Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.85/2003
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7B.85/2003 /bnm

Urteil vom 14. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Verfahrenssprache

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2003 (NR030016/U).

Die Kammer hat nach Einsicht
in die vom 6. April 2003 datierte und am 7. April 2003 zur Post gebrachte
Eingabe, mit der A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. März 2003 (rechtzeitig)
Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
erhebt,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz auf den bei ihr eingereichten Rekurs mit der Begründung
nicht eingetreten ist, die Eingabe sei in französischer Sprache abgefasst und
die Beschwerdeführerin sei schon in einem früheren Entscheid darauf
hingewiesen worden, Amtssprache im Kanton Zürich sei Deutsch,
dass von den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-4 SchKG geregelten, hier nicht zur
Diskussion stehenden Punkten abgesehen, für das Verfahren vor den kantonalen
Aufsichtsbehörden das einschlägige kantonale Recht gilt (Art. 20a Abs. 3
SchKG),
dass dies insbesondere auch für die Sprache zutrifft, der sich die am
Verfahren Beteiligten zu bedienen haben,
dass die Beschwerdeführerin denn auch ausschliesslich eine Verletzung von §
130 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), d.h. von kantonalem Recht,
geltend macht,
dass die erkennende Kammer einzig befugt ist, die Anwendung von Bundesrecht
zu überprüfen (Art. 19 Abs. 1 SchKG und Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]),
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts enthalten, was als
Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde (etwa wegen willkürlicher
Anwendung kantonalen Rechts) taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des
Schweizerischen Bundesgerichts), dem Betreibungsamt X.________ und dem
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: