Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 163/2003
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H 163/03

Urteil vom 23. Juli 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

B.________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch D.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-
strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. April 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 8. Juni 2001 erhob die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
von der 1938 geborenen B.________ gestützt auf ein massgebendes Vermögen
(Reinvermögen und mit 20 vervielfachtes Renteneinkommen) von Fr. 880'590.-
für die Jahre 1997 bis 1999 AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe
von Fr. 1664.60 pro Jahr und für das Jahr 2000 (bis Ende Juni) gestützt auf
ein massgebendes Vermögen von Fr. 889'764.- einen solchen von Fr. 832.50. Als
Renteneinkommen berücksichtigte sie bei ihrer Berechnung namentlich die
Hälfte des vom Ehemann erzielten Renteneinkommens der Pensionskasse.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. April 2003 ab.

B. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei sie von jeglicher
Beitragspflicht zu befreien. Ausgleichskasse, kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juni 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden
Fassung gemäss Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision])
beginnt für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht am 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in
welchem Frauen des Jahrgangs 1938 das 62. Altersjahr vollendet haben (vgl.
lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994). Die
eigenen Beiträge gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen
Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der
doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet hat (Abs. 3 lit. a).

3.2 Gemäss dem - durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen - Art. 10
Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen
einen AHV-Beitrag von 324 - 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt
der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im
diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass
sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche
Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens
und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar 1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28
AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist eine verheiratete Person als
Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge auf
Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens."

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die
Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV
gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 Erw. 2; ZAK 1984 S. 484; vgl. auch AHI 1994
S. 169 Erw. 4a). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und
die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss
Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt.

3.3 Gestützt auf diese rechtliche Ausgangslage hat das kantonale Gericht zu
Recht die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in grundsätzlicher und
betraglicher Hinsicht bejaht. Es kann auf die Ausführungen im kantonalen
Gerichtsentscheid verwiesen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als
mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Da der Gesetzgeber anlässlich der 10.
AHV-Revision hinsichtlich der Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehefrauen
keine übergangsrechtliche Regelung getroffen hat, unterstehen diese neu ab
In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 der Beitragspflicht.
Namentlich hat der Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der
Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, deren Ehegatte die AHV-Altersgrenze
erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht, wieder fallen gelassen
(Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
2. Aufl. 1996 S. 59 Rz 2.20, vgl. auch S. 227 Rz 10.27). Sodann besteht die
Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend
sind (BGE 118 V 134 unten,107 V 195). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat schliesslich immer wieder festgehalten, dass der Begriff des
Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen ist und darunter auch die
Leistungen der Pensionskasse fallen (BGE 125 V 234 Erw. 3b mit Hinweisen; ZAK
1988 S. 169).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: