Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 119/2003
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H 119/03

Urteil vom 21. März 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Ursprung
und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann

1. Kommanditgesellschaft X.________,

2. Dr. H.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto
Strittmatter, Sihlporte 3/Talstrasse, 8021 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 27. Februar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die Kommanditgesellschaft X.________ bezweckt Erwerb, Vermietung, Verwaltung
und Verkauf eines Büro- und Geschäftshauses; im Handelsregister sind Dr.
X.________ als Komplementär sowie die Y.________ GmbH, die Z.________ AG
sowie L.________ als Kommanditäre eingetragen. Am 21. Juni 2001 meldete die
Kommanditgesellschaft X.________ mehrere hundert im Jahr 2000 neu
beigetretene (aber nicht im Handelsregister eingetragene) Gesellschafter bei
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Ausgleichskasse des
Kantons Zug teilte darauf mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 mit, die
Kommanditäre seien nicht im Sinne des AHVG versichert, was sie mit Verfügung
vom 18. April 2002 bestätigte.

B.
Dagegen erhoben die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ als
einer der betroffenen Investoren Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zug und verlangten die Feststellung, dass die Kommanditäre der
Gesellschaft der Beitragspflicht der AHV unterlägen. Das kantonale Gericht
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2003 ab.

C.
Die Kommanditgesellschaft X.________ und Dr. H.________ lassen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei festzustellen,
dass die nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditäre der
Beitragspflicht der AHV unterlägen, und es sei die Ausgleichskasse
anzuweisen, die Kommanditäre in das Register der Selbstständigerwerbenden
aufzunehmen sowie die entsprechenden Versicherungsausweise auszustellen.

Die Vorinstanz, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Abschliessend lassen sich die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr.
H.________ nochmals vernehmen.

E.
Am 4. September 2003 reicht die Ausgleichskasse eine Eingabe und am 30.
September 2003 reichen auch die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr.
H.________ eine Stellungnahme ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass "die nicht im
Handelsregister eingetragenen Kommanditäre" der Gesellschaft der
AHV-Beitragspflicht unterstünden.

Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von
Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass
das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung
gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner
vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben
bei komplizierten Verhältnissen, bei denen der mit der Abrechnung über
paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist,
wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und
beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger
Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei
einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem
Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 129 V 290 Erw.
2.2 mit Hinweisen).

Bei der Kommanditgesellschaft X.________ geht es um die Beitragspflicht
mehrerer hundert Investoren als Kommanditäre sowie allenfalls um weitere
Kommanditgesellschaften, welche die hinter der Kommanditgesellschaft
X.________ stehende Anlagegesellschaft plant. Damit ist ein vorgängiger
Entscheid über das Beitragsstatut zulässig (was die Ausgleichskasse mit
Verfügung vom 18. April 2002 denn auch gemacht hat). In der Folge ist auf das
entsprechende Feststellungsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten, obwohl direkt der Eintrag in das entsprechende Register der
Ausgleichskasse hätte verlangt und damit ein Leistungsbegehren hätte gestellt
werden können (und auch gestellt worden ist).

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor In-Kraft-Treten (1. Juni
2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren
unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).

Im Weiteren ist auch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. April 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.2 Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die
Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1
Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) und den Begriff des
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG; Art. 17 AHVV),
insbesondere bei Teilhabern von Kommanditgesellschaften (Art. 20 Abs. 3 AHVV
und dazu BGE 105 V 4), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für Art. 5 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964,
wonach die schweizerische Rechtsordnung auch für die in Deutschland
wohnhaften Investoren betreffend das in der Schweiz erzielte Einkommen
massgebend ist (vgl. dazu ZAK 1981 S. 517). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig ist die Versicherteneigenschaft (sowie daraus folgend die
Beitragspflicht) derjenigen ausländischen Investoren der
Kommanditgesellschaft X.________, welche nicht bereits aus einem anderen
Grund bei der AHV versichert sind. Obwohl es im Grunde um die spätere
Rentenberechtigung geht, ist hier nur die Frage der Versicherteneigenschaft
sowie der Beitragspflicht zu prüfen, was mit eingeschränkter Kognition zu
erfolgen hat (vgl. Erw. 2 hievor).

4.1 Das kantonale Gericht geht sinngemäss davon aus, dass mangels Eintrags im
Handelsregister die Investoren weder als Kommanditäre noch als stille
Teilhaber anzuerkennen seien, weshalb eine rein private Vermögensanlage
vorliege, die keine Beitragspflicht nach sich ziehe. Wenn jedoch effektiv
geplant gewesen sei, den Kapitalgebern die Stellung von Kommanditären
einzuräumen, liegt nach Auffassung der Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten vor: Es sei "mit dem für den Bereich der AHV tragenden Gedanken der
Solidarität der Generationen nicht mehr vereinbar", wenn die Tatsache, dass
die von einem Versicherten geleisteten Beiträge die Rentenleistungen nicht
deckten, "in kommerzieller Form für reine Renditezwecke missbraucht" werde,
was für die überwiegend in Deutschland ansässigen Investoren der
Kommanditgesellschaft X.________ zutreffe. Die Beschwerdeführer könnten sich
auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da die
Ausgleichskasse zwar eine Auskunft erteilt habe, dies jedoch nur in
allgemeiner Form auf eine allgemein gehaltene Frage, welche zudem eine andere
- ebenfalls der hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehenden
Anlagegesellschaft zurechenbare - Gesellschaft betroffen habe.

Die Beschwerdeführenden gehen demgegenüber davon aus, die ausländischen
Investoren nähmen aktiv an der Geschäftstätigkeit teil und seien deshalb als
Kommanditäre oder allenfalls als stille Teilhaber beitragspflichtig. Weiter
liege kein Rechtsmissbrauch vor, weil für die Investoren der allfällige
Rentenanspruch kein Entscheidungsfaktor gewesen sei. Da das
Rechtsmissbrauchsverbot den Einzelfall beschlage, sei es auch nicht zulässig,
für die deutschen Investoren pauschal zu behaupten, Zweck der Teilhaberschaft
sei die spätere Rente gewesen. Die Vorinstanz habe vielmehr einen
rechtspolitischen Entscheid gefällt, indem sie eine unechte Lücke -
Rentenberechtigung zahlreicher ausländischer Kommanditäre - gefüllt habe;
dies sei jedoch allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers.

4.2 Die Frage, ob die Investoren der Kommanditgesellschaft X.________
Kommanditäre, stille Teilhaber oder private Vermögensanleger sind, braucht
letztlich nicht beantwortet zu werden, da auch bei grundsätzlicher Annahme
des Status als Beitragspflichtige ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. Erw.
4.3 hienach). Damit braucht nicht über die Rechtmässigkeit der Regelung in
Ziff. 1032 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) befunden zu werden, wonach
gegenüber Dritten nicht in Erscheinung tretende stille Teilhaberinnen oder
Teilhaber als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig sind, wenn sie im
internen Gesellschaftsverhältnis den nach aussen hin auftretenden, eventuell
im Handelsregister eingetragenen Partnern tatsächlich gleichgestellt sind.

4.3 Nach Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in
der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2
dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen
Rechtsschutz.

4.3.1 Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf
die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des
Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben
ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt,
ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Soweit die als rechtsmissbräuchlich
betrachtete Rechtsanwendung in einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung
besteht, hat der Grundsatz einen engen inneren Zusammenhang mit der
Rechtsanwendung durch das Gericht. Dieses soll nicht gehalten sein, einem
Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in
offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht
(BGE 128 III 206 Erw. 1c mit Hinweisen).

4.3.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass sich die Investoren auch
im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung der AHV finanziell an der
Kommanditgesellschaft X.________ beteiligt haben. Diese Feststellung ist für
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur dann nicht verbindlich, wenn der
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Erw. 2 hievor).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, dass der
Rentenanspruch der AHV für die Anleger kein Entscheidungsfaktor für die
Beteiligung gewesen sei; so hätten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember
2002 - d.h. als der negative Entscheid der Ausgleichskasse bereits bekannt
gewesen sei - 66 weitere Personen aus Deutschland ihre Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft X.________ erhöht resp. verdoppelt. Diese
Gesellschaftsform sei im Übrigen allein aus steuerlichen Gründen gewählt
worden und es sei erst im Rahmen der Konzeptprüfung festgestellt worden, dass
Kommanditäre als Selbstständigerwerbende der Beitragspflicht der AHV
unterlägen; weiter sei im Prospekt über die Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft rein sachlich informiert worden und die
Kommanditgesellschaft X.________ habe sich von Argumenten gewisser
Vertriebsagenten distanziert, die sich auf die Rente der AHV statt auf die
guten Ertragsaussichten fokussiert hätten. Diese Argumente führen nicht zur
Annahme eines offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten
Sachverhalts gemäss Art. 105 Abs. 2 OG, denn das kantonale Gericht hat nicht
ausgeführt, der spätere Rentenbezug sei die alleinige Motivation für das
finanzielle Engagement bei der Kommanditgesellschaft gewesen, sondern das
Interesse der Anleger habe sich "mitunter" auf die spätere Rente gerichtet.
Dies wird denn auch durch die Angaben im Prospekt über die Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft X.________ bestätigt, worin im Rahmen eines
Berechnungsbeispiels grosses Gewicht auf die Rente der AHV gelegt wird; so
sticht insbesondere ins Auge, dass die Nettoausschüttung gemeinsam mit der
AHV-Rente (sowohl absolut wie auch prozentual) dargestellt wird, woraus
folgt, dass auch die hinter der Kommanditgesellschaft stehende
Investitionsgesellschaft die Leistungen der AHV als Teil des Ertrages der
Beteiligung und damit als Teilmotiv für die Investition ansieht. Dieser
Eindruck wird dadurch bestätigt, dass neu gewonnene Investoren von der hinter
der Kommanditgesellschaft stehenden Anlagegesellschaft zum Beitritt zur AHV
wortwörtlich beglückwünscht und darauf hingewiesen werden, dass schon nach
einem Jahr Beitragsdauer "ergänzend zu den Erträgen aus [der]
Immobilienbeteiligung" ein Rentenanspruch entstehe.

Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Investoren auch im
Hinblick auf eine spätere Rentenleistung der AHV an der Kommanditgesellschaft
beteiligt haben, für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich.

4.3.3 Beim individuellen Entscheid über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit -
wie z.B. hier im Rahmen einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft -
darf der Aspekt des Vorsorgeschutzes ohne weiteres berücksichtigt werden: So
kann es durchaus legitim sein, wenn - im Hinblick auf spätere
Rentenleistungen - unter mehreren möglichen Gesellschaftsformen diejenige der
Kommanditgesellschaft gewählt wird, weil die Stellung als Kommanditär
sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit statuiert
wird und damit die Versicherungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV) sowie
einen späteren Rentenanspruch zur Folge hat. Diese Überlegung ist jedoch nur
solange und insoweit zulässig, als sie sich im Kontext des Zweckes der
Alters- und Hinterlassenenversicherung bewegt. Diese stellt von ihrer
Konzeption her eine Volksversicherung dar (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. a BV),
welche den Existenzbedarf bei Eintritt des versicherten Risikos angemessen
decken soll (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10
BV). Sie ist grundsätzlich als Versicherung ausgestaltet, welche
obligatorisch die in der Schweiz lebende Bevölkerung sowie Personen mit einem
gewissen Bezug zur Schweiz, z.B. wenn eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausgeübt wird, erfasst (vgl. zum Ganzen Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis Ende
2002 geltenden Fassung resp. heute Art. 1a Abs. 1 AHVG). Wie alle anderen
Versicherungen basiert auch die AHV auf dem Grundsatz der
versicherungstechnischen Solidarität (dem je nach Sachzusammenhang eine
andere Bedeutung zukommt). Die Solidarität ist hier in dem Sinn zu verstehen,
dass die Beitragspflicht grundsätzlich nach oben unbegrenzt ist (Art. 4, 5
und 8 AHVG), während die Leistungen jedoch in dieser Richtung begrenzt sind,
da Art. 112 Abs. 2 lit. c BV und Art. 34 AHVG eine Maximalrente vorsehen. Die
gleichen Bestimmungen sehen zudem nach unten eine Minimalrente vor (die
Möglichkeit der Teilrente nach Art. 38 AHVG beschlägt dagegen die
Voraussetzung der Beitragsdauer, nicht die hier massgebende Beitragshöhe).
Durch die Durchbrechung der Relation zwischen Beitrag und Rentenhöhe findet
mit anderen Worten eine Umverteilung von oben nach unten statt (Thomas
Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 2
Rz 13). Die im vorliegenden Fall an der Kommanditgesellschaft beteiligten
ausländischen Investoren haben auf der einen Seite nur eine sehr beschränkte
(aber im Bereich der AHV grundsätzlich genügende) Beziehung zur Schweiz
(Teilhabe an einer Kommanditgesellschaft). Auf der anderen Seite - und dies
ist entscheidend - unterlaufen diese Anleger planmässig die
versicherungstechnische Solidarität, auf welcher die AHV basiert, da
systematisch mit geringen Beiträgen ein grosser Ertrag erwirtschaftet werden
soll. Damit wird die AHV aber nicht mehr im Sinn einer Volksversicherung
gesehen, welche die Folgen der sozialen Risiken Tod und Alter absichern soll,
sondern sie wird in ein reines Finanzanlageobjekt verwandelt, mit dem unter
Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse
individuelle Rendite erwirtschaftet werden soll. In der Folge können sich die
Investoren nicht auf das Recht auf Aufnahme in die AHV berufen, da sie das
entsprechende Recht zweckwidrig ausüben wollen (vgl. zur Zweckbezogenheit der
Norm: Hans Merz, Berner Kommentar, Einleitungsband, Bern 1962, N 51 zu Art. 2
ZGB). Für die Qualifizierung dieses Verhaltens ist es dabei aus rechtlicher
Sicht irrelevant, ob es sich um eine grosse oder kleine Zahl von Investoren
handelt; die Tatsache, dass hier mehrere hundert ausländische Anleger
betroffen sind, ist deshalb - im Gegensatz zur systematischen Verwendung der
AHV als Finanzanlageobjekt - an sich belanglos. Die grosse Anzahl Betroffener
hat - als Faktum - einzig dazu geführt, dass die Verwaltung auf den geplanten
Zweck der AHV als Anlageinstrument aufmerksam geworden ist und das
vorliegende Verfahren überhaupt eingeleitet hat.

Ob die Initianten sowie die Anleger böswillig gehandelt haben oder nicht,
kann offen bleiben, da das Verschulden keine Voraussetzung für die Annahme
eines Rechtsmissbrauches ist (BK-Merz, a.a.O., N 105 zu Art. 2 ZGB). Ob
wirklich ein "Raubzug auf schweizerische Renten" vorliegt, wie es das BSV in
seiner Vernehmlassung annimmt, ist deshalb bedeutungslos.

4.3.4 Art. 2 Abs. 2 ZGB schützt nur vor dem offenbaren Missbrauch eines
Rechts, nach BK-Merz, a.a.O., N 40 zu Art. 2 ZGB, darf nur "das schlechthin
nicht mehr zu Billigende ... durch normberichtigendes Urteil des
Rechtsschutzes beraubt werden." Soll die als Volksversicherung zur Deckung
des Existenzminimums im Versicherungsfall konzipierte AHV als Finanzanlage
verwendet werden, ist dies klar der Fall. Für Renditezwecke Einzelner ist die
AHV nicht geschaffen worden.

4.3.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Regelung des Art. 2 Abs. 2 ZGB
sei nur im Einzelfall anwendbar, weshalb es nicht angehe, "alle Kommanditäre
in einen Topf zu werfen und ihnen pauschal zu unterstellen, sie hätten sich
nur aufgrund der in Aussicht stehenden AHV-Rente an der Beschwerdeführerin
beteiligt." Das kantonale Gericht hätte vielmehr bei jedem einzelnen Investor
prüfen müssen, weshalb er sich an der Kommanditgesellschaft beteiligt habe.

Einzelfall ist hier nicht der einzelne Investor mit seiner Beteiligung: Es
ist nicht rechtsmissbräuchlich, sein Geld möglichst gewinnbringend in einer
Kommanditgesellschaft anzulegen, und ein allfälliges Verschulden oder eine
böswillige Absicht des einzelnen Investors spielt keine Rolle (vgl. Erw.
4.3.3 in fine hievor). Als Rechtsmissbrauch zu betrachten ist vielmehr der
Umstand, dass im Rahmen der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft der AHV
der Zweck einer Finanzanlage zugedacht ist. Diese zweckwidrige
Inanspruchnahme der AHV stellt den hier massgebenden Einzelfall dar.

4.3.6 Soweit der Beitritt zur Kommanditgesellschaft X.________ die
Versicherteneigenschaft in der AHV zur Folge hat (was letztlich offen
gelassen worden ist; vgl. Erw. 4.2 hievor), liegt ein Rechtsmissbrauch vor,
weshalb dem Anspruch auf Geltendmachung der Versicherungszugehörigkeit die
Anwendung versagt werden muss. Der Rechtsmissbrauch führt dagegen nicht zur
Nichtigkeit der Kommanditgesellschaft (wie dies früher für die so genannten
"Bürgerrechtsehen" der Fall gewesen ist, die allein zur Erlangung des
Schweizer Bürgerrechts für Ausländerinnen eingegangen worden sind; vgl. dazu
Max Baumann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Einleitung, 3. Auflage, Zürich 1998, N 333 zu Art. 2 ZGB), da diese
Gesellschaftsform zulässigerweise aus steuerlichen Gründen gewählt worden ist
und selbstverständlich als Finanzanlage mit möglichst grosser Rendite
verwendet werden darf. Da der Geltendmachung der Versicherteneigenschaft im
vorliegenden Einzelfall das Rechtsmissbrauchsverbot entgegensteht, braucht
der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfenen Frage der unechten
Lücke sowie deren Füllung (vgl. dazu BGE 126 V 155 Erw. 5b) nicht weiter
nachgegangen zu werden. Es liegt keine entsprechende Situation vor, die eine
Lückenfüllung notwendig machen würde.

4.4 Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den
Vertrauensgrundsatz; die Ausgleichskasse habe der hinter der
Kommanditgesellschaft stehenden Anlagegesellschaft mitgeteilt, dass
Kommanditäre der Beitragspflicht der AHV unterlägen und nach einem Jahr
Mindestbeitragszeit einen Rentenanspruch erwerben würden; dies stelle eine
konkrete Auskunft der zuständigen Behörde dar. Die Verwaltung habe zudem in
einem vergleichbaren Fall die Kommanditäre ins AHV-Register eingetragen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 hat die Ausgleichskasse der hinter der
Kommanditgesellschaft X.________ stehenden Anlagegesellschaft im Zusammenhang
mit der Teilhabe an einer Kommanditgesellschaft mitgeteilt, dass
"grundsätzlich" sämtliche Erwerbseinkommen in der Schweiz der Beitragspflicht
der AHV unterlägen. Dieses Schreiben stellt klar nur eine allgemein gehaltene
Auskunft "aufgrund der heutigen Gesetzgebung und Rechtsprechung" dar, bezog
sich auf eine andere als die hier am Recht stehende Kommanditgesellschaft und
war vor allem in Unkenntnis der Tatsachen verfasst worden, die später zur
Annahme eines Rechtsmissbrauches geführt haben. Deshalb können die
Beschwerdeführenden aus diesem Brief nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es
braucht in der Folge auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob - wenn
tatsächlich eine falsche behördliche Zusicherung vorliegen sollte - sich an
der missbräuchlichen Geltendmachung der Versicherteneigenschaft etwas ändert
oder nicht, wenn Letztere auf einer falschen Auskunft statt direkt auf
gesetzlicher Normierung beruhen sollte.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der
Beschwerdeführer (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden zu 5/6 der Beschwerdeführerin 1,
unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1000.-,
und zu 1/6 dem Beschwerdeführer 2, unter Verrechnung mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: