Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.73/2003
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7B.73/2003 /min

Urteil vom 25. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

N. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. März 2003 (Nr. 61/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle
Signau-Trachselwald, stellte N.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung
Nr. ... am 15. Februar 2003 die Konkursandrohung vom 7. Februar 2003 zu,
welche diejenige vom 3. Februar 2003 (zugestellt am 5. Februar 2003)
ersetzte. N.________ erhob hiergegen mit Eingaben vom 15. und 17. Februar
2003 Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 11. März 2003 abwies.

N. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
24. März 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der
angefochtene Entscheid sowie die Konkursandrohungen seien aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung
fortzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen anlässlich der Akteneinsendung
(Art. 80 OG) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er unterliege entgegen
der Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht der Konkursbetreibung, da er weder
im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch der Beseitigung des
Rechtsvorschlages Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gewesen sei. Er sei im damals massgebenden Zeitpunkt lediglich Inhaber einer
Einzelfirma gewesen, wie auch heute, so dass die Betreibung auf dem Wege der
Pfändung fortzusetzen sei.

2.2 Wenn der Schuldner als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen war, unterliegt er,
nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt
bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren, so
wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt (Art. 39 Abs. 1
Ziff. 5, Art. 40 SchKG).
Der Beschwerdeführer verkennt die Nachwirkungsfrist gemäss Art. 40 SchKG.
Nach den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde war der
Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH
mit Sitz in Signau im Handelsregister eingetragen und wurde die Löschung
seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH am 23. Dezember 2002 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Folglich hat die
Aufsichtsbehörde zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer ab dem 24.
Dezember 2002 für sechs Monate, d.h. bis zum Dienstag, 24. Juni 2003, der
Konkursbetreibung unterliegt (Art. 31 Abs. 2 SchKG). Aus den kantonalen Akten
geht hervor, dass der Betreibungsgläubiger am 21. Januar 2003 das
Fortsetzungsbegehren stellte und das den Rechtsvorschlag in Betreibung Nr.
... beseitigende Urteil vom 29. November 2002 des Gerichtspräsidenten 1 des
Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald beilegte. Wenn die Aufsichtsbehörde
unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu
Recht auf die Nachwirkung des Handelsregistereintrags abgestellt und die
Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, ist dies nicht zu
beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde im Weiteren vergeblich
vor, sie habe sich nicht zu den beiden Konkursandrohungen geäussert. Die
Aufsichtsbehörde hat zur Rüge des Beschwerdeführers betreffend
Betreibungskosten festgehalten, er sei durch den Umstand, dass das
Betreibungsamt die Konkursandrohung vom 3. Februar 2003 aufgehoben und durch
diejenige vom 7. Februar 2003 ersetzt hatte, nicht weiter beschwert, da in
letzterer eine geringere Parteientschädigung für die Rechtsöffnung aufgeführt
wurde. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG),
inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation
(vgl. BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verletzt habe, wenn sie auf seine Vorbringen
mangels hinreichenden Interesses nicht eingetreten ist.

3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und der
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: