Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.60/2003
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7B.60/2003 /min

Urteil vom 21. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Einkommenspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
3. März 2003 (JA 2003/6.43).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zug vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen
Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 5. Februar 2003 eine Einkommenspfändung.
Dabei wurde der Notbedarf des Schuldners auf Fr. 1'850.-- festgesetzt und
eine pfändbare Quote von Fr. 379.50 pro Monat der vom Bundesamt für
Militärversicherung ausbezahlten Rente verfügt. X.________ erhob hiergegen
Beschwerde mit der Begründung, seine IV-Rente von Fr. 431.-- pro Monat sei
unpfändbar und daher in der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2003
unter Kostenfolgen ab.

X. ________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10.
März 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Herausgabe der zu Unrecht gepfändeten Beträge.

Die Aufsichtsbehörde schliesst in ihren anlässlich der Aktenüberweisung
angebrachten Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde
(soweit darauf einzutreten sei). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die nach dem Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers von Fr.
431.-- unpfändbar sei. Bei der Invalidenrente der Militärversicherung, die
der Beschwerdeführer ebenfalls beziehe, handle es sich um Ersatz für
Erwerbseinkommen, welches nicht pfändbar sei, soweit es für den
Beschwerdeführer unbedingt notwendig ist. Daher sei die Rente der
Militärversicherung von (gemäss Akten) monatlich Fr. 1'798.50 bis zur Deckung
des Notbedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 1'850.-- (mithin im Umfang von
Fr. 1'419.--) nicht pfändbar. Die Aufsichtsbehörde hat gefolgert, die vom
Betreibungsamt vorgenommene Pfändung der Rente der Militärversicherung im
Umfang von Fr. 379.50 sei zu Recht erfolgt.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht - wie bereits im
kantonalen Verfahren - geltend, die IV-Rente sei nicht bloss unpfändbar,
sondern überhaupt nicht in der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Die
Aufsichtsbehörde hat zu dieser Rüge erwogen, im Fall, dass ein Schuldner
neben einer unpfändbaren Rente noch anderes Einkommen besitze, der zusammen
mit der unpfändbaren Rente den Notbedarf übersteigende Teil desselben
gepfändet werden könne (BGE 104 III 38 E. 1 S. 40). Darauf geht der
Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er legt nicht dar, inwiefern die
Aufsichtsbehörde die Regeln über die Unpfändbarkeit verkannt habe, wenn sie
zur Auffassung gelangt ist, die IV-Rente von Fr. 431.-- sei nicht pfändbar
(vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) und die Ersatzeinkommen darstellende
Invalidenrente der Militärversicherung sei - soweit nicht zur Deckung des
Existenzminimums notwendig - pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Auf die
nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit,
die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs.
1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: