Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 130/2003
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H 130/03

Urteil vom 13. Oktober 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Hadorn

Firma S.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit zwei Verfügungen vom 19. April 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen die Firma S.________ GmbH, zur Bezahlung paritätischer
Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten auf Entschädigungen für Arbeiten, welche
X.________ in den Jahren 1999 und 2000 ausgeführt hatte.

B.
Die gegen beide Verfügungen eingereichten Beschwerden wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar
2003 ab.

C.
Die Firma S.________ GmbH lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, der kantonale Entscheid sowie die Verfügungen vom 19. April 2002
seien aufzuheben.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der als Mitinteressierter beigeladene
X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. April 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.

2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur
Beitragspflicht erwerbstätiger Versicherter (Art. 4 Abs. 1 AHVG), zu den
Begriffen des massgebenden Lohnes (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und der
selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die
Rechtsprechung zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen
Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 167 Erw. 1 und Erw. 4a; 122 V 169 Erw. 3c; 119 V
163) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von X.________ 1999 und 2000 für die
Beschwerdeführerin erbrachten Reinigungsarbeiten als selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erfassen sind.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz in für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 2 hievor) festgestellt, dass
der Genannte mit Ausnahme von sehr geringen Mietkosten keine erheblichen
Investitionen in seinen Reinigungsbetrieb gesteckt und kein Personal
angestellt hat. Ferner steht verbindlich fest, dass X.________ in den Jahren
1999 und 2000 fast ausschliesslich Aufträge von der Beschwerdeführerin
erhalten hat. Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, dass dieser kein
wesentliches Unternehmerrisiko getragen und sich in einer Art
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befunden habe, weshalb er als
unselbstständig Erwerbender einzustufen sei. Unter den genannten Umständen
konnte das kantonale Gericht in der Tat die Kriterien, welche für eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, ohne Verletzung von Bundesrecht
stärker gewichten als diejenigen, welche zu Gunsten einer selbstständigen
Tätigkeit gesprochen hätten. Daran vermögen die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Da diese bereits von der
Vorinstanz in ihre Erwägungen einbezogen worden sind, kann auf die
entsprechenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1800.- werden der Beschwerdefüh-rerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, X.________, dem Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: