Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.87/2003
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7B.87/2003 /bnm

Urteil vom 23. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702
Freiburg.

Pfändung eines Grundstücks,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der von der Erbengemeinschaft B.________ gegen A.________ eingeleiteten
Betreibung Nr. ... beauftragte das Betreibungsamt des Sensebezirks am 10.
Januar 2003 das Betreibungsamt Z.________, eine in der Gemeinde Y.________
gelegene Landparzelle zu pfänden. Unter Hinweis auf ein am gleichen Tag beim
Gerichtspräsidium des Sensebezirks gestelltes Begehren um Einstellung der
Betreibung ersuchte A.________ das Betreibungsamt des Sensebezirks am 20.
Januar 2003 darum, den Pfändungsauftrag zurückzuziehen. Mit dem Bemerken, der
mit dem Einstellungsbegehren angerufene Richter habe keine Anordnung
getroffen, die einer Pfändung des Grundstücks entgegenstünde, lehnte das
Betreibungsamt das Ansinnen am 5. Februar 2003 ab.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 erhob A.________ beim Kantonsgericht
Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und
verlangte, es sei dem Betreibungsamt des Sensebezirks zu verbieten, seine
Parzelle in Y.________ pfänden zu lassen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 13. März 2003 ab,
soweit darauf einzutreten war.

A. ________ hat den Entscheid am 30. März 2003 in Empfang genommen. Mit einer
vom 9. April 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten
Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden unter anderem mit dem
Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer darzutun versucht, dass die
der Betreibung zugrunde liegende Schuld gestundet worden sei und deshalb die
Voraussetzungen für eine Einstellung der Betreibung erfüllt seien, sind hier
nicht zu hören: Sie gehören in das eingeleitete Gerichtsverfahren,
gegebenenfalls in ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren.

3.
3.1 Zum Angebot des Beschwerdeführers, zur Abwendung der Pfändung des
Grundstücks aus seinen Einkünften (als Selbstständigerwerbender) dem
Betreibungsamt zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.-- im Monat abzuliefern,
hat das Kantonsgericht festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer schon
andere Einkommenspfändungen verfügt worden seien. So seien seine Rente von
monatlich Fr. 1'306.30 wie auch ein Einkommensanteil von Fr. 750.-- im Monat
bereits gepfändet. In der seit August 2002 laufenden Einkommenspfändung habe
der Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 750.-- erst zweimal abgeliefert und
betrage der Rückstand inzwischen Fr. 3'000.--. Die Vorinstanz hält dafür, es
sei unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das
in der vorliegenden Betreibung gemachte Angebot werde einhalten können, und
es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt dieses
ausgeschlagen habe.

3.2 Was in der Beschwerde ausgeführt wird, ist nicht geeignet, die Auffassung
der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist die Berücksichtigung des von ihm in einer
laufenden Einkommenspfändung Abgelieferten für die Beurteilung der Frage, ob
in der strittigen Betreibung auf die Pfändung des Grundstücks zu verzichten
sei, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, die "Versicherung C.________" habe
sich bereit erklärt, ein Darlehen zu gewähren (das es dann ermöglichen würde,
die angebotenen Beträge abzuliefern), ist neu und daher unbeachtlich (Art. 79
Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG]). Abgesehen davon, macht der Beschwerdeführer selbst
nicht geltend, schon jetzt über einen bestimmten Betrag verfügen zu können.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks
und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: