Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 132/2003
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H 132/03

Urteil vom 9. Dezember 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterinnen Leuzinger, Widmer
und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

B.________, 1939, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 25. März 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem am 1. Juli 1939 in den
Niederlanden geborenen und seit Oktober 1961 in der Schweiz wohnhaften
B.________ ab 1. August 2002 eine auf der Rentenskala 42 berechnete, um zwei
Jahre vorbezogene plafonierte ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'291.--
pro Monat zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen
Rente wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
25. März 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt B.________ sein vorinstanzliches
Begehren. Er begründet es im Wesentlichen damit, er sei nicht darüber
informiert worden, dass ihm die beiden beitragspflichtigen Jahre des
Rentenvorbezugs (2002 und 2003) nicht als Beitragszeiten angerechnet würden.
Dies sei für ihn erst nach Erhalt der Verfügung ersichtlich geworden, weshalb
auch diese Jahre zu berücksichtigen seien. Zudem beruft er sich neu darauf,
er dürfe bei der Festsetzung seiner Altersrente nach dem In-Kraft-Treten per
1. Juni 2002 des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft über die
Freizügigkeit nicht diskriminiert werden.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem
zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geändert worden sind, ist im vorliegenden Fall nicht
anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juni
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Die Vorinstanz hat die (innerstaatlichen) gesetzlichen Bestimmungen über die
Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), insbesondere zu
den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art.
52 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und
30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum durchschnittlichen
Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV),
zu den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG), zur Plafonierung der
Altersrenten von Ehepaaren (Art. 34 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG)
sowie zum Vorbezug der Rente und ihrer Kürzung (Art. 40 Abs. 1 und 2 AHVG und
Art. 56 Abs. 2 AHVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
für die Zeit ab 1. August 2002 Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene
AHV-Altersrente hat. Die kantonale Instanz hat mit richtiger Begründung
dargelegt, dass dem Beschwerdeführer nach dem genannten Recht eine
Beitragszeit von 40 Jahren und 10 Monaten anzurechnen ist, was für die
Bestimmung des die (Teil-)Rente bestimmenden Bruchteils (Art. 52 Abs. 1 AHVV)
40 volle Beitragsjahre (Art. 50 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3) und damit bei
zwei Jahren Vorbezug einen Anspruch auf eine Teilrente nach der Rentenskala
42 ergibt.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Ausgleichskasse am 5.
September 2001 bei der provisorischen Rentenberechnung im Hinblick auf den
möglichen Rentenvorbezug mitgeteilt habe, er habe Anspruch auf eine Vollrente
nach der Rentenskala 44. Die Ausgleichskasse wendet dazu ein, der
Beschwerdeführer habe in seinem Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom
18. Juli 2001 angegeben, er habe bisher nie Wohnsitz im Ausland gehabt,
weshalb man bei der Vorausberechnung von einer bis anhin absolvierten vollen
Beitragsdauer ausgegangen sei.

3.3 Der Einwand der Ausgleichskasse trifft zu. Zwar schützt der in Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger und die Bürgerin in
ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a.,
dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der
Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II
387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr.
KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist - nebst weiteren
Erfordernissen - eine falsche Auskunft dann bindend, wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat.
Weil der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Antragsformular die Behörde
bei der Auskunftserteilung in den Irrtum versetzt hat, er habe bis anhin eine
volle Beitragszeit in der Schweiz absolviert, kann er kein berechtigtes
Vertrauen auf die ihm unter der entsprechenden Annahme erteilte behördliche
Auskunft geltend machen. Ein schutzwürdiger Anspruch auf eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung ist somit vorliegend nicht gegeben.

4.
Neu beruft sich der 1939 in den Niederlanden geborene Beschwerdeführer
darauf, auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter die Niederlande)
andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) habe er einen Anspruch
darauf, nicht diskriminiert zu werden. Er wohnt seit Oktober 1961 in der
Schweiz und besitzt seit 2001 neben dem niederländischen auch das
schweizerische Bürgerrecht. Da er erst im 23. Altersjahr in die Schweiz
zuzog, ist zu prüfen, ob er Anspruch darauf hat, dass in den Niederlanden
zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Festsetzung der schweizerischen
Altersrente zu berücksichtigen sind.

4.1 Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses
Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist
(BGE 128 V 315 Erw. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen
Anwendungsbereich fällt.

4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
"Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf
diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).

4.3 Der Beschwerdeführer erreichte das Alter für den Rentenvorbezug am 1.
Juli 2002 und damit nach In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002. Auch die
streitige Verfügung wurde nach diesem Datum erlassen. Deshalb sind das
Abkommen und die Koordinierungsverordnungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar.
Sie sind auf den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht anwendbar, weil er
als Arbeitnehmer gilt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für
welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten
oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche
Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für
alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die
Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).

5.
5.1 Nach Art. 8 lit. c FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um die Zusammenrechnung
aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten
Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des
Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten.

5.2 Auf Grund von Art. 46 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 hat, falls wie im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von
Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 45 und des Artikels
40 Abs. 3 Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, eine Vergleichsberechnung zu
erfolgen: Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Rentenrecht,
d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht
anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. i Verordnung
Nr. 1408/71, sog. selbstständige Leistung: Rolf Schuler, in: Maximilian Fuchs
[Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, Nr. 7 ff. zu Art. 46). Zum
zweiten ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 46 Abs. 2 Verordnung
Nr. 1408/71 zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii Verordnung Nr.
1408/71). Danach findet bei Beteiligung von zwei oder mehreren Staaten ein
Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, auf Grund dessen die Höhe
des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort
zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den
verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird
(Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 VII 6356, 6362 ff.; Roland A.
Müller, Soziale Sicherheit, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch
[Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, S. 165).
Während die nach Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführende
Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag
zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten
nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die nach lit. b
desselben Absatzes durchzuführende Berechnung nur den Zweck, die jeweilige
Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser
Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten
Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu
verteilen (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
[nachfolgend: EuGH] vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793-79, Menzies,
Slg. 1980 S. 2085; zur Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die
schweizerischen Gerichte vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA, wonach, soweit für die
Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen
werden, hierfür die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt
der Unterzeichnung [21. Juni 1999] berücksichtigt wird).

5.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 1408/71 kann auf die
Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet
werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum
gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt. Anhang IV, Teil C, der
Verordnung Nr. 1408/71 zählt die Fälle im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b der
Verordnung auf, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs.
2 der Verordnung verzichtet werden kann.

5.4 Für die Schweiz ist die ergänzende Bestimmung von Ziff. 1 lit. m Anhang
II, Abschnitt A, FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten
des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten, in denen auf
die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71
verzichtet werden kann. Die Schweiz konnte die autonome Rentenberechnung
beibehalten, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach
den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als
der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der
Pro-Rata-Methode ergibt. Daher war nur eine Anpassung in der Aufwertung der
Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52
AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten (Alessandra Prinz,
Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, CHSS
2/2002 S. 81; Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den
Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Das
Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale
Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 111 f.; Roland A. Müller, a. a. O., S.
165 f.).
5.5 Auch wenn der Beschwerdeführer somit in den Niederlanden bis zu seiner
Übersiedlung in die Schweiz im 23. Altersjahr Versicherungszeiten
zurückgelegt haben sollte, so wären diese bei der Berechnung der
schweizerischen AHV-Rente nicht mit zu berücksichtigen. Eine vom
Beschwerdeführer allenfalls in diesem Sinne gemeinte Diskriminierung kann es
somit gar nicht geben, garantiert doch keine Vorschrift auf nationaler oder
internationaler Ebene, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch
Landesabwesenheit bedingten Verminderung der inländischen Versicherungszeiten
zugesprochen werden kann. Dass die nationalen Stellen bei der Berechnung des
von ihnen zu zahlenden Rentenbetrags die in einem anderen Mitgliedstaat
zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigen, ist vielmehr Teil
der Konzeption der Verordnung Nr. 1408/71, die eigenständige Systeme hat
bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger
gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen
(Urteil des EuGH vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-146/93, McLachlan,
Slg. 1994 S. I-3229).

6.
Falls im Hinblick auf einen allfälligen holländischen (Teil-)Rentenanspruch
kein zwischenstaatliches Meldeverfahren durchgeführt wurde, wäre dies noch
nachzuholen (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in
der AHV/IV [KSBIL], Rz 2010 und 2017-2019).

7.
Da die zugesprochene Altersrente in masslicher Hinsicht im Übrigen nicht
beanstandet wird und keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte
Berechnungsgrundlage hindeuten, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: