Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 162/2003
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H 162/03

Urteil vom 2. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der seit dem 29. Oktober 1997 unter dem Namen Verein T.________ (früher
A.________) im Handelsregister eingetragene Verein mit Sitz in X.________ ist
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtiger Arbeitgeber
angeschlossen und rechnet mit dieser die paritätischen und FAK-Beiträge ab.
Am 9. April 2001 stellte das Betreibungsamt X.________ der Ausgleichskasse,
welche den Verein unter anderem für die Beitragsperiode 1. Januar 2000 bis
31. März 2000 gemäss Rechnung vom 11. März 2000 wegen ausstehender
Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) betrieben hatte, über den
Betrag von Fr. 2388.95 einen Pfändungsverlustschein aus. Daraufhin
verpflichtete die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 21. März 2002 den
Präsidenten des Vereins B.________, den Vizepräsidenten U.________ und den
Geschäftsführer H.________ für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden
Sozialversicherungsbeiträge in solidarischer Haftung zur Zahlung von
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'089.-.

B.
Nach erfolgten Einsprüchen reichte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit
einer gemeinsamen Eingabe vom 16. Mai 2002 gegen die drei Vorstandsmitglieder
Klage auf Schadenersatz in verfügtem Umfang ein.
Mit Entscheid vom 17. März 2003 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die drei Vorstandsmitglieder in solidarischer Haftung, der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'089.-
zu bezahlen.

C.
Mit einer gemeinsamen Eingabe erhebt H.________ für sich und seine beiden
Vorstandskollegen B.________ und U.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Ferner beantragt
er für sich die unentgeltliche Prozessführung.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht
H.________ u.a. an, eine Vollmacht der von ihm vertretenen
Vorstandsmitglieder beizubringen. In der Folge reichte er die Vollmacht
innert erstreckter Frist nicht ein. Daraufhin forderte das Eidgenössische
Versicherungsgericht H.________ am 3. September und am 30. September 2003
nochmals auf, eine Vollmacht von B.________ und U.________ einzureichen,
verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle nur er selbst als
Beschwerdeführer anerkannt und auf die Beschwerde des B.________ und des
U.________ nicht eingetreten werde. Die als Gerichtsurkunde versandten
Schreiben kamen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder zurück.

D.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, das kantonale Gericht und das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Die als
Mitinteressierte beigeladenen U.________ und B.________ schliessen sich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 OG (hier anwendbar gemäss Art. 135 OG) haben die
Parteivertreter als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche
kann jederzeit nachgefordert werden. Fehlt die Vollmacht eines Vertreters, so
wird laut Art. 30 Abs. 2 OG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
angesetzt verbunden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift im
Unterlassungsfalle unbeachtet bleibe.

1.2 Der Beschwerdeführer H.________ wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht insgesamt drei Mal aufgefordert, eine Vollmacht zu den
Akten zu geben. Während er auf das Schreiben vom 20. Mai 2003 hin innert
erstreckter Frist keine Vollmacht einreichte, holte er die beiden Schreiben
vom 3. September und 30. September 2003 bei der Post nicht ab, nachdem ihm in
diesen beiden letzten Schreiben für den Unterlassungsfall angedroht worden
war, auf die Beschwerde des B.________ und des U.________ werde nicht
eingetreten. Da somit H.________ trotz mehrfacher Aufforderung keine
Vollmacht beigebracht hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde des
B.________ und des U.________ nicht einzutreten und diese beiden sind
lediglich als Mitinteressierte ins Verfahren einzubeziehen (vgl. auch
Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 2004).

2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

3.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
4.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich
der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV
aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, 126
V 166 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 1), kommen im vorliegenden Fall noch die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

4.2 Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen
Fassung; Art. 82 Abs. 1 AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe
(vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des
zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b;
ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b) sowie zur rechtzeitigen
Geltendmachung des Schadenersatzes (vgl. nunmehr BGE 128 V 10) ergangene
Rechtsprechung finden sich im angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts
zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4.3 Zu wiederholen ist, dass der Schaden als eingetreten gilt, sobald
anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw.
3bb, 388 Erw. 3.2, 113 V 257 f., je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn
die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE
112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des
beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V
234, 240). Im letzteren Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald
die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im
ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V
16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).
So etwa wenn die Ausgleichskasse in der Betreibung auf Pfändung einen
definitiven Pfändungsverlustschein ausgestellt erhält (BGE 113 V 257 f. Erw.
3c mit Hinweisen). Hingegen verpflichtet die Ausstellung eines bloss
provisorischen Pfändungsverlustscheins die Ausgleichskasse in der Regel, das
Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten (ZAK 1988 S.
300 Erw. 3.c). Ausnahmen sind vorbehalten für Fälle, in denen nach den
Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung
erwartet werden kann (ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a, 1988 S. 300 Erw. 3c in fine
mit Hinweis).

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtzeitigkeit
der Schadenersatzverfügung und der nach erfolgtem Einspruch eingereichten
Schadenersatzklage, den Eintritt eines Schadens, die Verletzung der
Beitragsabrechungs- und Zahlungspflicht, den Kausalzusammenhang, die
Organstellung sowie das grobfahrlässige Verhalten und damit die
Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers mit sorgfältiger Würdigung der
Akten und eingehender Begründung bejaht. Es kann in diesem Zusammenhang auf
die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid als mangelhaft im Sinne von Art.
105 Abs. 2 OG erscheinen liesse. Die nicht bezahlten Beiträge beruhen zumeist
auf rechtskräftigen Beitragsverfügungen. Für die Jahre 1994 bis 1997 und die
Zeit vom 1. April 1998 bis 30. Juni 1998 liegt ein rechtskräftiger Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2000 vor,
nachdem der Verein T.________ im Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2000 [H 99/00]). In
betraglicher Hinsicht ist damit die Höhe des Schadenersatzes grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen, zumal keine substanziierten Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Fehl gehen daher auch sämtliche
Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Frage der
Beitragspflicht als solche betreffen. Namentlich ist auch der erneut im
letztinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, wonach der Verein T.________
erst seit 1. Januar 1998 bestehe und rechtlich nicht identisch sei mit dem
Vorgängerverein, dem Verein A.________. Im erwähnten Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2000 wurde der
Verein T.________ auch für die Jahre ab 1994 als beitragspflichtig erklärt
und die in sieben Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt. Im
Übrigen ist der Einwand trölerisch, da die vom Beschwerdeführer selbst am 30.
April 1998 unterzeichnete Lohnbescheinigung für 1997 und die Jahresabrechnung
für 1998 mit einem Stempel versehen sind, der auf Verein A.________ lautet.
Sodann ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
auch das Organ eines Vereins im Sinne von Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig
und die Ehrenamtlichkeit des Vereinsmandates stellt keinen Entlastungsgrund
dar (AHI 2002 S. 51). Angesichts der seit 1994 ausstehenden
Beitragsforderungen, die zu mehr als zwei Dutzend Zahlungsbefehlen geführt
hatten, auf welche der Verein immer wieder mit dem Erheben von
Rechtsvorschlag reagierte und nichts zur Begleichung der Beiträge unternahm,
ist auch das grobfahrlässige Verhalten klarerweise gegeben.

5.2 Fragen kann sich einzig, ob bereits der ganze eingeklagte Schaden in Höhe
von Fr. 49'089.- eingetreten ist, nachdem die Ausgleichskasse lediglich über
einen Pfändungsverlustschein im Betrag von Fr. 2388.95 für die
Beitragsperiode 1. Januar bis 31. März 2000 verfügt. Im Urteil P., M. und S.
vom 17. August 2001 (H 34/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, im damals zu beurteilenden Fall sei der Schaden lediglich im
Betrag zweier definitiver Pfändungsverlustscheine entstanden. Was den darüber
hinausgehenden Betrag anbelange, stehe im Zeitpunkt des Erlasses der
Schadenersatzverfügungen bzw. der Klageeinreichung noch gar nicht fest, dass
dieser nicht mehr eingefordert werden könne, weil sich gemäss den Akten noch
gar keiner für den Schadenseintritt erforderlichen Sachverhalte verwirklicht
hatte. Die blosse Vermutung der Ausgleichskasse, die anderen Forderungen
würden das gleiche Schicksal ereilen wie diejenige, für welche ein
Verlustschein resultiert habe, bilde keine hinreichende Grundlage für die
Annahme eines Schadens. Im Schrifttum wird anderseits die Auffassung
vertreten, dass ein Schaden für sämtliche im Zeitpunkt der Ausstellung eines
Verlustscheines ausstehenden Beitragsforderungen anzunehmen sei (Thomas
Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen
aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 109). Entscheidend ist, ob
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass
bei Ausstellen eines Verlustscheines über eine Teilforderung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, auch die weiteren
ausstehenden Beiträge könnten nicht im ordentlichen Verfahren nach Art. 14
ff. AHVG mehr eingebracht werden (vgl. auch Erw. 4.3 hievor am Ende).
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Ausgleichskasse unzählige
Betreibungsverfahren eingeleitet hatte. Mit dem erwähnten Entscheid des
kantonalen Gerichts vom 17. Januar 2000 erhielt sie allein in sieben
Betreibungen die definitive Rechtsöffnung. Darüber hinaus befinden sich 17
Zahlungsbefehle in den Akten. In der Folge hat die Ausgleichskasse in
mindestens sechs Betreibungen die Pfändung verlangt und hernach die
Betreibung Nr. ... für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. März 2000 in
Höhe von Fr. 2388.95 bis zur Ausstellung des definitiven
Pfändungsverlustscheins vom 9. April 2001 zu Ende geführt. Angesichts dieser
Umstände ist im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Ausgleichskasse für sämtliche im Zeitpunkt der
Schadenersatzverfügung offen gewesenen Beitragsforderungen einen definitiven
Pfändungsverlustschein erhalten hätte und somit der Schaden in der
eingeklagten Höhe eingetreten war. Daran ändert im vorliegenden Fall nichts,
dass bei Vereinen gemäss Art. 71 Abs. 2 ZGB unter Umständen eine
Nachschusspflicht besteht, sind doch aus den Akten keinerlei Schritte des
Vereins ersichtlich, von seinen Mitgliedern die für die Ausübung des
Vereinszweckes notwendigen Mittel zu erhalten. Zudem bringt der
Beschwerdeführer selbst vor, statutarisch habe keine Nachschusspflicht (vgl.
Art. 71 Abs. 1 ZGB) bestanden.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG e contrario Gerichtskosten zu erheben. Dem
Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden, da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des B.________ und des U.________ wird
nicht eingetreten.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des H.________ wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3500.- werden H.________ auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, B.________ und U.________
zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: