Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.8/2003
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7B.8/2003 /min

Urteil vom 18. März 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

F. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.

Pfandverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als
kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Dezember
2002 (B.21/02).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den gegen F.________ laufenden Betreibungen Nrn. (...) des
Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland gelangten am 24. Oktober 2002 in
Teufen die Grundstücke Nrn. aaa, bbb und ccc zur öffentlichen Versteigerung.
Mit Eingabe vom 11. November 2002 (Postaufgabe: 13. November 2002) erhob
F.________ Beschwerde und verlangte gleichzeitig den Ausstand von
Obergerichtspräsident W.________.

Das Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss (B.21A/02) vom 10. Dezember
2002 das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident W.________ ab und trat
mit Entscheid (B.21/02) vom 10. Dezember 2002 auf die Beschwerde nicht ein.

F. ________ hat (ausdrücklich) den Entscheid B.21/02 der Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2003 (unter Beilage einzig des Entscheides
B.21/02) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, seine früheren Beschwerden seien zu behandeln und
der Steigerungszuschlag über die verwerteten Grundstücke sei aufzuheben.
Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass sich nur derjenige,
der keinen Grund hatte, mit einer Gefährdung seiner Rechte durch eine
Steigerung zu rechnen, sich auch noch binnen zehn Tagen seit einer später
gewonnenen Kenntnis vom [recte] Verfahrensmangel der Steigerung beschweren
könne. Sie hat (stillschweigend) geschlossen, diese Voraussetzung sei
vorliegend nicht gegeben, so dass die Beschwerde verspätet sei, zumal dem
Beschwerdeführer als Schuldner der Versteigerungstermin und die
Steigerungsbedingungen förmlich mitgeteilt worden seien.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Obergerichtspräsident W.________ und
Oberrichter X.________ seien befangen. Über das Ausstandsbegehren gegen
Obergerichtspräsident W.________ ist mit Beschluss B.21A/02 der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2002, an dem Oberrichter X.________
mitgewirkt hat, entschieden worden. Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren
ist mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht weiterziehbar; er kann
nur auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (Urteil
7B.211/2002, E. 2.1 [zur amtlichen Publikation bestimmt]). Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Abweisung des
Ausstandsbegehrens kritisiert oder Verfahrensmängel dieses Beschlusses rügt,
könnte er daher nicht gehört werden, selbst wenn man - entgegen dem Vorgehen
des Beschwerdeführers - annehmen würde, auch dieser Beschluss sei
weitergezogen worden.

3.2 Ebenfalls ins Leere stösst die Rüge der Rechtsverweigerung bzw.
-verzögerung, wonach die Aufsichtsbehörde "andere frühere Rechtsmittel" nicht
behandle. Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG, zu deren
Beurteilung die erkennende Kammer einzig zuständig wäre, kann nur dann
vorliegen, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte
Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber
befunden hat (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f.). Davon kann hier
angesichts des angefochtenen Entscheids nicht die Rede sein. Anhaltspunkte
dafür, dass die Aufsichtsbehörde bestimmte andere Beschwerden nicht innert
gebotener Frist behandle, bestehen nicht.

3.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Dieser Anforderung
genügt die vorliegende Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige
Beschwerdeführung gegen den Steigerungszuschlag (Art. 132a Abs. 2 SchKG)
unrichtig angewendet habe. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht
eingetreten werden.

4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse
121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen), dem Betreibungsamt Appenzeller
Mittelland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonaler
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: