Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 176/2003
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H 176/03

Urteil vom 19. Oktober 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterinnen Leuzinger und Widmer, Bundesrichter
Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

F.________, 1940, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Pfingstweidstrasse 31 B, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Die am 20. Januar 1940 geborene, seit 1966 verheiratete F.________ meldete
sich am 26. Juli 2001 bei der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 15. Januar
2002 sprach ihr die Ausgleichskasse der Migros-Betriebe (nachfolgend:
Ausgleichskasse) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ordentliche Altersrente
von monatlich Fr. 1'210.- zu, basierend auf einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-, einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 37 Jahren sowie der Rentenskala 40; ebenfalls
berücksichtigt war die Kürzung von 3,4 % wegen Vorbezugs um ein Jahr. Mit
Verfügung vom 5. März 2002 korrigierte die Ausgleichskasse ihre
Rentenberechnung infolge nachträglich gemeldeter massgebender Einkommen für
das Jahr 1957, berücksichtigte neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 27'192.-, eine anrechenbare Beitragsdauer von 38 Jahren sowie die
Rentenskala 41 und setzte den Rentenbetrag auf Fr. 1'216.- fest.

Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 1. Juli 2002 eine erneute Korrektur
der Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 infolge nachträglich gemeldeter
massgebender Einkommen. Diesmal sprach die Ausgleichskasse F.________ eine
Altersrente von monatlich Fr. 1'240.- zu, basierend auf einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-, einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 38 Jahren sowie der Rentenskala 41. Sie bemerkte zudem, die
Teilrente erfolge auf Grund von Beitragslücken vom 1. Juli 1961 bis 30.
September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, ihr seien wegen
falschen Auskünften unter dem Titel des Vertrauensschutzes die im Ausland
verbrachten Ehejahre, also von Mai 1966 bis Oktober 1968 in Chicago sowie vom
Januar 1972 bis Dezember 1975 in Stockholm, als Beitragsjahre und während des
Aufenthaltes in Stockholm Betreuungsgutschriften (recte:
Erziehungsgutschriften) anzurechnen; gestützt darauf sei ihr eine volle
AHV-Rente zuzusprechen, abzüglich 3,4 % für den Vorbezug.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf
eine Vernehmlassung.

D.
Im Laufe des Instruktionsverfahrens wurde eine Stellungnahme des BSV vom 19.
Oktober 2004 zur Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die
Jahre 1972 bis 1975 eingeholt. F.________ äusserte sich dazu mit Schreiben
vom 9. November 2004, während die Ausgleichskasse erneut auf eine
Vernehmlassung verzichtete.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind im vorliegenden
Fall die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 sowie dessen Verordnungen nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Juli
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 130 V 51, 127 V
467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Ob das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Schweden)
andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA), insbesondere sein
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt,
Anwendung findet (BGE 128 V 315 Erw. 1), kann offen gelassen werden, da die
Anrechnung weiterer 9 Beitragsmonate für den hinsichtlich der Anwendbarkeit
des FZA in Frage kommenden Aufenthalt in Schweden (Erw. 2.2 hiernach) nicht
zu einem zusätzlichen vollen Beitragsjahr führen würde.

1.3 Im angefochtenen Entscheid werden mit Bezug auf die innerstaatlichen
Rechtsgrundlagen die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die
obligatorischen Versicherungsvoraussetzungen der AHV (Art. 1 Abs. 1 lit. a -
c und Abs. 3 lit. a AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung sowie Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Art. 2 AHVG in
der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) sowie über die Berechnung
der ordentlichen Altersrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 und
Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 38 Abs. 2 AHVG), namentlich über die Auffüllung
von Beitragslücken (Art. 52b - 52d AHVV) und über die Festlegung der
Beitragsdauer im Falle von nichterwerbstätigen Ehefrauen im Allgemeinen (Art.
3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG, je in der bis 31.
Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, sowie Art. 29bis Abs. 2, in der ab 1.
Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung, und lit. g Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision) sowie von nichterwerbstätigen,
sich mit ihrem obligatorisch versicherten Ehemann im Ausland aufhaltenden
Ehefrauen im Besonderen (BGE 126 V 217 [Verhältnisse nach Inkrafttreten der
10. AHV-Revision; vgl. hiezu auch Urteil F. vom 14. April 2000, H 1/00]; für
die Verhältnisse vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision: vgl. BGE 107 V 1 und
104 V 121 sowie ZAK 1981 S. 337) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist, ob bei der Rentenberechnung auch die im Ausland verbrachten
Ehejahre der Beschwerdeführerin - wie sie beantragt von Mai 1966 bis Oktober
1968 in Chicago sowie von Januar 1972 bis Dezember 1975 in Stockholm - als
Beitragsjahre anzurechnen sind.

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bei der in Frage stehenden
Rentenberechnung - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - entgegen
der Bemerkung in der Verfügung vom 1. Juli 2002 nicht Beitragslücken für die
Zeitspanne vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972
bis 31. Dezember 1975 bestehen, sondern lediglich drei fehlende Beitragsjahre
(36 Beitragsmonate) berücksichtigt wurden.

Wie sich aus dem ACOR-Berechnungsblatt der Ausgleichskasse ergibt, fehlen der
Versicherten nach Auffüllung der Beitragslücken mit den 1956 bis 1960
erworbenen Jugendjahren gemäss Art. 52b AHVV sowie den ihr zustehenden
Zusatzjahren gemäss Art. 52d AHVV im Jahr 1966 6 Beitragsmonate, 1967 12
Beitragsmonate, 1968 9 Beitragsmonate sowie 1972 9 Beitragsmonate, insgesamt
36 Beitragsmonate. Zu prüfen bleibt damit lediglich, wie es sich mit den
Beitragslücken von Juli 1966 bis September 1968 sowie von Februar bis Oktober
1972 verhält.

2.2
2.2.1Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter dem früheren Recht in
BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die
Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz
erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie eines Schweizers,
der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem
entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland
weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f.
Erw. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch
das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur
freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich
sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107
V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit
In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung
der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum
Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung
entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein,
sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die
Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere
Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich
erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente
sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung
sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen
Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im
zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die
10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist
durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren
gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG
gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 ÜbBest. AHV 10). Für eine Praxisänderung
besteht demnach kein Anlass.
Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim
Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die
sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur
freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute
ist. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber, um die
Härten zu mildern, welche mit der Einschränkung des Versichertenkreises im
Rahmen der grundlegenden Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar
2001 einhergingen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG), nichterwerbstätigen Ehegatten
mit dem ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 4 lit.
c AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG) nunmehr den Beitritt
zur obligatorischen Versicherung erlaubt, falls Wohnsitz im Ausland besteht
und ihr Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BBl 1999 V 4985, 5008).

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung hat die Vorinstanz deshalb
zutreffend erwogen, dass keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des
während der gemeinsamen Auslandaufenthalte in den USA und Schweden für die
Firma S.________ tätigen und damit obligatorisch versicherten Ehemannes auf
die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin erfolgt. Soweit wie ausgeführt
(vgl. Erw. 2.2 hievor) nicht die Lückenfüllung gemäss Art. 52b - 52d AHVV
Anwendung findet, entstehen ihr deshalb - sie war in diesem Zeitraum
unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer
angeschlossen - die entsprechenden Beitragslücken.

2.3
2.3.1Die Beschwerdeführerin beruft sich letztinstanzlich zur Hauptsache auf
den Grundsatz von Treu und Glauben. Während sie vor Vorinstanz geltend
machte, während ihres Aufenthaltes von 1972 bis 1975 in Schweden hätte der
Personaldienst des Arbeitgebers ihres Ehemannes, der Firma S.________,
versichert, die AHV-Beiträge seien immer durch ihren Ehemann gedeckt, führt
sie nunmehr an, anlässlich der Eheschliessung am 25. Mai 1966 in Chicago habe
der zuständige Beamte der Schweizer Botschaft, ebenso wie die zuständige
Beamtin der Schweizer Botschaft während des Aufenthalts in Schweden
versichert, sie sei ab Datum der Eheschliessung über ihren Ehemann, der
lückenlos Beiträge bezahlt habe, bei der AHV mitversichert, weshalb sie
zweimal falsch beraten worden sei.

2.3.2 Über die Stellung der Ehefrau von obligatorisch Versicherten im Ausland
herrschte lange Zeit Unklarheit (ZAK 1982 S. 161 ff.). Nachdem mit BGE 107 V
1 letztendlich eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des obligatorisch
versicherten Ehemannes auf seine sich ebenfalls im Ausland aufhaltende, nicht
erwerbstätige Ehegattin abgelehnt worden war, wurde den betroffenen Ehefrauen
auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober
1983 indes nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für
Auslandschweizer innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Norm - bis
spätestens 31. Dezember 1985 - eröffnet (Verordnung über den nachträglichen
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten
Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträglichen
Beitrittsmöglichkeit, welche namentlich auch wieder in der Schweiz lebenden
Schweizerinnen rückwirkend für die Zeit der Wohnsitznahme im Ausland offen
stand, hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit
wäre aber auch eine allfällige unzutreffende Auskunft im Rahmen der im Jahre
1977 bei den AHV-Behörden eingezogenen Erkundigungen nicht mehr kausal für
die entstandenen Versicherungslücken. Vielmehr hat die gesetzliche Ordnung
seit der geltend gemachten Auskunftserteilung mit der am 7. Oktober 1983
geschaffenen nachträglichen Beitrittsmöglichkeit eine Änderung erfahren,
weshalb insbesondere die fünfte Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht
erfüllt ist (vgl. zu Art. 9 BV: BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a;
RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, Nr. KV 171 S. 281
Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin die
Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht nicht auf einer
falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung, sondern darauf,
dass sie die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen
hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen
Grundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Ob im damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Falschauskunft der
Verwaltungsbehörden vorlag und von welcher Behörde diese allenfalls erteilt
wurde, braucht somit nicht beurteilt zu werden (Urteile F. vom 14. April
2000, H 1/00, und I. vom 24. April 2002, H 33/02).

2.4 Zusammengefasst erweisen sich die von der Ausgleichskasse in der
Verfügung vom 1. Juli 2002 berücksichtigten Beitragslücken von 36 Monaten und
demzufolge die Aufrechnung von 38 Beitragsjahren gegenüber 41 Beitragsjahren
bei vollständiger Beitragszeit als zutreffend.

3.
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherten für die Jahre 1972 bis 1975, in denen
sie sich in Schweden aufhielt, Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Zwar
war sie, wie dargelegt, in dieser Zeit nicht versichert, es wurden ihr jedoch
teilweise Zusatzmonate entsprechend Art. 52d AHVV angerechnet. Die
Ausgleichskasse hat der Versicherten für die fraglichen Jahre keine, ihrem
Ehemann dagegen pro Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

3.1
3.1.1Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten
zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere deren Anrechnung, unter anderem
für den Fall, da lediglich ein Elternteil in der Schweizerischen AHV
versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versicherten Elternteil
für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen AHV versichert
war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

3.1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz
eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche
Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf
Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung
beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus
dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen
oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es
hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat
verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn
sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder
zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich
ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung
es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten
berücksichtigt werden sollen (BGE 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.1.1,
129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3).
3.1.3 Die gesetzliche Delegationsnorm von Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG
ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften zu
regeln, wenn lediglich ein Elternteil in der Schweizerischen AHV versichert
ist. Zudem bestimmt dieser Artikel in Absatz 3, dass bei verheirateten
Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig
aufgeteilt wird. Während in Absatz 1 Begriff und Voraussetzungen der
Erziehungsgutschrift festgelegt werden ("Versicherten wird für diejenigen
Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche
Sorge eines oder mehrerer Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben"), wird in Absatz 3 für den Fall, dass beide Elternteile
miteinander verheiratet sind, eine rechnerische Vorschrift aufgestellt
(hälftige Aufteilung zwischen den Ehegatten während der Kalenderjahre der
Ehe). Zur Frage, ob es sich bei Absatz 3 um eine lex specialis zu Absatz 1 in
dem Sinne handelt, dass bei verheirateten Eltern ungeachtet deren im Lichte
von Absatz 1 zu prüfenden Anspruchsberechtigung, insbesondere deren
Versicherteneigenschaft Erziehungsgutschriften anzurechnen wären, finden sich
in den Materialien keine Hinweise. Eine an der Systematik des Artikels
orientierte Interpretation spricht insbesondere vor dem Hintergrund des
Werdeganges und der Zielsetzungen der 10. AHV-Revision (unter anderem
Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau mit
Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie Einführung des
Splitting-Systems für die Ehejahre; vgl. BGE 129 V 11 Erw. 2) dafür, dass der
Gesetzgeber - nach Festlegung der allgemeinen Voraussetzungen in Absatz 1 und
Übertragung der Kompetenzen an den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten in
Spezialfällen - für verheiratete Eltern keine anderen
Anspruchsvoraussetzungen festlegen wollte. Vielmehr sollte bereits im Gesetz
bestimmt werden, wie - nämlich durch hälftige Teilung - die Anrechnung
während den Ehejahren zu erfolgen hat, also im besonderen - mehrheitlichen -
Fall, da die beiden (versicherten) Elternteile verheiratet sind, um so dem
Konzept des Splittings auch bei den Erziehungsgutschriften Ausdruck zu
verleihen. Für diese Lesart spricht insbesondere auch die französischen
Fassung des genannten Absatzes ("La bonification pour tâches éducatives
attribuée pendant les années civiles de mariage est répartie par moitié entre
les conjoints"). Damit ergibt sich, dass die Tatsache, dass Eltern
miteinander verheiratet sind, der Versicherteneigenschaft als
Anspruchsvoraussetzung nicht vorgeht, dass also die hälftige Teilung der
Erziehungsgutschriften zwischen Ehegatten gestützt auf Art. 29sexies Abs. 3
AHVG nur vorzunehmen ist, wenn beide versichert sind.

Soweit sich die Verordnungsbestimmung von Art. 52f Abs. 4 AHVV auf Ehegatten
bezieht und bestimmt, dass dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen
sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen AHV versichert war, die ganze
Erziehungsgutschrift angerechnet wird, steht diese nicht in Widerspruch zu
Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, welche die hälftige Anrechnung unter
(verheirateten) Ehegatten vorsieht. Vielmehr bewegt sich Art. 52f Abs. 4 AHVV
innerhalb der gesetzlichen Delegationsnorm und erweist sich insoweit als
gesetzmässig.

3.2 Zu beurteilen bleibt, ob die für die Anrechnung von
Erziehungsgutschriften vorausgesetzte Versicherteneigenschaft auch dann als
erfüllt zu betrachten ist, wenn Beitragslücken mit Zusatzmonaten nach Art.
52d AHVV aufgefüllt werden können, wie das bei der Beschwerdeführerin der
Fall ist.

3.2.1 Im Falle von Erwerbseinkommen findet eine Gleichstellung von
Versicherungszeiten und Zeiten, die nach den Artikeln 52b - 52d AHVV
aufgefüllt werden können, statt: Der Gesetzgeber hat in Art. 29quinquies Abs.
4 lit. b AHVG festgelegt, dass der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur
Einkommen unterliegen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten
bleibt. Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der
Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten
vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.
Entsprechend bestimmt Art. 50b AHVV, dass die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig aufgeteilt werden und Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b - 52d
AHVV aufgefüllt werden können, dabei als Versicherungszeiten gelten.

Eine analoge Regelung fehlt bezüglich der Erziehungsgutschriften.
Insbesondere fehlt in Art. 29sexies AHVG ein entsprechender Vorbehalt. Wie
sich aus den Materialien ergibt, wurde der Vorbehalt in Art. 29quinquies
(damals noch Art. 29quater) erst im Differenzbereinigungsverfahren als
Änderungsantrag zur Fassung des Nationalrates mit der Begründung eingefügt,
in Jahren mit Beitragslücken, die zum Beispiel durch Jugendjahre aufgefüllt
werden könnten, müsse auch ein Splitting möglich sein (Protokoll der
Kommission des Ständerats zur Sitzung vom 12. April 1994), und an der Sitzung
vom 8. Juni 1994 durch den Ständerat (Amtl. Bull. 1994 S S. 549 und 597) wie
auch an der Sitzung vom 21. September 1994 durch den Nationalrat (Amtl. Bull.
1994 N S. 1355) diskussionslos angenommen. Zur Frage eines solchen Vorbehalts
bei den Erziehungsgutschriften, welcher mit der gleichen Begründung hätte
angebracht werden können, finden sich in den Materialien indes keine
Hinweise.

3.2.2 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung
als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine
(befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke
angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer
Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so
genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser
Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.).
Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte
und unechte Lücken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; Blaise
Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, S.
93 Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in:
Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit
Hinweisen).

Hinsichtlich der hier streitigen Frage, ob auch bei der Anrechnung von
Erziehungsgutschriften Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV
aufgefüllt werden können, den Versicherungszeiten gleichgestellt sind, fehlt
es an konkreten Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des
Gesetzgebers. Es liegt aber auch keine vom Gericht unter Rückgriff auf die
ratio legis zu schliessende echte Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt
werden, dass sich dem Gesetz für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort
entnehmen lässt (vgl. BGE 125 V 11 Erw. 3). Zwar führt das Fehlen eines
Vorbehalts bei den Erziehungsgutschriften insofern zu einem sachlich
unbefriedigenden Ergebnis, als damit der systematischen Grundkonzeption der
10. AHV-Revision, nämlich einer weitestgehenden Gleichbehandlung von
Erwerbseinkommen und Gutschriften, wie sie vom Verordnungsgeber mit Art. 52f
Abs. 4 AHVV ausdrücklich (AHI 1996 S. 35 f.) verfolgt wurde und wovon sich
bereits der Gesetzgeber leiten liess (Art. 29quater, Art. 29quinquies Abs. 3
f., Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG; vgl. auch Amtl. Bull. 1993 N S.
215; BGE 129 V 65), nicht Rechnung getragen wird. Solche rechtspolitischen
Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu
schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über
gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des
Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen
Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung
rechtsmissbräuchlich wird (BGE 124 V 164 Erw. 4c mit Hinweisen). So verhält
es sich hier jedoch nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die
geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den
Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; BGE 127 V 454 Erw. 3b
mit Hinweisen) und des Willkürverbots (Art. 9 BV; statt vieler: BGE 128 I 182
Erw. 2.1 mit Hinweis) nicht vereinbaren lassen. Es handelt sich daher beim
Fehlen eines Vorbehalts analog Art. 29quinquies AHVG bei den
Erziehungsgutschriften um eine unechte Gesetzeslücke, weshalb es nicht Sache
des Gerichtes (BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweisen), sondern allenfalls des
Gesetz- oder Verordnungsgebers ist, eine solche Regelung vorzusehen, welche
der in der 10. AHV-Revision angestrebten Parallelität von Einkommen und
Gutschriften auch im Fall der Auffüllung von Beitragslücken nach Art. 52b-d
AHVV Rechnung trägt.

3.3 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung der
Altersrente für die Zeiten, in welchen ihr Zusatzjahre nach Art. 52d AHVV
angerechnet wurden, keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden
können.

4.
Da schliesslich die Rentenberechnung an sich unbestritten ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen
entspricht, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: