Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.97/2003
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7B.97/2003 /min

Urteil vom 6. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043
Trogen.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als
kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März
2003 (B.4/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland kündigte X.________ am 10. Januar
2003 die Pfändung (Nr. uuu) auf den 21. Januar 2003 an, nachdem die Bank
K.________ als Gläubigerin gestützt auf den nach Verwertung des Grundstückes
Nr. aaa, Grundbuch N.________, ausgestellten Pfandausfallschein vom 7. Januar
2003 die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte. Gleichzeitig teilte das
Betreibungsamt die provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers
(Arrestbetreibung Nr. vvv) mit. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob
X.________ Beschwerde, welche das Obergericht von Appenzell A.Rh. als
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom
18. März 2003 als gegenstandslos vom Protokoll abschrieb.

X. ________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 15. April 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen (sinngemäss), die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und das Eintreten auf seine Beschwerde. Weiter verlangt er
aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtbehandlung der Beschwerde, der keine
aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, damit begründet, dass
Pfändungsankündigungen nach appenzell-ausserrhodischer Praxis nicht
anfechtbar seien. Zudem sei die angekündigte Pfändung am 21. Januar 2003
vollzogen worden, so dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung
ohnehin gegenstandslos geworden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei der
Pfändungsankündigung handle es sich entgegen der Meinung der Aufsichtsbehörde
um eine anfechtbare Verfügung. Die Kritik des Beschwerdeführers ist
berechtigt. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde können konkrete, auf den
Verfahrensgang einwirkende Massnahmen der Vollstreckungsorgane angefochten
werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 116 III E. 1 S. 93). Die
Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG ist ohne weiteres eine anfechtbare
Verfügung des Betreibungsamtes im dargelegten Sinn, und nicht eine blosse
Mitteilung einer späteren Verfügung bzw. der Pfändung (Lebrecht, in:
Kommentar zum SchKG, N. 9 zu Art. 90). Vor diesem Hintergrund ist die
Auffassung der Aufsichtsbehörde, die Beschwerde sei mangels anfechtbarer
Verfügung nicht zu behandeln, nicht haltbar. Soweit die Aufsichtsbehörde im
Weiteren davon ausgeht, die Beschwerde gegen eine Verfügung werde deshalb
gegenstandslos, weil in der Zwischenzeit im Vollstreckungsverfahren die
nächstfolgende Massnahme erfolgt sei, verkennt sie die Wirkungen des
Beschwerdeentscheides (Art. 21 SchKG): Die - allfällige - Aufhebung der
angefochtenen Verfügung wirkt ex tunc und die darauf basierenden Handlungen
fallen dahin (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 66 und 74; Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 36 zu Art. 21 SchKG;
vgl. BGE 56 III 110 S. 112). Daher kann entgegen der Auffassung der
Aufsichtsbehörde von Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung nicht gesprochen werden, wenn in der Betreibung in der
Folge die Pfändung vollzogen worden ist. Insoweit erlauben die im
angefochtenen Entscheid angeführten Gründe nicht, die Beschwerde in der Sache
nicht zu behandeln.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 17. Januar 2003 (im
kantonalen Verfahren) im Wesentlichen vor, die Verwertung seiner Grundstücke
Nrn. bbb, ccc und ddd am 24. Oktober 2002 sei zu Unrecht erfolgt, weil er
nicht deren Eigentümer gewesen sei, sondern diese ihm im Testament seiner
Mutter "lediglich als Sicherstellung übertragen" worden seien. Diese
Vorbringen gehen an der angefochtenen Fortsetzung der Betreibung gestützt auf
den Pfandausfallschein vorbei. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die
am 24. Oktober 2002 erfolgte öffentliche Versteigerung der erwähnten
Grundstücke bereits erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 7B.8/2003 des
Bundesgerichts vom 18. März 2003). In Anbetracht der offensichtlich
unbegründeten Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde kann von der
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Rückweisung der Sache zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz abgesehen werden. Nach dem Dargelegten kann
der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

3.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick A. Stach, Dufourstrasse
121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen), dem Betreibungsamt Appenzeller
Mittelland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonaler
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: