Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.75/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.75/2003 /min

Urteil vom 16. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

N. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Betreibungsort,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der von der Bank K.________ gegen N.________ eingeleiteten Betreibung Nr.
... forderte das Betreibungsamt T.________ diesen mit Verfügung vom 9.
Dezember 2002 auf, bis spätestens 20. Dezember 2002 vorzusprechen, da gegen
ihn Betreibungshandlungen zu vollziehen seien.

Die Beschwerde, mit der N.________ verlangte, es seien sämtliche
Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes T.________ gegen ihn einzustellen,
weil er seit Ende 2001 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, wies die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am
26. Februar 2003 ab.

Mit einer vom 24. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post
gebrachten Eingabe führt N.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts.

2.
2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde sandte ihren Entscheid - an die Adresse
"Strasse Z.________, T.________" - zunächst als Gerichtsurkunde. Nachdem die
Abholfrist von sieben Tagen, die am 14. März 2003 endete, ungenutzt
verstrichen war, wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die
Vorinstanz zurückgeleitet, worauf diese den Entscheid nochmals mit
gewöhnlicher Post aufgab.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (dazu BGE 127 III 173 E. 1a S.
175) wurde die Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG am 14. März 2003
ausgelöst. Sie endete mithin am 24. März 2003. Die an diesem Tag zur Post
gebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig eingereicht worden.

3.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hält in Würdigung einer Reihe von
tatsächlichen Umständen fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in
T.________ Wohnsitz habe. So sei er namentlich Mieter der Liegenschaft an der
Strasse Z.________ in T.________, wo seine Ehefrau und die Kinder wohnten und
auch er selbst sich regelmässig aufhalte. Der Beschwerdeführer wechsle zwar
ständig die Adresse, doch seien diese Änderungen nicht mit der Begründung
eines Wohnsitzes verbunden.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz verschiedene
Abklärungen getroffen und deren Ergebnis berücksichtigt habe, ohne ihm
Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Darin liege eine Missachtung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er rügt damit eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV, wozu er staatsrechtliche Beschwerde hätte erheben müssen
(vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Hier ist
auf die Rüge nicht einzutreten.

5.
Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu den tatsächlichen
Gegebenheiten sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie
seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen
oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 81 OG). Derartige Mängel sind hier nicht dargetan. Was
der Beschwerdeführer zu gewissen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
ausführt, beschränkt sich darauf, diesen eine andere Bedeutung beizumessen.
Die Vorbringen sind ihrerseits tatsächlicher Natur und hier daher unzulässig.
Dass die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, er habe in T.________
Wohnsitz, angesichts ihrer tatsächlichen Feststellungen gegen Bundesrecht
verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank
K.________), dem Betreibungsamt T.________ und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: