Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.5/2003
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7B.5/2003 /min

Urteil vom 14. März 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Rechtzeitigkeit eines Rechtsvorschlages,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen stellte A.________ in der Betreibung Nr. ...
am 4. November 2002 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 18. November
2002 wies es den vom Schuldner mit Schreiben vom 15. November 2002
(Poststempel) erhobenen Rechtsvorschlag wegen Verspätung zurück. Hiergegen
erhob A.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn, auf welche mit Urteil vom 10. Dezember 2002
nicht eingetreten wurde.

A. ________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 30.
Dezember 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Urteils sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, den
Rechtsvorschlag entgegenzunehmen.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb
der 10-tägigen gesetzlichen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingereicht
habe, die den Begründungsanforderungen genüge. Im Übrigen habe das
Betreibungsamt den - schriftlich mit Postaufgabe vom 15. November 2002
erhobenen - Rechtsvorschlag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die
vorliegende Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die
Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner
Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe (vgl.
Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a
SchKG, m.H.) oder die Regeln über die rechtzeitige Erhebung des
Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) verletzt habe. Im Wesentlichen
macht der Beschwerdeführer - erstmals vor Bundesgericht - unter Hinweis auf
eine beigelegte Briefaufgabebestätigung der Post geltend, dass er mit
Schreiben vom 14. November 2002, mithin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben
habe. Damit kann er von vornherein nicht gehört werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer selber nicht
behauptet, es habe zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit
bestanden (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten
werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: