Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.57/2003
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7B.57/2003 /bnm

Urteil vom 14. März 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 17. Januar 2003 entschied der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land
als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, die
A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 gegen die vom Betreibungsamt
Z.________ am 4. September 2002 zu Gunsten der Betreibungsgruppe Nr. ...
vollzogene Pfändung erhoben hatte. Er begründete den Entscheid damit, dass
die vom 26. November 2002 datierte Pfändungsurkunde am 28. November 2002
zugestellt und die Zehn-Tage-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG mit der
Beschwerde vom 27. Dezember 2002 mithin nicht gewahrt worden sei.

Den von A.________ hiergegen erhobenen Beschwerde-Weiterzug wies das
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern
(obere Aufsichtsbehörde) am 17. Februar 2003 ab.

A. ________ nahm den Entscheid des Obergerichts am 24. Februar 2003 in
Empfang. Mit einer vom 6. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde überbrachten Eingabe führt er
(rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
2.1 Wie schon bei der Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer, dass die
untere Aufsichtsbehörde den Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne ihn
vorgängig anzuhören. Er habe damit keine Gelegenheit erhalten, darzulegen,
weshalb er die Beschwerde erst am 27. Dezember 2002 eingereicht habe.

2.2 Von den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-4 SchKG geregelten, hier nicht zur
Diskussion stehenden Punkten abgesehen, gilt für das Verfahren vor den
kantonalen Aufsichtsbehörden das einschlägige kantonale Recht (Art. 20a Abs.
3 SchKG). Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Bestimmung des
Bundesrechts zu nennen (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), die den kantonalen
Aufsichtsbehörden vorschreiben würde, vor Ausfällung eines
Nichteintretensentscheids der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit
einzuräumen, sich zum Nichteintretensgrund zu äussern. Die von ihm gerügte
Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches
Gehör wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen gewesen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).

3.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Begehren, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und
dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über  Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: