Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 137/2003
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H 137/03

Urteil vom 20. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Blättler,
Blegi 14, 6343 Rotkreuz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. März 2003)

Sachverhalt:

A.
K. ________ war seit 22. Februar 2001 einziger Verwaltungsrat der Firma
X.________ AG, über die am 28. Juni 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2002 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
von K.________ Schadenersatz für von der konkursiten Gesellschaft nicht
abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge, Zinsen und Kosten in Höhe von Fr.
18'948.55. Die Verfügung wurde eingeschrieben mit Rückschein verschickt. Da
der Adressat die Postsendung nicht entgegennahm, sandte die Ausgleichskasse
K.________ die Verfügung am 2. August 2002 mit gewöhnlicher Post ein zweites
Mal zu. Am 28. September 2002 erhob dieser unter Hinweis auf sein Schreiben
vom 12. August 2002 Einspruch.

B.
Am 24. Oktober 2002 reichte die Ausgleichskasse beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen K.________ für den Betrag
von Fr. 17'712.25 Schadenersatzklage ein. Das angerufene Gericht wies die
Klage, unter Offenlassung der Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs, mit
Entscheid vom 31. März 2003 aus materiellen Gründen ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheids mit der Feststellung, dass die
Schadenersatzverfügung vom 18. Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen sei.

K. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Bundessozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V
467 Erw. 1), dies im Hinblick darauf, dass die Verfügung vom 18. Juli 2002
und die Rechtzeitigkeit des dagegen erhobenen Einspruchs im Streit liegen.

2.
2.1 Gegen eine gestützt auf Art. 52 AHVG erlassene Schadenersatzverfügung kann
der Arbeitgeber bzw. dessen für Schadenersatz belangtes verantwortliches
Organ (BGE 114 V 79 Erw. 3, 113 V 256 Erw. 3c, 111 V 173 Erw. 2) innert 30
Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Art.
81 Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 96 AHVG gelten auf dem Gebiete der AHV in Bezug
auf die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie der
Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist ausschliesslich die
Vorschriften der Art. 20-24 VwVG (BGE 110 V 37 Erw. 2 mit Hinweisen).
Schriftliche Eingaben müssen laut Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten
Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei Versäumnis einer gemäss Art.
22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist tritt - unter Vorbehalt
der Wiederherstellung (Art. 24 VwVG) - Verwirkungsfolge ein (BGE 128 V 90
Erw. 2b mit Hinweisen).

2.2 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass und gegebenenfalls
wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist; dagegen hat die
Beschwerde führende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung
ihrer Beschwerde zu leisten, wobei der Nachweis von Tatsachen über die
rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen verwirkungsbedrohten Rechts im
Prozess mit Gewissheit feststehen muss (BGE 121 V 209 Erw. 6b, 119 V 10 Erw.
3c/bb; ARV 2000 Nr. 25 S. 122 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, handelt es sich nicht um die
subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die
so genannte objektive Beweislast, in dem Sinne, dass im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw.
3b, 114 V 218 Erw. 5, 111 V 201).

3.
Nach Darlegung des Beschwerdegegners hat ihm die Ausgleichskasse die
Verfügung vom 18. Juli 2002 am 2. August 2002 mit normaler Post nochmals
zugestellt, nachdem er die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte,
wobei davon ausgegangen werden müsse, dass er die zweite Sendung am 5. August
2002 in Empfang genommen habe. Am 12. August 2002 habe er Einspruch erhoben
und dies - nachdem die Ausgleichskasse darauf nicht reagiert habe - in einem
zusätzlichen Schreiben vom 28. September 2002 nochmals bestätigt.
Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Ausgleichskasse vor, eine Zuschrift
vom 12. August 2002 liege nicht bei ihren Akten. Der Einspruch vom 28.
September 2002 sei bei ihr frühestens am 28. September 2002 eingegangen,
weshalb die Klage rechtzeitig innerhalb der Frist von Art. 81 Abs. 3 AHVV
eingereicht werde.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der
Einsprache trage der Beklagte. Mit dem aufgelegten Schreiben vom 12. August
2002 allein lasse sich die Zustellung und der Empfang einer fristgerechten
Einsprache nicht nachweisen. Dennoch liege sie nicht derart ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen bleiben,
da die Klage ohnehin abzuweisen sei.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Ausgleichskasse geltend, die
Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Klage materiell geprüft
habe, obwohl der Beweis für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs offensichtlich
nicht erbracht worden sei.

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen
des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass
es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden,
ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der
Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 128 V 89 Erw. 2a
mit Hinweisen).

4.3 Ausnahmeweise kann aus prozessökonomischen Gründen offen bleiben, ob die
Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weil die materielle
Unbegründetheit der Begehren als klar erscheint und einfacher zu beurteilen
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Vorbem. zu §§
19-28 N 94). Ausgeschlossen ist es indessen, die Begehren einer Partei unter
Offenlassung der Frage, ob die prozessualen Vorbedingungen überhaupt erfüllt
sind, gutzuheissen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu
Art. 51 VRPG).

4.4 Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV steht der
Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft ihrer Schadenersatzverfügung
die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV offen, mit welcher sie den Antrag auf
Feststellung der Rechtsbeständigkeit und eventuell auf Leistung der
Schadenersatzforderung stellen kann (BGE 128 V 89).
Der Antrag der Schadenersatzklage vom 24. Oktober 2002 lautete auf Leistung
von Schadenersatz. In der Begründung führte die Ausgleichskasse jedoch aus,
da nicht klar sei, ob der Einspruch rechtzeitig erhoben worden sei, werde die
Klage vorsorglich erhoben, wobei es dem zuständigen Gericht überlassen
bleibe, zu beurteilen, ob der Beklagte die 30tägige Frist eingehalten habe.

Auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit der
Schadenersatzverfügung hätte die Vorinstanz indessen die Klage nach dem in
Erwägung 4.3 Gesagten nicht unter Offenlassung der Rechtzeitigkeit des
Einspruchs des Beklagten zu Ungunsten der Ausgleichskasse abweisen dürfen.

5.
Nach der Rechtsprechung haben Organe einer Arbeitgeberin, welche einer
Ausgleichskasse nach Ausschöpfung der betreibungsrechtlichen Möglichkeiten
Sozialversicherungsbeiträge schuldig bleiben, nicht mit dem Erlass und der
Zustellung einer Schadenersatzverfügung zu rechnen. Denn in diesem Stadium
des Verfahrens befindet sich das Organ im Verhältnis zur Ausgleichskasse
nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessverhältnis, welches den
Erlass einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar
macht. Das Organ ist daher nicht gehalten, besondere Massnahmen zu treffen,
damit ihm Verwaltungsakte auch bei Abwesenheit vom Adress- bzw. Wohnort
zugestellt werden können, und muss sich Zustellungsversuche der
Ausgleichskasse nicht entgegenhalten lassen. Es darf vielmehr darauf
vertrauen, dass ihm die Schadenersatzverfügung ordnungsgemäss zugestellt wird
(BGE 119 V 95 Erw. 4b/aa, 117 V 133 Erw. 4b). Der Beschwerdegegner behauptet
nicht, die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. Juli 2002 nicht erhalten zu
haben. Nach seiner Darstellung ist diese ihm mit dem zweiten
Zustellungsversuch der Ausgleichskasse vom 2. August 2002 am 5. August 2002
zugekommen. Am 12. August 2002 habe er daraufhin Einspruch erhoben.

6.
6.1 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Einspruchs hat die Vorinstanz
festgestellt, mit dem Schreiben vom 12. August 2002 allein lasse sich
Zustellung und Empfang einer fristgerechten Einsprache nicht nachweisen. Wenn
sie trotzdem dafür hält, diese liege dennoch nicht ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit, hat sie den Beweisanforderungen  nicht genügend Rechnung
getragen. Wie die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zutreffend ausführt, reicht mit Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit eines
Einspruchs nach Art. 81 Abs. 2 AHVV die blosse Wahrscheinlichkeit nicht aus,
damit das Gericht die Tatsache als erwiesen betrachten kann. Da es sich bei
der 30tägigen Frist von Art. 81 Abs. 2 AHVV um eine gesetzliche Frist handelt
(vgl. BGE 122 V 68 Erw. 4c), hat hinsichtlich deren Einhaltung Gewissheit zu
bestehen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 29. Oktober 1996, H 190/96).
Der Beschwerdegegner hat den Beweis dafür, dass er vor dem 28. September 2002
Einspruch erhoben hat, nicht erbracht. Er gibt nicht einmal an, wie die
Zustellung vom 12. August 2002 erfolgt sein soll (durch die Post oder per
E-mail, wie dies aufgrund des Vermerks "per E-Mail mit Lesebestätigung"
offenbar bei der Eingabe vom 28. September 2002 der Fall war). Dieser Beweis
lässt sich auch nicht erbringen. Damit liegt Beweislosigkeit vor, deren
Folgen der Beschwerdegegner zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

6.2 Hinzu kommt, dass das besagte Schreiben vom 12. August 2002 bereits von
seinem Inhalt her nicht als Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV betrachtet
werden kann. Zwar ist ein solcher seinem Wesen nach auch ohne jede Begründung
gültig, sofern daraus der klare Wille zum Einspruch hervorgeht. Ähnlich wie
dem Rechtsvorschlag kommt diesem die Funktion zu, den Weitergang des
Verfahrens mindestens vorläufig - bis zur Einreichung der Klage - zu hindern
(BGE 128 V 91 Erw. 3b/aa, 117 V 134 Erw. 5). Das bei den Akten liegende
Schreiben vom 12. August 2002 nimmt jedoch weder auf eine
Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Bezug, noch lässt sich diesem ein
Wille zur Unterbrechung des Verfahrens entnehmen. Vielmehr beschränkt es sich
auf die Mitteilung, dass die Abholung einer Sendung verpasst worden sei,
welche gemäss Auskunft des Postamtes von der Sozialversicherungsanstalt
Zürich verschickt worden sei. Falls es sich dabei um eine Angelegenheit im
Zusammenhang mit der Firma X.________ AG handeln sollte, seien die ehemaligen
Verwaltungsräte zu konsultieren, da er selber diesbezüglich bei der AHV nicht
beitragspflichtig sei. Für Auskünfte stehe er zur Verfügung. Das Schreiben
bringt somit klar zum Ausdruck, dass es in Unkenntnis der Verfügung vom 18.
Juli 2002 verfasst worden ist. Dass es sich um eine Sache im Zusammenhang mit
dem Verwaltungsratsmandat bei der Firma X.________ AG gehandelt haben könnte,
war eine reine Vermutung. Ganz anders das Schreiben vom 28. September 2002.
Abgesehen davon, dass es die Abrechnungsnummer der Verfügung wiedergibt,
weist es auch inhaltlich darauf hin, dass es sich dabei um eine Reaktion auf
die Verfügung vom 18. Juli 2002 handelt.

6.3 In Würdigung der beiden Schriftstücke muss davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als er das Schreiben vom 12. August 2002
verfasste, von der Verfügung der Ausgleichskasse keine Kenntnis genommen
hatte, weshalb es sich dabei nicht um einen Einspruch gemäss Art. 81 Abs. 2
AHVV handeln konnte. Kommt somit nur das Schreiben vom 28. September 2002 als
Einspruch in Frage, erweist sich dieser, auch unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes gemäss Art. 22a lit. b VwVG, als verspätet.

Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Klage unter Offenlassung der
Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs abgewiesen wurde, erweist sich daher
als bundesrechtswidrig.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2003, soweit Bundesrecht betreffend, aufgehoben mit der
Feststellung, dass die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich vom 18. Juli 2002, ebenfalls soweit Bundesrecht betreffend, mangels
rechtzeitig erhobenem Einspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: