Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 173/2003
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H 173/03

Urteil vom 4. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

1. F.________,
2. S.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker,  Kirchgasse 40, 8024
Zürich,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian  Cantieni,
Forchstrasse 2/Kreuzplatz, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG war seit dem 1. August 1998 der Ausgleichskasse des
Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) als
Arbeitgeberin angeschlossen. Als Auffanggesellschaft der konkursiten
Z.________ AG hatte sie von Anfang an mit finanziellen Problemen zu kämpfen.
Sie rechnete mit der Ausgleichskasse die paritätischen Beiträge im
monatlichen Pauschalverfahren ab. Mit Datum vom 2. Oktober 2000 wurden
F.________, S.________ und B.________ als Verwaltungsräte mit
Kollektivunterschrift zu zweien, Letzterer zudem als Präsident des
Verwaltungsrates, im Handelsregister eingetragen. Im Anschluss an die
Verwaltungsratssitzung vom 21. März 2001 traten B.________ am 22. März 2001
und F.________ am 23. März 2001 aus dem Verwaltungsrat aus. Nachdem mehrere
Rechnungen seit September 2000 unbezahlt blieben und die am 19. März 2001
mündlich gewährte kurze Stundung verstrichen war, reichte die Ausgleichskasse
am 2. April 2001 mehrere Betreibungsbegehren ein. Über die X.________ AG
wurde am 4. April 2001 der Konkurs eröffnet. Am 16. Juli 2001 wurde der
Kollokationsplan aufgelegt. Mit Verfügungen vom 7. März 2002 verpflichtete
die Ausgleichskasse unter solidarischer Haftung und unter Abtretung einer
allfälligen Konkursdividende F.________, S.________ und B.________ zur
Bezahlung von Fr. 66'834.95 Schadenersatz.

B.
Nachdem F.________, S.________ und B.________ hatten Einspruch erheben
lassen, reichte die Ausgleichskasse am 22. April 2002 Klage ein mit dem
Begehren, die drei seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der
Ausgleichskasse Fr. 66'834.95 als Schadenersatz für entgangene Beiträge zu
bezahlen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage mit
Entscheid vom 28. März 2003 ab.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben. F.________ und S.________ einerseits sowie B.________
andererseits lassen auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Ausgleichskasse enthält sich in
ihrer Stellungnahme eines Antrags.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdegegner machen geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei nicht einzutreten, da die Ausgleichskasse die ihr durch die Vorinstanz
auferlegte Parteientschädigung bereits bezahlt habe. Dem BSV steht als
Aufsichtsbehörde ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Art. 201 Abs. 1 AHVV
in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung; vgl. auch Art. 202
AHVV in der bis 31. Dezember 2002 massgeblichen Fassung sowie Art. 103 lit. b
in Verbindung mit Art. 132 OG); es hätte sich somit ein entsprechendes
Verhalten der Ausgleichskasse nicht anrechnen zu lassen. Daran ändert auch
der von den Beschwerdegegnern gerügte Umstand nichts, dass das BSV sich nicht
bereits im kantonalen Prozess am Verfahren beteiligte. Dies ist von Gesetzes
wegen auch gar nicht vorgesehen; vielmehr erfährt das BSV von den hängigen
Verfahren in der Regel erst durch die Zustellung des kantonalen Entscheids
(Art. 201 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung;
vgl. auch Art. 201 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 massgeblichen Fassung).
Der Antrag der Beschwerdegegner auf Nichteintreten ist demnach offensichtlich
unbegründet und die Frage, ob die Ausgleichskasse durch die Bezahlung der
Parteientschädigung den vorinstanzlichen Entscheid akzeptierte oder ob diese
Zahlung irrtümlich erfolgte, kann offen bleiben.

2.
2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich einzutreten, da
die Ausgleichskasse in ihrer Klage lediglich Schadenersatz für entgangene
Beiträge kraft Bundesrechts geltend macht (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich, insbesondere auch
hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81
und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126
V 166 Erw. 4b), kommen im vorliegenden Fall jedoch die bis 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

4.
Art. 52 AHVG setzt das Vorliegen eines Schadens, ein widerrechtliches
Verschulden sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten
der belangten Person und dem eingetretenen Schaden voraus.

4.1
4.1.1Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG ist eingetreten, sobald anzunehmen ist,
dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw. 3bb mit Hinweisen).
Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG
verwirkt sind oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des
beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 123 V 15 Erw. 5b
mit Hinweisen). Zum Schaden gehören nebst den nicht abgelieferten
paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen auch die
Verwaltungskostenbeiträge, Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren sowie
die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (Nussbaumer, Das
Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle
Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen).
Die klagende Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substanziieren, dass
er überprüft werden kann. Einerseits hat sie den eingeklagten
Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf
eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag
zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht
etwa durch Einreichen von Lohnsummenmeldungen, Rechnungen,
Revisorenberichten, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen und ist nur
erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit
konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird
oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten
ergeben (Urteil A. und B. vom 20. August 2002, H 295/01 und H 296/01, mit
Hinweisen).

4.1.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse den
Schaden in hinreichender Weise substanziiert und belegt hat. Daran vermögen
die generellen Einwände der Beschwerdegegner nichts zu ändern, zumal diese
nicht darlegen, inwiefern die Ausstände unzutreffend sein sollen.

4.2
4.2.1Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor,
dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug
zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu
entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch
Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden
paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich
vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser
öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von
Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V
195 Erw. 2a mit Hinweisen).
Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem
belangten Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, sei
dies etwa eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a
Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter
Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat
darf sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des
Geschäftsgangs beschränken. Dabei muss aber verlangt werden, dass er sich
laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig
studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären
versucht (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 6 mit Hinweisen).

4.2.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die drei
Beschwerdegegner - soweit sie nicht selbst gegen die Vorschriften von Art. 14
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verstossen haben - als
verantwortliche Verwaltungsräte ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem
sie die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe, in casu der
Beitragszahlungspflicht, durch die Arbeitgeberin nicht oder zumindest
ungenügend überwacht bzw. durchgesetzt haben. Diese Unterlassung ist ihnen
als Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 52 AHVG anzurechnen.

4.3
4.3.1Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das
ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter
gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu
verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die
in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der
Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind
an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der
Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51
Erw. 2a, 620 Erw. 3b).
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein
solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und
inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf
dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist.
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der
Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person
übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der
Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig
verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns
oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr
obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der
schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs-
und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b; ZAK 1987 S. 300
Erw. 5b; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5).
Weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den
Materialien zum ATSG ergeben sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser
langjährigen Praxis (BGE 129 V 11).

4.3.2 Seit Eintritt der Beschwerdegegner in den Verwaltungsrat wurden mit
Ausnahme der Pauschalen für den September 2000 und den Oktober 2000 (und auch
diese erst nach erfolgter Mahnung) keine Zahlungen an die Ausgleichskasse
mehr geleistet. Weder die Firma noch die Beschwerdegegner hatten im Übrigen
irgendwelche konkreten Schritte zur Begleichung der ausstehenden Beiträge
unternommen. Unter diesen Umständen trifft sowohl die Arbeitgeberin wie auch
die Beschwerdegegner als ihre Organe ein grobfahrlässiges Verschulden. Zu
prüfen bleibt, ob die von den Beschwerdegegnern geltend gemachten und von der
Vorinstanz bejahten Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe gegeben sind:
Das Einschiessen von privaten Mitteln sowie der persönliche finanzielle
Verlust durch den Konkurs der Arbeitgeberin vermag die Beschwerdegegner nicht
zu entlasten, da darin keine Bestrebung zur Bezahlung der ausstehenden
Beiträge liegt (vgl. Urteil D. vom 8. Oktober 2001, H 94/01, Urteil B. vom
26. September 2001, H 19/01, Urteil V. vom 15. September 2000, H 45/00, sowie
Urteil W. und C. vom 13. Dezember 2000, H 124/00 und H 125/00).
Dasselbe gilt für die Beschwerdegegner 1 und 3 bezüglich der geltend
gemachten Aufgabenteilung innerhalb des Verwaltungsrates, wonach der
Beschwerdegegner 2 für die kaufmännische Führung des Unternehmens zuständig
gewesen sei, da die Oberaufsicht über den Betrieb eine nicht delegierbare
Pflicht des Verwaltungsrats darstellt. Der Verwaltungsrat hat sich demnach
bei einer angespannten finanziellen Lage des Betriebs über die bestehenden
Verbindlichkeiten und deren korrekte Erfüllung zu informieren und
nötigenfalls Massnahmen für deren ordnungsgemässe Zahlung zu treffen (AHI
2002 S. 52 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 108 Erw. 4a; SVR 2001 AHV Nr.
15 S. 52 Erw. 6, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil B. vom 26. September
2001, H 19/01, und Urteil V. vom 15. September 2000, H 45/00). Die
Beschwerdegegner, denen die schwierige finanzielle Lage der Firma bewusst war
(vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 24. November 2000), wären
somit gehalten gewesen, dafür besorgt zu sein, dass bei den fortgesetzten
Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge
abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet würden (SVR 1995 AHV Nr. 70
S. 214 Erw. 5).
Was die geltend gemachte Sanierungsmöglichkeit mittels des
Forderungsverzichts durch die Y.________ AG in der Höhe von über einer
Million Franken betrifft, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter dieser
Firma dem Beschwerdegegner 1 als damaligem Anwalt der konkursiten Firma mit
Schreiben vom 2. Oktober 2000 und erneut mit Schreiben vom 14. November 2000
zusätzlich auch dem Beschwerdegegner 3 unzweideutig mitgeteilt hatte, der
Vermögensverzicht sei mangels Erfüllung aller Auflagen nicht zustande
gekommen. Damit durften die Verwaltungsratsmitglieder nicht ohne weiteres vom
Zustandekommen des Verzichts und somit vom Gelingen der Sanierung ausgehen,
da die Sanierung der Firma völlig von diesem Vermögensverzicht abhing.
Keine Rolle spielt auch die Motivation für die Übernahme des
Verwaltungsratsmandats (AHI 2002 S. 52 Erw. 3c mit Hinweisen). Insofern
vermögen die abgeschlossenen Mandatsverträge mit dem Geschäftsführer und
Mitglied der Inhaberfamilie die Beschwerdegegner nicht zu entlasten (vgl. BGE
112 V 3 Erw. 2b sowie Urteil W. vom 23. Juni 2003, H 217/02, erwähnt in HAVE
2003 S. 251).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner ist auch keine Einarbeitungszeit im
angenommenen Umfang zuzugestehen; vielmehr fällt ins Gewicht und muss als
grobfahrlässiges Verhalten gewertet werden, dass die Beschwerdegegner ihre
erste Verwaltungsratssitzung erst knapp zwei Monate nach Antritt des Mandats
durchführten und sich der Verwaltungsrat trotz der äusserst schwierigen
finanziellen Situation lediglich alle vier Monate traf
(Verwaltungsratssitzung vom 24. November 2000, Verwaltungsratssitzung vom 21.
März 2001; vgl. Urteil B. vom 26. September 2001, H 19/01 sowie das nicht
publizierte Urteil M. vom 14. Februar 1996, H 169/94).
Die Beklagten können sich auch nicht auf die Rechtsprechung im Sinne von BGE
121 V 243 berufen; anders als im genannten Urteil, wo es um Ausstände über
drei Monate bei ansonsten klaglos erfüllter Beitragszahlungspflicht ging
(d.h. ohne Mahnungen oder gar Betreibungen), besteht der Schaden vorliegend
aus fünf Monatsbeitragspauschalen, einer Jahresabrechnung sowie verschiedenen
unbezahlt gebliebenen Verzugszinsen früherer Beitragszeiten. Daraus ergibt
sich, dass die Arbeitgeberin schon seit längerer Zeit ihren Zahlungspflichten
nur mit Verspätung nachkam; so wurden etwa  mehrere ausstehende
Monatspauschalen erst infolge der Auflagen zum angestrebten Vermögensverzicht
im September 2000 bezahlt.
Auch aus der mündlich gewährten kurzen Stundung vom 19. März 2001 können die
Belangten nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn dabei handelt es sich
(anders als bei BGE 124 V 253) nicht um einen Zahlungsaufschub in Form eines
verfügten Tilgungsplanes mit Ratenzahlungen (vgl. Art. 34b AHVV), welcher die
Zahlungsfrist für die längst fälligen Beiträge hinauszuschieben vermöchte.
Insbesondere aber ist eine Entlastung der drei ehemaligen Verwaltungsräte
ausgeschlossen, da eine Rettung der Firma angesichts des notwendigen
Sanierungsbedarfs des Unternehmens von rund 1,4 Mio. Franken nicht von der
Nichtbezahlung der ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 66'834.95
abhängen konnte, nachdem das Geld zur Befriedigung anderer Gläubiger auch
beschafft werden konnte (Urteil W. und C. vom 13. Dezember 2000, H 124/00 und
H 125/00, oder Urteil U. vom 23. August 2000, H 405/99).
Nachdem keine Rechtsfertigungs- und Exkulpationsgründe vorliegen, ist
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz das grobfahrlässige Verschulden der
Beschwerdegegner zu bejahen (oben Erw. 4.3.1).
4.4
4.4.1Nach der Rechtsprechung ist ein Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn
das Verhalten der belangten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Verhalten allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V
406 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

4.4.2 Mit ihrem Verhalten haben die drei ehemaligen Verwaltungsräte das
Eintreten des entstandenen Schadens zumindest begünstigt, indem sie keinerlei
konkrete Schritte zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge unternommen haben.
Wären sie ihren Pflichten nachgekommen und hätten für die Bezahlung oder
Sicherstellung der geschuldeten Beiträge gesorgt, wäre der Ausgleichskasse
kein Schaden entstanden. Damit ist der erforderliche adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen.

4.5 Nachdem sämtliche Voraussetzungen zur Haftung nach Art. 52 AHVG bei allen
drei belangten ehemaligen Verwaltungsräten gegeben sind, hat die Vorinstanz
zu Unrecht die Klage der Ausgleichskasse abgewiesen. Diese ist vielmehr
gutzuheissen und die drei Beschwerdegegner sind in solidarischer Haftung zum
Ersatz für den entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 66'834.95 zu
verpflichten.

5.
Da es weder um die Bewilligung noch Verweigerung von Leistungen geht, ist das
Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden
Beschwerdeführer haben somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Dem BSV steht als obsiegende Behörde keine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2003
aufgehoben und die Klage der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und
Holzgewerbes vom 22. April 2002 im Betrag von Fr. 66'834.95 gutgeheissen
wird.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4500.- werden den Beschwerdegegnern zu
gleichen Teilen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
zugestellt.
Luzern, 4. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: