Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 112/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


H 112/03

Urteil vom 2. November 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein
Franke

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter König,
Dufourstrasse 22, 8024 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 24. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG ging im Januar 1997 aus der 1976 gegründeten B.________ AG
hervor und war seither der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden
(nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin
angeschlossen. Neben F.________ als Präsident des Verwaltungsrates war
S.________ vom 26. März 2001 bis 5. März 2002 als Verwaltungsratsmitglied im
Handelsregister eingetragen, wobei beide über Kollektivunterschrift zu zweien
verfügten.
Auf Grund mehrerer Verlustscheine vom 1. und 3. Oktober 2001 sowie 5. Juli
2002 verpflichtete die Ausgleichskasse S.________ und F.________ mit
Verfügungen vom 8. August 2002 zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52
AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
FAK-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und
Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 178'504.30.

B.
Die auf Einspruch von S.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen
erhobene Schadenersatzklage im verfügten Umfang hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Januar 2003 gut.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides Vormerk davon zu nehmen, dass er
die Klage im Umfange von Fr. 65'917.90 - unter Abtretung eines allfälligen
Pfändungsergebnisses aus der Pfändung der A.________ AG - anerkenne; im
Mehrbetrag sei die Schadenersatzklage abzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung. Der als Mitinteressierter beigeladene F.________ hat sich
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52
AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung, insbesondere über die subsidiäre Haftung der Organe
eines Arbeitgebers (BGE 126 V 237, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), den
zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, je mit
Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit
Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den dabei zu
berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw.
3a, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer,
Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081)
sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Zu ergänzen ist einerseits, dass der Schaden als eingetreten gilt, sobald
anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw.
3bb, 388 Erw. 3.2, 113 V 257 f., je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn
die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE
112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des
beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V
234, 240). Im letzteren Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald
die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im
ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V
16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).

2.3 Im Weiteren ist anzuführen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 1, 129 V
4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt seine Mithaftung für unbezahlt gebliebene
Beiträge auf Löhnen, die nach seinem Eintritt in den Verwaltungsrat der
Gesellschaft ausbezahlt wurden; die entsprechende von ihm anerkannte
Schadenssumme beziffert er auf Fr. 65'917.90. Hingegen bestreitet er ein
Verschulden bezüglich des nach seiner Rechnung gegenüber der eingeklagten
Forderung verbleibenden Restbetrages von Fr. 112'586.40 an unbezahlt
gebliebenen Beiträgen, die bei seinem Eintritt in den Verwaltungsrat bereits
fällig waren.

3.2 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.2 hievor)
und der Beschwerdeführer anerkennt, hat die Gesellschaft Beiträge der Jahre
1999 bis 2001 zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten
sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 178'504.30 nicht mehr entrichtet. Sie
musste für sämtliche Pauschalen ab August 1999 gemahnt und betrieben werden;
ab dem Jahr 2000 erfolgten mehrere Pfändungen. Damit verstiess die
Gesellschaft gegen die - wie erwähnt in masslicher Hinsicht nicht mehr
bestrittene - Beitragszahlungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne
von Art. 52 AHVG. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit dieses Verschulden der
Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten, das die
Schadenersatzpflicht nach sich zieht, anzurechnen ist.

3.3 Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Exkulpations- und
Rechtfertigungsgründe geltend, sondern wiederholt unter Berufung auf
verschiedene Autoren seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte
grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung zur subsidiären Organhaftung. Er
bringt im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zu Art. 52 AHVG, insbesondere ein Verschulden
hinsichtlich solcher ausstehenden Beiträge, die im Zeitpunkt des Eintritts
eines Organs in die Gesellschaft bereits verfallen seien - nach seiner
Auffassung ein automatisches Eintreten in die Verantwortung für Altlasten -,
sei durch den Wortlauf des Gesetzes in keiner Weise gedeckt und stehe nicht
im Einklang mit dem übrigen Verantwortlichkeitsrecht. Grobfahrlässigkeit sei
nur anzunehmen, wenn die verantwortliche Person elementarste Vorsichtsgebote
verletzt habe. Zudem berücksichtige diese Rechtsprechung weder die seit 1992
eingetretenen Veränderungen im Aktienrecht noch im Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht mit der Wiedereinführung des Konkursprivilegs.

3.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits im Urteil H. vom 29.
April 2002, H 209/01, dargelegt, dass auch im Lichte des revidierten
Aktienrechts (BG vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992; AS 1992
733, 786) kein Anlass zu einer grundsätzlichen Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung bestehe. Soweit die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats
neu umschrieben (Art. 716a und 717 OR) und die Haftungsbestimmungen anders
gefasst worden seien (Art. 754 und 759 OR), sei dies im Rahmen von Art. 52
AHVG zu berücksichtigen. Es wurde mit Verweis auf BGE 114 V 219 erneut
festgestellt, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine
Kausalhaftung handelt und die Schadenersatzpflicht der Organe ein
qualifiziertes Verschulden voraussetzt. Dementsprechend sei die
Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für sich allein nicht
haftungsbegründend; vielmehr bedürfe es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit
(Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht
oder grober Fahrlässigkeit.
Sodann wurde in BGE 129 V 11 nicht nur auf den Grundsatzentscheid BGE 114 V
219 verwiesen, in welchem zur Kritik an der Rechtsprechung zur
Arbeitgeber-Organhaftung ausführlich Stellung bezogen wurde. Im Rahmen eines
Ausblicks auf Bestrebungen der Gesetzgebung wurde unter Hinweis auf die
bundesrätliche Botschaft zur 11. AHV-Revision und die Materialien zum
mittlerweile in Kraft getretenen ATSG auch eingehend erörtert, dass Bundesrat
und Gesetzgeber - in Kenntnis und Bestätigung der langjährigen Praxis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts - weiterhin am geltenden System der
Arbeitgeber-Organhaftung im Rahmen von Art. 52 AHVG festhalten wollten und
folglich kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung, welche die
Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat, abzuweichen (vgl. auch Urteil Y. und
X. vom 14. April 2003, H 167/00).
Ebenso wenig ist ersichtlich, wie die Wiedereinführung des Konkursprivilegs
der Ausgleichskassen (nach vorübergehender Einbüssung ab 1. Januar 1997, Art.
219 SchKG in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, AS 1995 S. 1275,
vgl. jetzt Art. 219 Abs. 4 SchKG, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 1999 S.
2531) eine Änderung der Rechtsprechung begründen sollte. Dass, wie der
Beschwerdeführer ausführt, gemäss BBl 1999 S. 9128 von der nationalrätlichen
Kommission festgestellt wurde, die mit der Aufhebung des Konkursprivilegs
wachsenden Verluste führten direkt zu mehr Arbeitgeberhaftungsverfahren,
bringt gerade zum Ausdruck, dass die subsidiäre Organhaftung zum Einzug der
Beiträge nach wie vor nötig ist.

3.5 Es besteht deshalb kein Grund, an der wie dargelegt bestätigten
Rechtsprechung nicht festzuhalten und einen neuen Massstab zur Beurteilung
der groben Fahrlässigkeit, der von der in allen anderen Zweigen des
Sozialversicherungsrechts geltenden Begriffsumschreibung abweichen würde,
anzuwenden. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für
die Beurteilung des Verschuldens bezüglich unbezahlt gebliebener Beiträge,
die im Zeitpunkt des Eintritts des Organs in den Verwaltungsrat bereits
fällig waren. Seine diesbezüglichen Einwände sind nicht stichhaltig:
3.5.1So kann nicht mit dem Beschwerdeführer gesagt werden, die Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts laufe darauf hinaus, dass der
blosse Eintritt in einen Verwaltungsrat einer AG mit offenen
AHV-Verpflichtungen grobfahrlässig und damit haftungsbegründend sei. Der
Eintritt in die Gesellschaft allein vermag eine Grobfahrlässigkeit im Sinne
der Rechtsprechung nicht zu begründen. Vielmehr ergibt sich eine solche aus
dem weiteren Verhalten des Organs, auch bezüglich der bestehenden Ausstände.
Wenn sich die verantwortliche Person ab Übernahme ihres neuen Mandats in
keiner Weise um die Bezahlung bereits bestehender Forderungen kümmert, wozu
sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus die Möglichkeit
hat, und keinerlei Massnahmen zur Schuldensanierung trifft, sondern vielmehr
neue Schulden anhäuft, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie
alles tut, was von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter
gleichen Umständen verlangt werden darf (BGE 108 V 187 Erw. 1b). Genau dies
war vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat wie auch die Gesellschaft
keinerlei Schritte unternommen, auch nur einen Teil der Schulden abzubauen,
beispielsweise durch Vereinbarung eines Abzahlungsvertrages mit der
Ausgleichskasse; auch macht er weiterhin nicht geltend, welche
Sanierungsmassnahmen er ergriffen hätte, die mindestens einen vorübergehenden
Beitragsausstand gerechtfertigt hätten (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in
BGE 121 V 243). Neu in einer Gesellschaft ein Mandat zu übernehmen und dort
bestehende hohe Schulden, wie hier Beitragsausstände von über Fr. 100'000.-,
einfach stehen zu lassen mit dem Argument, ein anderer sei dafür
verantwortlich, entspricht weder einer sorgfältigen Mandatsausübung noch kann
eine solche Haltung ohne ergriffene Sanierungsmassnahmen zur finanziellen
Gesundung eines Unternehmens beitragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
wie der Beschwerdeführer mit diesem Standpunkt - und ohne irgendwelche
konkreten Sanierungsbemühungen zu belegen oder auch nur zu behaupten - nach
seinen Worten "in guten Treuen annehmen durfte, mit seinem unternehmerischen
und kaufmännischen Know-how und den von ihm zur Verfügung gestellten
finanziellen Mitteln zusammen mit dem Geschäftsführer den Turnaround zu
schaffen, die Arbeitsplätze zu erhalten, alte und neue Verbindlichkeiten
abzubauen und die Gesellschaft zu einem rentablen Unternehmen zu machen";
dies abgesehen davon, dass er gleichzeitig anführt, die schon damals gegen
die Gesellschaft laufenden Betreibungen belegten, dass eine Begleichung der
ausstehenden Beiträge zur sofortigen Illiquidität der Gesellschaft, zum
Verlust der Arbeitsplätze und zu erheblichen ungedeckten Erstklassforderungen
im unausweichlichen Konkurs geführt hätte. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers handelt es sich bei der mindestens teilweisen Begleichung
ausstehender Forderungen nicht um etwas "wirtschaftlich Unvernünftiges",
abgesehen davon, dass die Beitragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der
Lohnzahlung entstehen (BGE 110 V 2 Erw. 3a). Würde der Argumentation des
Beschwerdeführers gefolgt, wären neu in eine Gesellschaft eintretende Organe
- wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt -
gerade dazu aufgefordert, vorher entstandene Schulden nicht zu begleichen.
Wie dann eine schon mit finanziellen Problemen kämpfende Gesellschaft saniert
werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er sei nicht der
geschäftsführende Verwaltungsrat gewesen, und die Erfüllung der
Verpflichtungen gegenüber der AHV sei vom Verwaltungsrat an den Präsidenten
und Delegierten F.________ delegiert worden, so verkennt er seine Pflichten
als Organ. Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat handelt schuldhaft,
wenn er der ihm als formellem Organ zukommenden unübertragbaren und
unentziehbaren Pflicht zur Oberaufsicht der Geschäftsführung, namentlich im
Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, nicht nachkommt, also gegenüber dem
geschäftsführenden Verwaltungsrat nicht die nach den Umständen gebotene, auch
auf das Beitragswesen sich erstreckende Aufsicht ausübt, wobei bei einem aus
wenigen Personen bestehenden Verwaltungsrat ein strenger Massstab gilt (vgl.
SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51, Urteile Z. vom 11. Mai 2004, H 296/03, und V. vom
15. September 2000, H 45/00, mit Hinweisen). So stellt im Übrigen auch der
Umstand, dass einem Verwaltungsrat nicht die Kompetenz zur Auslösung von
Zahlungen zukommt, kein entlastendes Moment dar (Urteil S. vom 5. Oktober
2000, H 210/99).

3.5.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem von ihm
zitierten Urteil A. vom 13. Februar 2001, H 404/99, ableiten. Der dortige
Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Während in jenem
Urteil bei einer kurzen Dauer des Beitragsausstandes von zwei Monaten der
Beschwerdeführer ausnahmsweise von einer Haftung befreit wurde, nachdem die
Ausgleichskasse die Gesellschaft nicht einmal betreiben musste, geht es hier
um jahrelange Ausstände mit unzähligen Betreibungs- und sogar
Pfändungsverfahren.

3.6 Weitere Einwände macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das kantonale
Gericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei
seinen Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat bezüglich der Einhaltung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, in casu der Beitragszahlungspflicht, nicht
nachgekommen, und hat auf Grund dieses pflichtwidrigen und somit
widerrechtlichen Verhaltens ein haftungsbegründendes qualifiziertes
Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt,
angenommen.

3.7 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der angefochtene Entscheid
rechtens ist.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, dem Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ zugestellt.
Luzern, 2. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: