Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 147/2003
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H 147/03

Urteil vom 18. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Riedi Hunold

Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 31. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 28. Januar 2002 stellte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114
(nachfolgend: Ausgleichskasse) der ihr angeschlossenen S.________ die
Jahresabrechnung der Lohnbeiträge 2001 in der Höhe von Fr. 44'280.55 zu. Der
geschuldete Betrag wurde am 1. März 2002 auf dem Konto der Ausgleichskasse
gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 7. März 2002 verlangte die Ausgleichskasse
Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 202.95.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht BaselLandschaft mit
Entscheid vom 31. März 2003 in dem Sinne gut, als es die Ausgleichskasse
anwies, die Verzugszinsen für 32 statt 33 Tage zu verfügen.

C.
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz enthält sich in ihrer
Stellungnahme vom 8. Mai 2003 eines Antrags. Die S.________ verzichtet auf
eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV)
schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen).

2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von
Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein
weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von
dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier
massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV
erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Lohnbeiträgen zu
entrichten, die nicht innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung geleistet werden
(Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV). Der Zinsenlauf beginnt mit der
Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV)
und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2
AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der
Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet;
ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz
und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143). Mit Urteil M. AG vom
10. November 2003, H 148/03, hat es die Weisung des BSV im Kreisschreiben
über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1.
Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu
berechnen seien (Rz. 4014 KSVZ), nicht beanstandet. Demnach werden dem Jahr
360 Tage und jedem Monat 30 Tage zugrunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele
Tage der Monat tatsächlich beträgt. Für den Monat Februar bedeutet dies, dass
in normalen Jahren der 28., in Schaltjahren der 29. der letzte Tag, also der
30. Tag des Monats ist.

4.
Streitig ist lediglich die Berechnung der geschuldeten Verzugszinsen.
Vorliegend geht es um Verzugszinsen von der Rechnungsstellung am 28. Januar
2002 bis zum Eingang der ausstehenden Beiträge bei der Ausgleichskasse am 1.
März 2002. Somit fallen auf den Januar 2002 2 (30 - 28), auf den Februar 2002
30 Tage und auf den März 2002 1 Tag, insgesamt deren 33. Demnach ist die
Berechnung der Ausgleichskasse korrekt und der kantonale Entscheid
aufzuheben.

5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. März 2003 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Ausgleichskasse
Wirtschaftskammer 114 zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 18. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: