Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 183/2003
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H 183/03

Urteil vom 31. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Z.________, 1947, Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Vormundin und diese
vertreten durch X.________,  Verein V.________,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 3. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1995 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
dem am 17. Februar 1930 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen
Y.________, Vater der am 6. Januar 1960 geborenen, auf Grund einer
schizophrenen Psychose bevormundeten Z.________, rückwirkend ab 1. März 1995
eine ordentliche einfache Altersrente der AHV zu. Er verstarb am 17. Oktober
1995, worauf die Ausgleichskasse dessen Witwe W.________ auf deren Antrag vom
20. November 1995 auf Hinterlassenenleistungen hin mit Verfügung vom 4.
Dezember 1995 eine einmalige Witwenabfindung in der Höhe von Fr. 40'656.-
zusprach. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 20. Mai 1997 wurden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
durch die jugoslawische Verbindungsstelle in S.________ zwei verschiedene von
B.________, Schwester und Vormundin von Z.________, unterzeichnete
Antragsformulare für Hinterlassenenleistungen sowie Beilagen (diverse Auszüge
aus dem Zivilstandsregister, der Beschluss betreffend die Vormundschaft über
Z.________, ein ausgefüllter Fragebogen an den Arzt sowie ein Dokument über
ihre Schulbildung) eingereicht. Mit Schreiben vom 13. November 1997
bestätigte die SAK der Verbindungsstelle den Erhalt der Rentenanmeldung und
gab an, W.________ habe beim Hinschied des Ehemannes eine Witwenabfindung
erhalten. Ein weiterer Anspruch bestehe nicht. Z.________ sei über 25 Jahre
alt. Somit sei ein Anspruch auf Waisenrente nicht gegeben. Ein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestehe ebenfalls nicht.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2000 stellte die Vormundin der SAK den
jugoslawischen Rentenbeschluss vom 8. April 1997 zu, worauf die SAK am 3.
August 2000 antwortete, sie habe ausser ihrem Brief nichts erhalten und wisse
nicht, worum es sich handle. Daraufhin stellte die Vormundin mit Eingabe vom
31. August 2000 einen erneuten Rentenantrag für Z.________. Mit Schreiben vom
23. Februar 2001 stellte Z.________, vertreten durch ihre Vormundin, diese
nunmehr vertreten durch X.________, Verein V.________, den Antrag "zur
Gewährung einer Rente auf Grund der Rentenversicherung des Y.________, der
hinter sich ein erwerbsunfähiges Kind, Tochter Z.________, liess, der die
geschäftliche Fähigkeit entzogen wurde und die unter Vormundschaft gestellt
wurde". Daraufhin teilte die SAK diesem mit Schreiben vom 12. März 2001 mit,
eine Kinderrente oder eine Waisenrente werde bis zur Vollendung des 18.
Altersjahres bezahlt. Falls das Kind noch in Ausbildung stehe, könne eine
Weiterzahlung längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres erfolgen. Sie
besässen eine Geburtsurkunde von Z.________. Sie sei am 6. Januar 1960
geboren und bereits 41 Jahre alt. Anspruch auf eine Invalidenrente hätten
invalide Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles versichert seien
und denen mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden könne.

Z. ________ sei nie in der Schweiz tätig gewesen. Ferner werde ihm
mitgeteilt,
dass Ausländer mit Wohnsitz im Ausland den Anspruch auf eine Rente bei der
zuständigen Verbindungsstelle geltend machen würden.

Auf eine weitere Anfrage des Rechtsvertreters um Zustellung einer
beschwerdefähigen Verfügung am 24. März 2001 stellte ihm die SAK am 3. Mai
2001 nochmals das Schreiben vom 12. März 2001 zu mit der Bemerkung, dieses
sei immer noch gültig. Auf erneutes Ersuchen um Zustellung einer
beschwerdefähigen Verfügung der Verbindungsstelle vom 11. September 2001 und
des Rechtsvertreters vom 16. November 2001 antwortete die SAK mit Schreiben
vom 23. November 2001 und gab mit Verweis auf ihre Schreiben vom 12. März und
3. Mai 2001 an, es sei nicht möglich, ihrem Wunsch nachzukommen. Ein weiteres
Gesuch des Rechtsvertreters wies die SAK mit Schreiben vom 4. Februar 2002
mit der Begründung zurück, die Vollmacht sei ungenügend. Nachdem der
Rechtsvertreter mit einem neuerlichen Schreiben auf die bereits in den Akten
der SAK liegende gültige Vollmacht hingewiesen hatte, antwortete diese mit
Schreiben vom 26. Februar 2002, es könne nicht zwei Mal eine Verfügung zum
gleichen Gegenstand und unveränderter Sachlage erlassen werden. Es wurde
ausserdem auf das Schreiben vom 2. März 2001 (recte wohl: 12. März 2001)
verwiesen und der Hinweis angebracht, es stehe ihm jederzeit frei, beim
zuständigen jugoslawischen Sozialversicherungsträger in S.________ ein
entsprechendes Leistungsgesuch einzureichen.

Mit Eingabe vom 23. März 2002 wandte sich der Rechtsvertreter an das
Eidgenössische Versicherungsgericht, worauf er an die Eidgenössische
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen verwiesen
wurde.

B.
Mit Eingabe vom 24. April 2002 liess Z.________ durch ihren Rechtsvertreter
bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend machen;
replicando beantragte sie am 10. August 2002 die Zusprechung von
Rentenleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eventuell auch
der Invalidenversicherung, woran sie mit erneuter Eingabe vom 16. November
2002 festhielt. Die Rekurskommission betrachtete die Eingabe vom 24. April
2002 als Beschwerde und wies diese mit Entscheid vom 3. März 2003 ab, soweit
sie darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "das Urteil zu fassen, durch das
der Klägerin ihr Anspruch auf alle Sozialleistungen anerkannt werde, die ihr
als der Person zustehen, die unfähig ist um sich selbst zu kümmern, und dies
alles auf Grund sowohl des Schweizerischen Rechts, als auch des zwischen der
Schweiz und Serbien und Montenegro vorhandenen Abkommens oder das genannte
Urteil aufzuheben und es zum wiederholten Beschlussfassen dem zuständigen
Gericht zurückzuweisen".

Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum
Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten und Pflichten. Nach Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen, auch
wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Die
Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die
Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde
kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den
Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung
verlangt.

Gemäss Art. 128 AHVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung, sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die
Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines
Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu
kleiden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Kassenverfügungen
beruhen (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen eine Belehrung enthalten,
innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde
erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden kann (Abs. 2).

1.2  Die Schreiben der SAK vom 12. März 2001 und 26. Februar 2002 sind weder
als Verfügung bezeichnet noch enthalten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie
sind deshalb insofern mangelhaft, als sie den formellen Erfordernissen einer
Verwaltungsverfügung nicht genügen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
materiell eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt (BGE
117 V 97, 100 Ib 432; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S.
131), handelt es sich doch in beiden Schreiben um eine behördliche Verneinung
des Anspruchs auf eine Waisenrente, welche zwar nur äusserst kurz, aber
immerhin begründet wird, und weshalb die Schreiben inhaltlich den Gehalt
einer solchen Verwaltungsverfügung aufweisen.

1.3  Aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung darf dem Adressaten
indessen
kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG). Aus diesem im
gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt
einerseits, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan
wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren
Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende
Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in
jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150, 106 V 97, 104 V 166, 98 V 278;
ARV 1987 S. 119). Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung,
der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es
sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede
mangelhafte Eröffnung nichtig ist (ZAK 1989 S. 178). Andererseits folgt aus
diesem Grundsatz, dass die Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung als
rechtzeitig zu gelten hat, wenn sie innerhalb einer zeitlichen Befristung
erhoben wird, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und
gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
Rechnung trägt (BGE 104 V 167, Urteil H. vom 3. Juni 2003, I 528/01). Auf
Grund dieser Rechtsprechung erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 24. April 2002 als rechtzeitig. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf
die Beschwerde eingetreten und hat die Streitsache materiell beurteilt.

2.
2.1 Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin sinngemäss noch eine
Rechtsverweigerung geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat dazu erwogen,
der Beschwerdeführerin seien aus dem Fehlen formeller Verfügungsmerkmale
keine Rechtsnachteile erwachsen, weshalb ihre Vorbringen insoweit
gegenstandslos seien, als diese eine Rechtsverweigerung geltend mache. Unter
diesen Umständen sowie aus prozessökonomischen Gründen könne von der
Überweisung an die für Rechtsverweigerungsbeschwerden zuständige
Aufsichtsbehörde abgesehen werden.

2.2  Nachdem sich nunmehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder in Antrag
noch in Begründung mit der Rechtsverweigerung befasst und überdies die
Beschwerdeführerin mittlerweile an die zuständige Beschwerdeinstanz gelangen
konnte, welche auch in materieller Hinsicht einen Entscheid gefällt hat, ist
diese Frage nicht mehr Streitgegenstand vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht und es kann offen bleiben, ob trotz des materiellen
Verfügungscharakters der Schreiben vom 12. März 2001 und 26. Februar 2002
seitens der SAK eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung insoweit erfolgte,
dass sie sich trotz wiederholtem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung und insbesondere um Angabe des für eine
Anfechtung zuständigen Gerichts weigerte, eine Rechtsmittelbelehrung
nachzuliefern, sondern lediglich darauf verwies, dass nicht zweimal über
denselben Gegenstand entschieden werden könne. Unter diesen Umständen kann
auch offen gelassen werden, ob die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen
von der  Überweisung an die für Rechtsverweigerungs- und
-verzögerungsbeschwerden zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 70 VwVG, vgl. auch
BGE 114 V 147 Erw. 3) absehen konnte.

3.
3.1 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz ausgeführt, der Anspruch der
Beschwerdeführerin sei ohne weiteres zu verneinen, da sie beim Tode ihres
Vaters im 36. Altersjahr gestanden sei; auch ein Anspruch auf eine
Kinderrente zur AHV-Rente des Vaters habe nicht bestanden. Ihre weiteren
Vorbringen vermöchten einen Leistungsanspruch gegenüber der schweizerischen
AHV nicht zu begründen.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht habe
ihre Ausführungen in ihrer Eingabe vom 16. November 2002 nicht gebührend
berücksichtigt. Auch seien aufgeworfene Fragen unter Punkt 1, 2 und 3 nicht
beantwortet worden. Dabei hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter
den angegeben Punkten wie auch in ihrer Eingabe vom 16. November 2002
insbesondere die Auffassung vertreten, die Witwe ihres Vaters habe eine hohe
Witwenabfindung bekommen, die ihr nicht zustehe, jedenfalls nicht im ganzen
Umfang. Auch hatte sie vorgebracht, die Witwe habe es abgelehnt, den
Rentenantrag für die Beschwerdeführerin zu unterzeichnen, zudem sei sie im
Rentenantrag ihres Vaters nicht erwähnt worden. Schliesslich erwähnte sie
mehrmals - wie auch in den früheren, zahlreichen Eingaben an die SAK -, dass
sie invalid sei und nicht für sich selbst sorgen könne.

3.2  Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch
auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 AHVG) sowie über den Zeitpunkt, in dem
der Anspruch entsteht und erlischt (Art. 25 Abs. 2 AHVG in der bis 31.
Dezember 1996 gültig gewesenen bzw. Abs. 4 und 5 in der seit 1. Januar 1997
geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit.
a der auf Staatsangehörige von Serbien und Montenegro weiterhin anwendbaren
Staatsvertragsbestimmungen (Sozialversicherungsabkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 sowie dessen Durch- und
Ausführungsbestimmungen; BGE 126 V 203 Erw. 2b mit Hinweisen) allein auf
Grund des internen schweizerischen Rechts bestimmt.

Schliesslich ist am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen), sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die neuen Bestimmungen
nicht anwendbar.

3.3  Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hatte die am 6. Januar
1960
geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versterbens ihres Vaters (17.
Oktober 1995) das 25. Altersjahr längst hinter sich, weshalb gemäss Art. 25
Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen bzw. Abs. 4 und 5
in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung kein Anspruch auf Waisenrente
besteht. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts,
dass sie invalid ist. Anders als offenbar im jugoslawischen Recht, wie das
aus der Verfügung des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 8. April 1997
hervorgeht, besteht ein Waisenrentenanspruch bei über 18- bzw. 25-jährigen
Kindern auch dann nicht, wenn diese invalid, schwer krank oder bevormundet
sind.

Wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht geltend macht, ist die Vorinstanz
nicht näher auf ihre weiteren Einwände eingegangen, sondern hat nur pauschal
festgehalten, die weiteren Vorbringen vermöchten einen Leistungsanspruch
ebenfalls nicht zu begründen. Indes trifft es letztlich zu, dass sämtliche
Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Beurteilung führen:

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Witwe stehe die ausbezahlte
Abfindung nicht zu, jedenfalls nicht im ganzen Umfange, und damit der
Auffassung ist, ihr Waisenrentenanspruch hänge mit der ausbezahlten
Witwenabfindung in irgendeiner Weise zusammen, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass die Verfügung betreffend die Witwenabfindung vom 4.
Dezember 1995 längst in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen handelt es sich bei
den Ansprüchen auf Witwenabfindung und Waisenrente um zwei voneinander
unabhängige Ansprüche, wie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt (Art. 23
bis 24b AHVG betreffend die Witwenrente und -abfindung, Art. 25 AHVG
betreffend die Waisenrente). Anders als offenbar im jugoslawischen Recht wird
ein Witwenabfindungsanspruch auch nicht zwischen der Witwe und der Waise
aufgeteilt, weshalb der Witwe der gesamte zugesprochene Betrag allein
zusteht. Die Witwenabfindung wurde auf Grund des Antrages der Witwe
rechtmässig festgesetzt und ausbezahlt. Ebenso wurde der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente separat geprüft. Es spielt deshalb
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder eine Rolle, dass der
Witwe eine Abfindung ausbezahlt wurde, noch dass die Beschwerdeführerin im
Antrag der Witwe auf Zusprechung einer Witwenrente nicht erwähnt wurde. Die
Verneinung des Anspruchs erfolgte nicht, weil versäumt wurde, die
Beschwerdeführerin als Kind des Verstorbenen aufzuführen, sondern weil die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente (vgl. Erw. 3.2 hievor)
nicht erfüllt waren.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Witwe habe sich
geweigert, das Antragsformular betreffend Waisenrente zu unterzeichnen, so
trifft es zwar zu, dass die Witwe den Antrag nicht unterschrieb, dies aber
mit dem Hinweis, dass sie bereits Leistungen erhalten habe. Es ist auch hier
festzuhalten, dass ein Einverständnis oder eine Unterschrift der Witwe für
den Antrag auf Waisenrente gar nicht erforderlich war, da es sich um zwei
selbstständige Ansprüche handelt, abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführerin nicht durch die Witwe, sondern durch ihre Vormundin
vertreten war, welche auch unterschrieb, und zudem die Witwe  mit ihrer
Unterschrift im fraglichen Formular nur einen eigenen Anspruch geltend
gemacht hätte.

3.4  Was schliesslich den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
betrifft, ist die Vorinstanz darauf nicht eingetreten, da die
Beschwerdeführerin kein Gesuch um Invalidenversicherungseistungen bei der
Verwaltung eingereicht habe. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich
lediglich mit der materiellen Seite des Falles, weshalb betreffend das
Nichteintreten keine sachbezogene Begründung vorliegt, sodass auf diesen
Punkt nicht einzutreten ist (BGE 123 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61
Erw. 2).

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: