Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 184/2003
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H 184/03

Urteil vom 3. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Flückiger

Firma W.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 verpflichtete die
Ausgleichskasse Promea die Firma W.________ AG, gestützt auf die Ergebnisse
einer am 6. Dezember 2001 durchgeführten Arbeitgeberrevision zur Bezahlung
zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1997 bis 2000
(einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten
und Zinsen) in Höhe von Fr. 12'329.85.

Am 14. März 2002 machte die Kasse nach vorgängiger Betreibung  gegenüber der
Firma W.________ AG verfügungsweise einen Betrag von Fr. 3147.45 geltend,
entsprechend der Differenz zwischen den Akontobeträgen und dem aus der
Schlussabrechnung resultierenden tatsächlichen Beitragstotal des Jahres 2000
(einschliesslich Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse und
Verwaltungskosten) zuzüglich Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngebühren
und Verzugszins, und beseitigte den erhobenen Rechtsvorschlag.

Zwei weitere, die Beiträge des Jahres 2001 betreffende Verfügungen ergingen
am 25. Juli 2002. Mit der ersten verpflichtete die Ausgleichskasse die Firma
W.________ AG zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 12'455.70 (Nachforderung
auf Grund einer Korrektur der Pauschalbeträge der ersten drei Quartale 2001
einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Folgekosten und
eine Kinderzulagen-Rückforderung von Fr. 3000.-). Die zweite Verfügung über
Fr. 3190.40 betrifft die Akontozahlung des vierten Quartals 2001 nach Abzug
einer Kinderzulage-Rückerstattung von Fr. 1200.- und des Saldos gemäss
Schlussabrechnung 2001 von Fr. 1131.85 sowie Folgekosten. Mit beiden
Verfügungen wurden ausserdem die in entsprechenden Betreibungen erhobenen
Rechtsvorschläge beseitigt.

B.
Die Firma W.________ AG erhob gegen die vier genannten Verfügungen
Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die
Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 5. Mai 2003). Die
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin waren zum
Verfahren beigeladen worden.

C.
Die Firma W.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
die in den durch das kantonale Gericht bestätigten Verfügungen vom 19.
Dezember 2001, 14. März und 25. Juli 2002 festgesetzten Beiträge seien zu
reduzieren.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die
als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladenen ehemaligen Angestellten der
Beschwerdeführerin verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2000 gültig gewesenen Bestimmungen
über die Entrichtung der Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 14 Abs. 1 AHVG) sowie die Zahlungstermine (Art. 34
AHVV), das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Art. 37 und 38 AHVV), die
Nachzahlung zu wenig entrichteter Beiträge (Art. 39 AHVV) und die
Verzugszinsen (Art. 41bis AHVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
hinsichtlich der diesbezüglichen Normen (Art. 34 ff. AHVV) in der seit 1.
Januar 2001 geltenden Fassung. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die in den vorinstanzlich
bestätigten Verfügungen enthaltenen bundesrechtlichen
Sozialversicherungsbeiträge zu Recht erhoben hat.

4.1 Die Verfügung vom 19. Dezember 2001 beruht auf einer am 6. Dezember 2001
durchgeführten Arbeitgeberrevision. Diese führte zum Ergebnis, die
Beschwerdeführerin habe der Ausgleichskasse Lohnsummen von Fr. 10'000.- im
Jahr 1997, Fr. 15'682.- im Jahr 1998, Fr. 16'200.- im Jahr 1999 und Fr.
39'070.- im Jahr 2000 nicht gemeldet und darauf keine
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Ausgleichskasse verpflichtete
deshalb die Beschwerdeführerin mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001
zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diesen zusätzlichen
Lohnsummen (einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse,
Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von insgesamt Fr. 12'329.85.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Bericht über die
Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2001 genannten zusätzlichen Lohnsummen
der Jahre 1997 bis 1999 seien unzutreffend. Sie unterlässt es jedoch auch
letztinstanzlich, hinreichend substanziert anzugeben, warum und inwiefern die
durch die Ausgleichskasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25.
Februar 2002 und deren Beilagen erläuterten Beträge (unter Berücksichtigung
der die Gesamtlohnsumme nicht beeinflussenden Korrektur gemäss Stellungnahme
vom 16. Juli 2002) unzutreffend sein sollten. Die blosse Behauptung, eine
durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kontrolle, deren Grundlagen unklar
sind, habe Differenzen ergeben, vermag die Sachverhaltsfeststellung des
kantonalen Gerichts hinsichtlich der beitragspflichtigen Lohnsumme weder als
unvollständig noch als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl.
Erw. 2.1 hievor). Die Beitragsberechnung wird im vorinstanzlichen Entscheid
ausführlich und zutreffend dargelegt.

4.2 Der mit der Verfügung vom 14. März 2002 geltend gemachte Betrag von Fr.
3147.45 entspricht der Differenz von Fr. 2888.60 zwischen den mit den
vierteljährlichen Pauschalen erhobenen Beiträgen des Jahres 2000 von
insgesamt Fr. 8970.20 (4 x Fr. 2242.55) und der gemäss Schlussabrechnung vom
26. Februar 2002 geschuldeten Beitragssumme dieses Jahres von Fr. 11'858.80
zuzüglich Folgekosten. Die Korrektheit dieser Verfügung wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Die Nachforderung der
Differenz zwischen Akontozahlungen und Schlussabrechnung ist im Grundsatz
richtig, und die betragsmässige Berechnung ist bezüglich der
bundesrechtlichen Beiträge ebenfalls zutreffend. Nicht zu beanstanden ist
auch die Festsetzung der Folgekosten (Mahngebühren, Veranlagungs- und
Betreibungskosten sowie Verzugszins).

4.3
4.3.1Der Betrag von Fr. 12'455.70 gemäss der ersten Verfügung vom 25. Juli
2002 enthält neben einer kantonales Recht betreffenden und daher im
vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfenden (Erw. 2 hievor)
Kinderzulagen-Rückforderung in Höhe von Fr. 3000.- eine Summe von Fr.
9031.90, welche die pauschal erhobenen Beiträge der ersten drei Quartale des
Jahres 2001 betrifft, zuzüglich Folgekosten. Der Betrag von Fr. 9031.90
erklärt sich wie folgt: Die vierteljährlichen Pauschalen waren ursprünglich
auf Fr. 2241.- pro Quartal festgesetzt worden, dies ausgehend von einer
Jahreslohnsumme von Fr. 59'400.-. Nachdem die Beschwerdeführerin am 23.
Oktober 2001 die Anstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin gemeldet hatte,
setzte die Ausgleichskasse die Pauschalbeträge neu auf Fr. 5251.65 pro
Quartal fest; dies entsprechend einer Jahreslohnsumme von Fr. 139'200.-. Der
Betrag von Fr. 9031.90 entspricht der Differenz der Pauschalsummen für die
ersten drei Quartale des Jahres 2001 (3 x Fr. 5251.65 minus 3 x Fr. 2241.-).
Mit der Verfügung vom 25. Juli 2002 wurden ausserdem - neben dem
kantonalrechtlichen Posten "Rückforderung Kinderzulagen" von Fr. 3000.- - die
Kosten der Veranlagung (Fr. 150.-) und des Zahlungsbefehls (Fr. 100.-) sowie
Verzugszinsen von Fr. 173.80 geltend gemacht.

4.3.2 Die zweite am 25. Juli 2002 erlassene Verfügung über einen Betrag von
Fr. 3190.40 betrifft die Pauschale des vierten Quartals 2001 von Fr. 5251.65
zuzüglich Kosten der Veranlagung (Fr. 125.-) und des Zahlungsbefehls (Fr.
100.-). Davon in Abzug gebracht wurden Kinderzulagen von Fr. 1200.- sowie ein
aus der Schlussabrechnung 2001 vom 21. März 2002 (Korrektur der Lohnsumme des
Jahres 2001 von Fr. 139'200.- auf Fr. 131'700.-) resultierendes Guthaben der
Beschwerdeführerin von Fr. 1131.85.
4.3.3 Mit den beiden Verfügungen vom 25. Juli 2002 wurden somit, soweit
bundesrechtliche Beiträge zur Diskussion stehen, die korrigierten, einer
Jahreslohnsumme von Fr. 139'200.- entsprechenden Quartalspauschalen 1991
geltend gemacht. Der Feststellung, dass die Lohnsumme in Wirklichkeit
lediglich Fr. 131'700.- betrug, wurde durch den in der zweiten Verfügung
enthaltenen Abzug von Fr. 1131.85 Rechnung getragen. Die Ausgleichskasse hat
demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insgesamt Beiträge auf
der tatsächlichen Lohnsumme von Fr. 131'700.- bezogen, was korrekt ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der auf Bundesrecht beruhenden Folgekosten. Soweit
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Behandlung der im Jahr 2001
auszurichtenden Kinderzulagen beanstandet wird, handelt es sich, wie bereits
dargelegt, um Leistungen und Forderungen, welche auf kantonalem Recht beruhen
und deshalb einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich sind
(vgl. Erw. 2 hievor).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, R.________, H.________, M.________,
N.________, Z.________, T.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: