Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 135/2003
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H 135/03

Urteil vom 7. Juli 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

H.________, 1939, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Der am 5. Februar 1939 geborenen H.________, Mutter zweier 1966 und 1969
geborener Kinder, wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich
vom 6. März 2002 rückwirkend ab 1. März 2002 eine ordentliche AHV-Altersrente
auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr.
64'272.- und einer Beitragsdauer von 31 Jahren und zwei Monaten sowie unter
Zugrundelegung von Skala 33 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
herausgegebenen Rententabellen in Höhe von Fr. 1193.- monatlich zugesprochen.
Unberücksichtigt blieb hierbei insbesondere die Zeit von ihrer Heirat im
April 1965 bis Ende November 1975, während der sich H.________ -
nichterwerbstätig - mit ihrem für die Swissair tätigen Ehemann im Ausland
aufgehalten hatte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Anrechnung der
mit ihrem Ehegatten im Ausland verbrachten Zeit als relevante Beitragsdauer
sowie die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1967 bis
1974 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 27. März 2003).

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Die Ausgleichskasse und das BSV - Erstere unter Verweis auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid - verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind im vorliegenden
Fall die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 sowie dessen Verordnungen nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung [hier: 6. März
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

1.2 Im angefochtenen Entscheid werden ferner die gesetzlichen Normen und
Grundsätze über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten (Art. 29 Abs. 2
lit. a, Art. 29bis Abs. 1, Art. 29ter Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Abs. 2
AHVG), namentlich die Festlegung der Beitragsdauer im Falle von
nichterwerbstätigen Ehefrauen (Art. 3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art.
29bis Abs. 2 AHVG, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung,
sowie Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung, und
lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV
10]), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997
gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1
Abs. 1 lit. a AHVG [seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG]),
natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1
Abs. 1 lit. b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende
Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG]), sowie Schweizer
Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat
bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG [in der vom
1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]) bzw.
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (Ziff. 1) im Dienste der
Eidgenossenschaft, (Ziff. 2) im Dienste der internationalen Organisationen,
mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als
Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten und (Ziff. 3) im Dienste
privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11
des Bundesgesetzes vom 11. März 1976 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in
der vom 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung;
seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG]). Vor der 10. AHV-Revision
waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch
versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren
und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich mit
In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision in Art. 1 Abs. 3 AHVG insofern eine
Änderung, als nun Personen (Schweizer Bürger und Ausländer), die für einen
Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden,
mit dessen Einvernehmen die (obligatorische) Versicherung (freiwillig)
weiterführen können (Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001
geltenden Fassung hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren und
entspricht dem bisherigen Art. 1 Abs. 3 AHVG; vgl. BBl 1999 5007 [seit 1.
Januar 2003: Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG]).

2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter dem früheren Recht in
BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die
Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz
erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie eines Schweizers,
der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem
entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland
weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f.
Erw. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch
das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur
freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich
sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107
V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit
In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung
der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum
Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung
entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein,
sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die
Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere
Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich
erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente
sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung
sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen
Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im
zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die
10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist
durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren
gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG
gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 ÜbBest. AHV 10). Für eine Praxisänderung
besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der
Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes
dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente
der Frau diametral zuwiderlaufen würde.
Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim
Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die
sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur
freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute
ist. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber, um die
Härten zu mildern, welche mit der Einschränkung des Versichertenkreises im
Rahmen der grundlegenden Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar
2001 einhergingen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG), nichterwerbstätigen Ehegatten
mit dem ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 4 lit.
c AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG) nunmehr den Beitritt
zur obligatorischen Versicherung erlaubt, falls Wohnsitz im Ausland besteht
und ihr Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BBl 1999 V 4985, 5008).

2.3 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erfolgt somit keine Ausdehnung
der Versicherteneigenschaft des während seines Auslandaufenthaltes vom April
1965 bis 30. November 1975 für die Swissair tätigen und damit obligatorisch
versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr
entstehen deshalb - sie war in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der
freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen - die
entsprechenden Beitragslücken.

3.
An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.

3.1 Zum einen wurde bereits durch die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die
Orientierung der Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und
Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen (vgl. Rz 4
der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer
[nachfolgend: Wegleitung], in der vorliegend u. a. Anwendung findenden
Fassung vom 1. Juli 1971 samt Nachtrag vom 1. Januar 1973), nicht aber zu den
durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Pflichten der schweizerischen
Auslandvertretungen gehören (BGE 97 V 215 f. Erw. 2 in fine; EVGE 1958 S. 96
f.; Urteil P. vom 9. August 2002, H 322/01, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen)
bzw. zumindest im damaligen Zeitpunkt nicht gehörten (siehe aktuell Rz 1006
der vom 1. Januar 1992 bis Ende Dezember 1996 und der vom 1. Januar 1997 bis
Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen sowie Rz 1007 der ab 1. Januar 2001
bis Ende Dezember 2002 und der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung der
Wegleitung).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, erst durch das nicht
absehbare In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 mit der
damit verbundenen Systemänderung zur Einzelrente anstelle der bisherigen
Ehepaar-Altersrente habe sich der Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung
ausgewirkt. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass man sich bereits in
den 80ger Jahren möglicher nachteiliger Folgen des Umstands, dass sich die
Versicherteneigenschaft des im Ausland wohnhaften und obligatorisch
versicherten Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt, bewusst war und
deshalb mit der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober
1983 nachträglich (nochmals) den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV innert
zweier Jahre nach In-Kraft-Treten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985
- ermöglichte (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen
AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom
28. November 1983; ZAK 1982 S. 161 ff.; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom
29. Juni 1995, H 220/94 Erw. 2c). Diese nachträgliche Beitrittsmöglichkeit,
mit welcher Versicherungslücken während der im Ausland verbrachten Ehezeit
vermieden werden sollten, stand sowohl betroffenen Schweizerinnen im Ausland
wie auch Schweizerinnen offen, die als Ehefrau eines obligatorisch
Versicherten früher einmal im Ausland gewohnt hatten, im Zeitpunkt der
Änderungsbestimmung indes wiederum in der Schweiz beheimatet waren (vgl. auch
das Kreisschreiben des BSV über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen
AHV/IV von Ehefrauen obligatorisch versicherter Männer während der Jahre 1984
und 1985 vom 21. Dezember 1983).

Die während des Auslandaufenthaltes entstandenen Beitragslücken waren
folglich alt- wie neurechtlich einzig durch einen Beitritt zu freiwilligen
Versicherung zu vermeiden gewesen. Die 10. AHV-Revision brachte insofern
entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin keine
Schlechterstellung der Beschwerdeführerin. Dass sie die Gelegenheit des
rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht sodann - wie zuvor dargelegt -
nicht auf einer unterlassenen behördlichen Aufklärungspflicht, sondern einzig
darauf, dass die Beschwerdeführerin die betreffende gesetzliche Regelung
nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch
- so bereits das kantonale Gericht - nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz
niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).

4.
Was sodann die von der Beschwerdeführerin geforderte Anrechnung von
Erziehungsgutschriften für die Jahre 1967 bis 1974 anbelangt, ist mit der
Vorinstanz auf Art. 52f Abs. 4 AHVV zu verweisen, wonach dem versicherten
Ehegatten für Jahre, in denen sein Ehegatte - wie vorliegend die
Beschwerdeführerin - nicht in der Schweizerischen AHV versichert war, die
ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird.

Da die der Verfügung vom 6. März 2003 zu Grunde liegende Rentenberechnung
ansonsten nicht bestritten wird und auch keine Anhaltspunkte für deren
Fehlerhaftigkeit bestehen, erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: