserlöses in eine Liegenschaft erfolgte.

Diese Häufigkeiten von Geschäften im Zusammenhang mit Liegenschaften - wobei
es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht nur auf die
Liegenschaftsverkäufe ankomme -, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur
Finanzierung der Liegenschaften und auch ein gewisses planmässiges Vorgehen
(Reinvestition) seien, so die Vorinstanz weiter, starke Indizien für
gewerbsmässigen Liegenschaftshandel. Davon gehe auch die Steuerverwaltung
aus, habe sie doch bei der Steuerausscheidung «die Schuldzinsen betreffend
die Liegenschaft in W.________ denn auch objektmässig ausgeschieden», und
nicht proportional nach Lage der Aktiven. Eine solche objektmässige
Ausscheidung sei nur bei Geschäftsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern
zulässig. Zwar habe der Beschwerdeführer diese Schuldzinszuweisung mittels
Einsprache angefochten; doch sei sie durch Anerkennung der Steuerfaktoren im
Einspracheverfahren rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer habe sie
sich daher entgegenhalten zu lassen.

9.2
9.2.1In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die vom kantonalen Gericht
relevierten Beurteilungsgesichtspunkte (unter Erw. 9.1 hievor dargestellt)
Punkt für Punkt beanstandet, wobei die Vorbringen mit zusätzlich
eingereichten Beweismitteln dokumentiert werden. Es stellt sich zunächst die
Frage, ob in diesen neu eingereichten Beweismitteln und den materiellen
Vorbringen - welche weit über das hinausgreifen, was der Beschwerdeführer
unter dreien Malen (Beschwerde, Replik, Stellungnahme zum Bericht der
Steuerbehörde) vorinstanzlich vortragen liess -, unzulässige Noven zu
erblicken sind, mit denen er in Anbetracht der grundsätzlichen Bindung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts an den vom kantonalen Gericht
festgestellten Sachverhalt nicht mehr zu hören wäre.

In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich die
Vorinstanz in diesem Sinne: Die Frage, ob die Liegenschaften zum
Geschäftsvermögen gehörten, sei Gegenstand des kantonalen Verfahrens gewesen.
Zu diesem Zweck sei ein amtlicher Bericht der Steuerverwaltung eingeholt
worden, welcher dem Versicherten zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Bei
den letztinstanzlich neu eingereichten Beweismitteln handle es sich
insbesondere nicht um solche, welche das kantonale Gericht von Amtes wegen
hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellen würde.

Abgesehen davon, dass die Frage, ob die Noven zulässig sind, hin- sichtlich
der neu aufgelegten Beweismittel insofern auch offen bleiben könnte, als die
Repartitionswerte als Bezugspunkte für den massgeblichen Verkehrswert sich
schon in den kantonalen Akten finden, gilt es indessen Folgendes zu beachten:
Die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügungen waren
hinsichtlich des Einbezuges der Erträgnisse aus den beiden Liegenschaften
nicht begründet. Als der Versicherte Beschwerde an das kantonale Gericht
erhob, kannte er die Überlegungen nicht, welche die Steuerverwaltung und
Ausgleichskasse veranlassten, die Liegenschaftenerträgnisse zum
beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
hinzuzuschlagen. Noch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung stellte sich die
Ausgleichskasse auf den offensichtlich unrichtigen Standpunkt, «diese
Verbindlichkeit (gemeint jene nach Art. 23 Abs. 4 AHVV) (erstrecke) sich
nicht nur auf die beitragsmässigen Angaben, sondern auch auf die
Einkommensqualifikation, dort wo die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen
vorliegt oder nicht, auch steuermässig von Belang ist».

Weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung der Kasse noch im
Amtsbericht der Steuerbehörde an die Vorinstanz werden die für die
Abgrenzungsfrage erheblichen Kriterien (Erw. 7) diskutiert. Die Steuerbehörde
beschränkte sich in ihrem Amtsbericht darauf, die Umstände der
einsprachemässig angefochtenen Steuerveranlagungen und ihrer Erledigung sowie
die betragliche Ermittlung der Reinerträgnisse aus den beiden Liegenschaften
aufzuzeigen; insbesondere wies die Steuerverwaltung darauf hin: «Bei einem
allfälligen Verkauf der sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindlichen
Grundstücke wird dannzumal abzuklären sein, ob der erzielte Gewinn mit der
Einkommenssteuer zu erfassen ist.»

Erst der kantonale Gerichtsentscheid wendet die oben erwähnten
bundesgerichtlichen Kriterien auf die sich hier im konkreten Fall stellende
Abgrenzungsfrage an. Bietet aber erst der kantonale Gerichtsentscheid Anlass
zu neuen Tatsachenbehauptungen und sie unterstützenden Beweismitteln, kann
von unzulässigen, unter das Novenverbot fallenden neuen Vorbringen nicht
gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung sind neue Beweismittel u.a. dann
zulässig, wenn sie erst durch den kantonalen Entscheid veranlasst werden (in
BGE 108 V 177 nicht publizierte, jedoch in ZAK 1983 S. 202 veröffentlichte
Erw. 5b in fine [mit Hinweisen] des Urteiles M. vom 13. Dezember 1982).

9.2.2 Gegen die vorinstanzliche Behandlung der drei Abgrenzungskriterien wird
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet:
Zahl der Handänderungen.

Zwei hätten, wie schon die Vorinstanz anerkannt habe, dem Erwerb von selbst
genutztem Wohneigentum gedient. Von den verbleibenden fünf sei der Verkauf
der Liegenschaft in G.________ (1993) nicht aus eigenem Antrieb erfolgt,
sondern im Rahmen einer geplanten grösseren Überbauung. «Einzig weil er sich
nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, einer wünschbaren Quartierentwicklung im
Wege zu stehen, war er zum Verkauf bereit.» Bei dieser Transaktion handle es
sich also um die Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit. Dies
sei auch die Auffassung der Steuerbehörden, habe doch der Verkaufsgewinn der
Grundstückgewinn- und nicht der Einkommenssteuer unterlegen. Bei den vier
verbleibenden Liegenschaftstransaktionen, nämlich den Käufen Liegenschaften
Q.________, V.________, und B.________, K.________, sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus seinem florierenden Bijouterie- &
Souvenirartikel-Unternehmen habe anlegen wollen; ferner habe er sich, geboren
1940, mit seiner Altersvorsorge zu beschäftigen begonnen. Bei allen seinen
Käufen habe der Beschwerdeführer keine grösseren eigenen Aktivitäten
entwickelt, sondern sich von seiner langjährigen Hausbank, der Bank
A.________, beraten lassen, von der er denn auch zwei Liegenschaften direkt,
eine weitere von deren Pensionskasse und schliesslich die vierte von der
Pensionskasse eines Unternehmens erworben habe, deren Hausbank ebenfalls die
Bank A.________ sei. «Der Beschwerdeführer kaufte einfach geeignete
Liegenschaften zwecks Vermögensanlage!»
Einsatz von Fremdkapital.

Die dazu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Begründung lässt
sich dahingehend zusammenfassen, dass von einem für Vermögensanlage unüblich
hohen Fremdfinanzierungsgrad nicht gesprochen werden könne; würden nämlich
nicht, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Steuerwerte der
Liegenschaften sondern die Verkehrswerte berücksichtigt, ergäben sich
Fremdfinanzierungsgrade zwischen 65 % und 80 %, was gang und gäbe sei.
Reinvestition des Verkaufserlöses in eine neue Liegenschaft.

Dass der Beschwerdeführer den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft
G.________ wiederum in eine Liegenschaft (V.________) reinvestiert habe,
zeige kein planmässiges Vorgehen auf, sondern sei Ausdruck seiner
Entscheidung, seine Vermögensmittel im Wesentlichen nicht in Wertschriften
usw., sondern vorab in Liegenschaften zu investieren, da diese nach seiner
Auffassung die bessere Gewähr für eine langfristige, solide Vermögensanlage
böten und ein sicheres, nicht allzu stark schwankendes Einkommen
garantierten, was ihm im Hinblick auf seine Altersvorsorge wichtig sei.

10.
10.1Was die Beurteilung der Kriterien anbelangt, welche die Vorinstanz ihrem
Schluss auf nebenberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit zu Grunde legte,
ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Handänderungen, der Einsatz von
Fremdkapital und die Reinvestition vorliegend nicht in ausgeprägter Weise
erfüllt sind. Allein gestützt auf sie eine Erwerbsabsicht anzunehmen, greift
zu kurz: Die Kaufs- und insbesondere die Verkaufstätigkeit sprengt nicht den
Rahmen dessen, was im Rahmen der Anlage eines grossen privaten Vermögens in
Liegenschaftenbesitz üblich und verbreitet ist. Die im massgeblichen Zeitraum
erfolgte einzige Reinvestition der aus dem Verkauf eines Objektes gelösten
Mittel in eine neue Liegenschaft genügt ebenfalls nicht, um dem
Beschwerdeführer eine Erwerbsabsicht zu unterstellen. Im Weiteren ist zu
beanstanden - insofern ist der Standpunkt in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde  begründet -, dass die Vorinstanz bei der
Prüfung des Ausmasses der Fremdfinanzierung auf die Steuerwerte abstellte und
diese den auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden
gegenüberstellte. Massgeblich für die Frage, ob der Fremdmitteleinsatz das im
Rahmen von Vermögensverwaltung übliche Mass übersteigt, ist der Verkehrswert
der Objekte. So besehen verbleiben Eigen- und Fremdkapitaleinsatz in einem
vernünftigen Verhältnis, weshalb sich unter diesem Gesichtspunkt die Annahme
einer spekulativen Erwerbsabsicht verbietet.

10.2 Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Entscheid schliesslich darin,
dass das Gericht jene weiteren Kriterien, welche nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ebenfalls in die Prüfung miteinzubeziehen sind (vgl. Erw. 7),
ausblendet: Ein systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere ein
Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, dies
namentlich in der Gestalt von Parzellierungen, Neu- oder Umbautätigkeiten mit
anschliessenden Wiederverkäufen usw. ist nicht ersichtlich. Von kurzen
Besitzesdauern kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Ein enger Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Spezielle
Fachkenntnisse sind nicht eingesetzt worden. Werden auch diese Kriterien in
die zu treffende Gesamtwürdigung (BGE 125 II 124 Erw. 6a in fine)
miteinbezogen, spricht im vorliegenden Fall mehr für Vermögensverwaltung in
Form des Anlegens der aus der erfolgreichen geschäftlichen Tätigkeit
erzielten Mittel in Grundeigentum als für die Annahme, der Beschwerdeführer
betreibe neben seinem Beruf noch einen Liegenschaftenhandel.

Daraus folgt, dass die Erträgnisse aus den beiden Liegenschaften
ahv-rechtlich nicht zu verabgaben sind. Sie stellen damit anderseits aber
auch kein investiertes Eigenkapital dar, von dem der Zinsabzug (Art. 9 Abs. 2
lit. f. AHVG) vorzunehmen wäre.

11.
Der vorinstanzliche Entscheid hält damit vor Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG)
nicht Stand. Entsprechend sind die Nebenfolgen bezüglich Gerichtskosten und
Parteientschädigung zu verlegen (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Mai 2003 und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2002 betreffend die Beitragspflicht in den
Jahren 1996 und 1997 aufgehoben.

2.
Die Sache wird an die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique Suisse
zurückgewiesen, damit sie, unter Ausserachtlassung der Liegenschaften
X.________ und Y.________ über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für
1996/97 in masslicher Hinsicht neu verfüge.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1800.-
zurückerstattet.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat über die Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, zu entscheiden.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 24. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: