Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 175/2003
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H 175/03

Urteil vom 8. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Attinger

S.________, 1930, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans
Feldmann, Moosstrasse 2, 3073 Gümligen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 10. April 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1930 geborene S.________ war Alleinaktionär und Alleinverwaltungsrat der
Firma H.________ AG mit Sitz in X.________ und dem Zweck des Betriebs einer
Bauunternehmung. Diese Gesellschaft wurde in den Jahren 1998 und 1999
liquidiert und im Mai 2000 im Handelsregister gelöscht. S.________ ist
ausserdem seit dem 1. Juli 1975 der Ausgleichskasse des Kantons Bern als
selbständigerwerbender Liegenschaftenhändler angeschlossen.

Aus der Liquidation der Firma H.________ AG erzielte S.________ einen
Kapitalgewinn von Fr. 948'583.-, den die Steuerverwaltung des Kantons Bern am
31. Januar 2001 der Ausgleichskasse des Kantons Bern in dieser Höhe meldete,
wobei als Realisierungszeitpunkt angegeben wurde: "10. Februar 1999
Teilliquidation". Mit Verfügung vom 13. August 2001 setzte die
Ausgleichskasse den Sonderbeitrag gemäss Art. 23bis AHVV auf Fr. 92'360.20
(inkl. 2,5% Verwaltungskostenbeitrag) fest.

B.
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, der AHV/IV/EO-Beitrag auf dem im
Jahre 1999 realisierten Kapitalgewinn sei gemäss Art. 23ter AHVV privilegiert
zu berechnen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und zog die Jahresrechnungen der Einzelunternehmung
von S.________ für die Jahre 1995 bis 2000 bei. Mit Entscheid vom 10. April
2003 wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Streitsache zur Berechnung des
Sonderbeitrages gemäss Art. 23ter AHVV in Verbindung mit Art. 6bis AHVV an
die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August 2001) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). In
intertemporalrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz überdies zutreffend
festgehalten, dass sich die Beitragspflicht für den streitigen Sonderbeitrag
nach den diesbezüglichen bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen
AHV-rechtlichen Vorschriften richtet.

2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge
auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV
(in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) gelten als
beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle in
selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie
aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital-
und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11). Gemäss Art. 18 Abs. 2
DBG (in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) zählen zu den Einkünften
aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapital- und Überführungsgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten (Satz 2). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Satz 3).

Liquidationsgewinne stellen Kapitalgewinne im Sinne von Art. 17 AHVV in
Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG (jeweils in der bis 31. Dezember 2000
gültig gewesenen Fassung) dar, weil es sich dabei um Geschäftsgewinne
handelt, die während der Dauer eines Geschäftsbetriebes erzielt worden sind.
Und zwar handelt es sich um Geschäftsgewinne, die während der
Geschäftstätigkeit eines Betriebes Steuer- und beitragsrechtlich nicht
erfasst wurden, weil zum Beispiel auf den bilanzierten Aktiven Abschreibungen
vorgenommen oder Reserven gebildet wurden, und deshalb erst bei der Auflösung
des Betriebes als Kapital- oder Liquidationsgewinn in Erscheinung treten.
Beim Liquidationsgewinn handelt es sich somit um das wirtschaftliche Ergebnis
selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er ebenfalls Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG darstellt (AHI
1993 S. 224 f. Erw. 6a; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 41).

2.2 Nach Art. 23bis AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) wird
auf Kapitalgewinnen nach Art. 17 AHVV, die einer Jahressteuer nach Art. 47
DBG unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben (Abs. 1). Der Sonderbeitrag ist
für jenes Jahr geschuldet, für welches der Kapitalgewinn von der direkten
Bundessteuer veranlagt wurde (Abs. 2). Ein Zins nach Art. 9 Abs. 2 lit. e
AHVG wird nicht abgezogen (Abs. 3). Gemäss Art. 23ter Abs. 1 AHVV (in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) ist für die Berechnung des
Sonderbeitrages auf Kapitalgewinnen, welche bei der vollständigen
Betriebsaufgabe erzielt werden, Art. 6bis AHVV sinngemäss anwendbar, wenn ein
Versicherter in diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr vollendet hat (lit. a),
oder der Gewinn auf eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28
IVG zurückzuführen ist (lit. b). Art. 6bis AHVV (in der bis 31. Dezember 2000
gültigen Fassung) enthält besondere Vorschriften über die (teilweise)
Nichtanrechnung freiwilliger Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer
selbständigen Vorsorgeeinrichtung beim beitragspflichtigen Erwerbseinkommen.

2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das
für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende
Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte
Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die
Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich
(Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die
Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des
Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf
die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals
beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche
Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt
Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus
unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen
bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne
Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für
ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121
V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw.
3b mit Hinweisen).

Die gleichen Regeln gelten auch dann, wenn zu bestimmen ist, ob ein von der
Steuerbehörde gemeldeter Kapitalgewinn, der steuerlich mit einer Jahressteuer
nach Art. 47 DBG erfasst wurde, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
darstellt oder nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die
Steuermeldung, allein aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von
der Steuerbehörde gemeldeten Kapitalgewinn ein Sonderbeitrag gemäss Art.
23bis AHVV zu erheben ist (BGE 114 V 75 Erw. 2; AHI 1993 S. 223 Erw. 4b).
Dasselbe gilt für die Voraussetzungen einer privilegierten Berechnung des
Sonderbeitrages auf Kapitalgewinnen nach Art. 23ter in Verbindung mit Art.
6bis AHVV (jeweils in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
Dabei geht es ebenfalls um Rechtsfragen, welche die Ausgleichskasse analog
der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens grundsätzlich frei zu
prüfen hat. Namentlich die Frage, ob eine "vollständige Betriebsaufgabe" im
Sinne von Art. 23ter Abs. 1 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung) vorliegt oder nicht, stellt eine von der Ausgleichskasse selbständig
und ohne Bindung an die Steuermeldung zu beurteilende Rechtsfrage dar. An die
Steuermeldung gebunden sind die Ausgleichskassen nur, soweit es um die Höhe
des erzielten Kapital- oder Liquidationsgewinnes geht (BGE 116 V 7 Erw. 4c).

3.
3.1 Vorinstanz und Ausgleichskasse sind der Auffassung, bei der Liquidation
der Firma H.________ AG handle es sich um eine Teilliquidation des
Geschäftsvermögens der von S.________ betriebenen Einzelunternehmung. Da
S.________ diese weiterführe, liege keine "vollständige Betriebsaufgabe" im
Sinne von Art. 23ter Abs. 1 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung) vor und es stehe ihm kein Anspruch auf privilegierte Berechnung des
geschuldeten Sonderbeitrages nach dieser Vorschrift und in sinngemässer
Anwendung von Art. 6bis AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung)
zu.

Demgegenüber steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, bei dem aus der
Liquidation der Firma H.________ AG erzielten Kapitalgewinn handle es sich um
"eigenständiges" Geschäftsvermögen, das nicht der Einzelunternehmung von
S.________ zugerechnet werden dürfe.

Streitig ist somit die Frage, ob der von S.________ erzielte
Liquidationsgewinn seinem Geschäftsvermögen als Einzelunternehmer oder seinem
Geschäftsvermögen als Alleinaktionär der Bauunternehmung Firma H.________ AG
zuzuordnen ist. Je nach dem liegt eine Totalliquidation der als
Aktiengesellschaft organisierten Bauunternehmung oder eine blosse
Teilliquidation der zum Zwecke der Vermietung von und des Handels mit
Liegenschaften betriebenen Einzelunternehmung vor.

3.2 Gemäss Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG (jeweils
in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) gelten als
Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Die Zweckbestimmung eines
Vermögenswertes ist nach dieser Legaldefinition des Geschäftsvermögens das
ausschlaggebende Kriterium für die steuerliche und gestützt auf die
Verweisung in Art. 17 AHVV auch für die beitragsrechtliche Abgrenzung von
Geschäfts- und Privatvermögen, welcher für die Ermittlung des steuerbaren und
beitragspflichtigen Einkommens fundamentale Bedeutung zukommt. Dies, weil die
Zu- oder Abnahme des Privatvermögens für die Ermittlung des steuerbaren und
beitragspflichtigen Einkommens irrelevant ist, während die Zu- oder Abnahme
des Geschäftsvermögens die Grundlage für die Ermittlung des aus dem
Vermögensstandsgewinn bestehenden steuerbaren und beitragspflichtigen
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bildet (vgl. Reich, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/2a, N 17/18 und 43 zu Art. 18 DBG; ders., Die Abgrenzung von Geschäfts- und
Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 1984 S. 221/222). Das für
die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen steuer- und
beitragsrechtlich grundlegende Kriterium, ob ein Vermögenswert der
selbständigen Erwerbstätigkeit dient oder nicht, ist in analoger Weise
massgebend, wenn es darum geht, einen Vermögenswert dem einen oder anderen
Geschäftsvermögen desselben selbständigerwerbenden Steuer- und
Beitragspflichtigen zuzuordnen. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensobjekt
dem Geschäft und welchem von mehreren Geschäften eines Selbständigerwerbenden
tatsächlich dient, ist vor allem die technisch-wirtschaftliche Funktion eines
Wirtschaftsgutes massgebend (BGE 112 Ib 83 Erw. 3a; Reich, a.a.O., N 48 zu
Art. 18 DBG mit weiteren Hinweisen; ders., a.a.O., SJZ 1984 S. 224), doch
können auch weitere Umstände wie die Herkunft der Mittel für die Anschaffung,
das Erwerbsmotiv, die tatsächliche Nutzung und die buchmässige Behandlung von
Bedeutung sein. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er in der Aufnahme eines
(nicht notwendigerweise Privatvermögen darstellenden) Vermögenswertes in die
Bilanz einer Einzelunternehmung zum Ausdruck kommt, ist regelmässig dann als
gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Geschäftsvermögen zu werten, wenn
dieser Gegenstand in der Buchhaltung nicht ausdrücklich als Privatvermögen
gekennzeichnet wird und der mit ihm zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht
konsequent über das Privatkonto gebucht wird (BGE 112 Ib 83 Erw. 3b/bb;
Reich, a.a.O., N 50 zu Art. 18 DBG; Käfer, Berner Kommentar, N 277, 279 und
283 zu Art. 957 OR). Besonderes Gewicht kann aber auch der Weglassung
bestimmter Vermögenswerte in der Geschäftsbuchhaltung zukommen, weil der
Kaufmann nach dem Gebot der Vollständigkeit der Bilanz (Art. 959 OR)
verpflichtet ist, sein gesamtes Geschäftsvermögen zu bilanzieren und ein
Verstoss gegen die gesetzlichen Buchführungspflichten auch strafrechtliche
Folgen haben kann (Reich, a.a.O., SJZ 1984 S. 226; Käfer, a.a.O., N 278 zu
Art. 957 OR). Die buchhalterische Darstellung verliert ihre Beweiskraft als
Indiz allerdings dann, wenn sie mit den tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmt (Reich, a.a.O., N 50 zu Art. 18 DBG mit
Judikaturhinweis).

4.
4.1 S.________ war Eigentümer sämtlicher Aktien der als Aktiengesellschaft
organisierten Bauunternehmung. Der Wert dieser Aktien entsprach im Zeitpunkt
der Gründung der Aktiengesellschaft deren Grund- und Eigenkapital. Letzteres
wurde durch die im Laufe der Zeit von der Gesellschaft erwirtschafteten und
nicht ausgeschütteten Gewinne erhöht. Im Zeitpunkt der Liquidation entsprach
der Wert der Aktien dem Rein- oder Nettovermögen der Aktiengesellschaft. Die
wirtschaftliche Funktion des in den Aktien verkörperten Vermögenswertes
bestand von der Gründung bis zur Auflösung der Gesellschaft darin, dieser das
zum Betrieb der Bauunternehmung erforderliche Eigenkapital zur Verfügung zu
stellen. Wirtschaftlich-funktional gehörte daher der in den Aktien
verkörperte Vermögenswert stets zum Geschäftsvermögen der als
Aktiengesellschaft organisierten Bauunternehmung.

4.2 Es steht fest, dass die Aktien der Firma H.________ AG in der Bilanz der
von S.________ zwecks Vermietung von und Handel mit Liegenschaften
betriebenen Einzelunternehmung nicht als Aktivum geführt wurden (vgl. die
vorinstanzlich beigezogenen Jahresrechnungen für 1995 bis 2000). Die Aktien
oder die "Beteiligung" von S.________ an der von ihm beherrschten und
geführten Bauunternehmung bildeten somit auch buchhalterisch keinen
Bestandteil seines Geschäftsvermögens als Einzelunternehmer.

4.3
4.3.1Vorinstanz und Verwaltung berufen sich u.a. darauf, dass der
Beschwerdeführer bereits im Jahre 1991 in einem Beitragsstreit eine
unrichtige Berechnung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zufolge zu
tiefer Bewertung der Aktien der Firma H.________ AG geltend gemacht habe. Es
trifft zu, dass S.________ im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren den Wert der
Aktien in seine Eigenkapitalberechnung einbezogen und damals als Bestandteil
seines Geschäftsvermögens qualifiziert hat. Streitpunkt in jenem
Beschwerdeverfahren bildete indessen nicht diese Frage, sondern die Höhe der
Liegenschaftswerte und der Schulden der Einzelunternehmung gegenüber der
Aktiengesellschaft. Es fehlt daher jedenfalls an einer rechtskräftigen
Beurteilung der hier zu beurteilenden Streitfrage.

Abgesehen von diesem über zehn Jahre zurückliegenden, singulären Hinweis
darauf, dass der Beschwerdeführer die Aktien des Baugeschäfts ein Mal als
Bestandteil seines Geschäftsvermögens als Liegenschaftenhändler und
-vermieter betrachtet hat, fehlt jeder buchmässige Nachweis dafür, dass es
sich in den restlichen 24 Jahren (seit 1975) gleich verhalten habe.
Namentlich geht aus den (nur) für die 1995 bis 2000 vorliegenden
Jahresrechnungen eindeutig hervor, dass die Aktien des Baugeschäfts weder in
der Bilanz der Einzelunternehmung enthalten waren noch je Dividenden oder
verdeckte Gewinnausschüttungen in die Erfolgsrechnung der Einzelfirma
flossen. Dieser buchmässige Nachweis für die wirtschaftliche Trennung und
Selbständigkeit der beiden Unternehmungen ist entscheidend (vgl. Erw. 3.2
hievor). Wollte man demgegenüber die Aktien der Firma H.________ AG als Teil
des Geschäftsvermögens der Immobilienunternehmung qualifizieren, müsste ein
Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers nachgewiesen sein, aus dem sich
schlüssig ergäbe, dass die Aktien des Baugeschäfts, ihr Wert und die daraus
geflossenen Erträge in den letzten sechs Jahren der Aktiengesellschaft nur
zum Schein nicht mehr in die Bücher des Immobiliengeschäfts aufgenommen
wurden und die beiden Unternehmungen abweichend von ihrer rechtlichen
Selbständigkeit wirtschaftlich effektiv eine Einheit bildeten sowie nach
aussen auch als solche auftraten. Hiefür bestehen keine Anhaltspunkte.
Insbesondere lässt sich ein solcher Schluss nicht aus der Beschwerdeschrift
vom 17. September 1991 ziehen.

4.3.2 Rechtsirrtümlich ist auch der Hinweis von Vorinstanz und Verwaltung auf
die Steuererklärung 1999/2000 von S.________, in welcher er unter Einschluss
des Steuerwertes der Aktien von Fr. 460'000.- ein steuerbares Vermögen von
(brutto) Fr. 21'053'275.- deklarierte. Denn damit deklarierte S.________ sein
ganzes steuerbares Privatvermögen und nicht bloss das Geschäftsvermögen
seiner Einzelunternehmung.

5.
5.1 Zusammenfassend spricht nichts dafür, dass die Weglassung des in den
Aktien der Firma H.________ AG verkörperten Vermögenswertes aus den Büchern
der Einzelunternehmung von S.________ mit den tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmen würde und dieser Vermögenswert im
Zeitpunkt der Liquidation nicht mehr Bestandteil des Geschäftsvermögens der
Aktiengesellschaft gebildet hätte. Vorinstanz und Ausgleichskasse haben den
Wert der Aktien deshalb zu Unrecht dem Geschäftsvermögen der
Einzelunternehmung von S.________ zugeordnet.

5.2 Es liegt auf der Hand, dass die Liquidation der als Aktiengesellschaft
organisierten Bauunternehmung im Jahre 1999 eine vollständige war und daher
auch eine "vollständige Betriebsaufgabe" im Sinne von Art. 23ter Abs. 1 AHVV
(in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) vorlag. Ebenso klar ist, dass
S.________ im Liquidationszeitpunkt die altersmässige Voraussetzung
(Vollendung des 50. Altersjahres) gemäss Art. 23ter Abs. 1 lit. a AHVV (in
der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) erfüllte. Er hat daher Anspruch
auf privilegierte Berechnung des auf dem erzielten Liquidationsgewinn
geschuldeten Sonderbeitrages in sinngemässer Anwendung von Art. 6bis AHVV in
Verbindung mit Art. 23ter Abs. 2 AHVV (jeweils in der bis 31. Dezember 2000
gültig gewesenen Fassung). Zu diesem Zweck ist die Sache an die
Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2003 und die Verfügung der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. August 2001 aufgehoben, und es wird
die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese den Sonderbeitrag im
Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Bern
auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.