Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 108/2003
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H 108/03

Urteil vom 22. Dezember 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

Firma G.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic.
iur. Martin Basler, Luzernerstrasse 1, 4800 Zofingen,

gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht,
Stans

(Entscheid vom 30. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen führte am 29. Juni 2001 bei der
Firma G.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle für die Beitragsperioden vom 1.
Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 durch. Dabei wurde festgestellt, dass bei
einem Aktienkapital von Fr. 100'000.- an den Alleinaktionär und einzigen
Verwaltungsrat, A.________, eine Bruttodividende für 1995/96 von Fr.
300'000.- (Auszahlung im Jahre 1996) und im Jahre 1999 eine solche von Fr.
120'000.- für 1998/99 bezahlt worden ist. Ein Salär hat er laut den geprüften
Unterlagen nicht erhalten. Die Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden
betrachtete einen Teil dieser Dividendenzahlungen als massgebenden Lohn an
A.________. Sie erliess am 17. Dezember 2001 gegenüber der Firma G.________
AG zwei Verfügungen über die Forderungen von Fr. 16'095.25 (Beitragsperiode
Januar bis Dezember 1996) und von Fr. 20'242.05 (Beitragsperiode Januar bis
Dezember 1999) inklusive Verzugszins zur Nachzahlung ausstehender
Sozialversicherungsbeiträge.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2002 ab.

C.
Die Firma G.________ AG lässt mit dem Antrag Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügungen seien
aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und
allfälligen Neufestsetzung des AHV-pflichtigen Lohnes an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
2.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 2 OG) festgestellt, dass zwischen der Firma G.________ AG und
A.________ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieser war einziger
Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin erweist sich als unzulässig.

3.
Die zwei Nachzahlungsverfügungen sind lediglich der Beschwerdeführenden
Arbeitgeberin, nicht jedoch auch dem betroffenen Arbeitnehmer eröffnet worden
(vgl. BGE 113 V 1). Dies lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht
beanstanden, da A.________ Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der
Arbeitgeberin ist und er die vorinstanzliche Beschwerde sowie die Vollmacht
an den vorliegend beauftragten Rechtsvertreter für die Arbeitgeberin
unterzeichnet hat.

4.
4.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben.
Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der
Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden
oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt
für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder
Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie
nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht
ausgenommen ist (BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2,
je mit Hinweisen).

4.2 Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die
gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern
solcher Rechte nahe stehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der
direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob
und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt und damit um massgebenden Lohn oder
aber um verdeckte Gewinnausschüttung, somit um Kapitalertrag, handelt. Bei
der direkten Bundessteuer geht das wesentliche Interesse dahin, zu
verhindern, dass Gewinne der Gesellschaft der Reinertragsbesteuerung dadurch
entzogen werden, dass sie unter dem Titel Lohnaufwand oder sonstige
Geschäftsunkosten ausgerichtet werden. Die AHV dagegen hat zu verhindern,
dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert wird
und dadurch der Beitragserhebung entgeht. Nach der Rechtsprechung gehören
Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum
massgebenden Lohn. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist nach Wesen und
Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche
Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter
Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft
massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für
Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis
ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das
Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn.
Solche Gewinnausschüttungen werden als geldwerte Leistungen bezeichnet, d.h.
Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern, ihr selbst oder
ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung
zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht
erbringen würde (BGE 122 V 179 Erw. 3b, 103 V 3 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 147 Erw.
2b, 303 Erw. 3b, je mit Hinweisen; Pra 1997 Nr. 96 S. 520 Erw. 4b).

4.3 Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu
beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als
Kapitalertrag qualifiziert werden muss; soweit vertretbar, sollen sie sich
dabei an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten (BGE 122 V 179
f., 103 V 4 f.; AHI 1997 S. 203 Erw. 2b mit Hinweisen).

5.
5.1 Wie sich dem kantonalen Entscheid und der Stellungnahme der
Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren entnehmen lässt, stellt sich im
Kanton Nidwalden mit Bezug auf die vorliegend zu beantwortende Frage ein
spezielles Problem, weil hohe Gewinnausschüttungen unter steuerlichen
Aspekten im Hinblick auf das sogenannte Dividendenprivileg attraktiv sind, da
auf diese Weise nicht rentenbildende Sozialversicherungsbeiträge "eingespart"
werden können. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb seit längerem eine von der
kantonalen Praxis geschützte Vorgehensweise entwickelt, wonach bei den
betroffenen Aktiengesellschaften pro Verwaltungsrat für die Einzeljahre die
Dividendenzahlung, das deklarierte AHV-Einkommen und das branchenübliche
Gehalt zueinander in Bezug gesetzt werden. Dabei sind 15 % der
Dividendenzahlung als nicht deklarierter Lohn zugelassen, jedoch nur bis zur
Höhe eines durchschnittlichen Gehalts, das aufgrund von Standardwerten
bestimmt wird. Gestützt auf eine solche Vergleichsrechnung werden gegenüber
der Aktiengesellschaft die notwendigen Nachzahlungsverfügungen erlassen.

5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in ZAK 1978 S. 179 ff.
mit dieser Problematik befasst. Es hielt damals fest, dass Vergütungen aus
dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft, die ihren ausschlaggebenden Grund im
Arbeitsverhältnis des Empfängers haben (Tantiemen), zum massgebenden Lohn
gehören, auch wenn sie in Form von Dividenden ausgerichtet werden. Zu
beurteilen waren in jenem Fall Entschädigungen an eine Person, die
gleichzeitig Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleiter der
betroffenen Gesellschaft war und die neben einem relativ tiefen Gehalt von
Fr. 18'000.- bzw. Fr. 20'000.- Dividenden zwischen Fr. 20'000.- und Fr.
60'000.- bezogen hat. Unter diesen Gegebenheiten folgerte das Gericht, in den
ausgeschütteten Dividenden sei auch ein Teil des Arbeitsentgelts enthalten.
Es hat dieses Urteil vor dem Hintergrund einer statutarischen Bestimmung
getroffen, die grundsätzlich eine Beschränkung der Dividende auf höchstens 5
% festlegte. Das Gericht hat einer teilweisen Erfassung sehr hoher
Dividendenzahlung als massgebenden Lohn nicht allgemein zugestimmt, sondern
nur im Einzelfall aufgrund der erwähnten speziellen Gegebenheiten der
betroffenen Einmann-Aktiengesellschaft.

5.3 Nicht richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es in der
AHV-Gesetzgebung einen Höchstsatz gäbe, von welchem Einkommen AHV/IV-Beiträge
bezahlt werden müssen, und dass dieser Satz aktuell bei Fr. 108'000.- liege.
Ein solcher Höchstsatz existiert gerade nicht. Wenn die Ausgleichskasse ihren
Beitragsverfügungen einen entsprechenden Betrag zu Grunde gelegt hat, dann
deshalb, weil sie von einem branchenüblichen Durchschnittseinkommen für die
Geschäftsführertätigkeit in dieser Höhe ausgeht.

6.
Es stellt sich die Frage, wie die entsprechenden Verhältnisse vorliegend zu
beurteilen sind. Dabei ist die kantonale Praxis wie in ZAK 1978 S. 179 ff.
nicht allgemein, sondern aufgrund der besonderen Situation des konkreten
Einzelfalls zu beurteilen.

6.1 A.________ ist Alleinaktionär, alleiniger Verwaltungsrat und
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er ist somit leitendes Organ der
Aktiengesellschaft und war auch alleiniger Empfänger der hohen
Ausschüttungen. Andererseits hat er für seine Tätigkeit kein als Lohn
deklariertes Entgelt bekommen. Schon allein dies lässt vermuten, dass
zumindest ein Teil der als Dividenden bezeichneten Vergütungen als
Arbeitsentgelt gedacht war. Wie bereits dargelegt, ist das Argument der
Beschwerdeführerin, zwischen ihr und A.________ habe kein Arbeitsverhältnis
bestanden, nicht zu hören (vgl. Erwägung 2.2 hievor). Weiter wird dargetan,
die von der Ausgleichskasse als Lohn qualifizierten Zahlungen könnten schon
deshalb nicht diesen Charakter haben, weil der Betroffene durch zeitintensive
andere berufliche Engagements - Verwaltungsratspräsident und Divisional
Manager in der Firma X.________ AG im Jahre 1999, bzw. Direktor der Firma
K.________ AG im Jahre 1996 - ausgelastet gewesen sei. Neben diesen
100%-Pensen habe A.________ nicht noch zu einem ebenfalls vollen Pensum für
die Beschwerdeführerin tätig sein können.

6.2
6.2.1Der zeitliche Umfang eines Arbeitspensums ist nur einer unter
verschiedenen Faktoren, welche für die Entschädigung eines Arbeitnehmers
massgebend sind. Dazu kommen das Tragen von Verantwortung, das Einbringen von
Know-How, besondere Erfahrung und Branchenkenntnis und anderes mehr. Die
Entschädigung richtet sich nach dem Wert, die eine Tätigkeit für die
Arbeitgeberin hat. Eine Dividendenausschüttung in vorgenommener Höhe setzt
einen erheblichen Gewinn über mehrere Jahre voraus. Dieser musste quasi
zwangsläufig vom Grossindustriellen A.________ erwirtschaftet worden sein,
nachdem es sich offenbar mehr oder weniger um einen Einmann-Betrieb handelt.
Die Entschädigung umfasst daher sowohl die Geschäftsführungs- als auch die
Verwaltungstätigkeit. Immerhin beschäftigt die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben auch eine Teilzeitangestellte, welche für den Telefon- und
Reinigungsdienst verantwortlich war. Damit bestand nachweislich ein
eigentlicher Bürobetrieb, ansonsten es nichts zu reinigen gegeben hätte.

6.2.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1999 ein Verlust
erwirtschaftet. Trotzdem soll eine Dividende von Fr. 120'000.- ausgerichtet
worden sein. Das widerspricht Art. 660 Abs. 1 OR, wonach der Aktionär nur
Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn hat. Es wird geltend gemacht, die
ausgeschütteten Dividenden stammten nicht allein aus dem Jahre 1996
beziehungsweise 1999, sondern zum grössten Teil aus dem Gewinnvorträgen der
jeweiligen Vorjahre. Dies entspricht auch der Argumentation der
Ausgleichskasse. Die als Löhne aufgerechnete Summe von insgesamt Fr.
213'000.- deckt einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, nämlich 1995 bis
1999 ab. Das ergibt eine durchschnittliche Zahlung von Fr. 42'600.- pro Jahr.
Ein Entgelt in dieser Grössenordnung erscheint nun aber für eine
Geschäftsführertätigkeit mit einer Verwaltungsratsentschädigung nicht als
unüblich hoch, auch wenn berücksichtigt wird, dass es sich um ein
nebenamtliches Engagement handelt. Die vorinstanzlich bestätigten
Nachzahlungsverfügungen - inklusive der Verzugszinsen - der
Beschwerdegegnerin verletzen daher Bundesrecht nicht (Erwägung 2.1).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 134 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: