Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.55/2003
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7B.55/2003 /min

Urteil vom 9. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

R. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Rechtzeitigkeit eines Rechtsvorschlages,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, vom 10. Februar 2003 (36-02/1045; D 02/395).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 15. November 2002 wies das Betreibungsamt den von
R.________, Binningen, erklärten Rechtsvorschlag in der von der Versicherung
V.________, eingeleiteten Betreibung Nr. ... zurück. Zur Begründung hielt es
fest, der Zahlungsbefehl sei dem Betreibungsschuldner am 31. Oktober 2002
zugestellt worden. Die 10-tägige Frist für den Rechtsvorschlag sei am 11.
November 2002 abgelaufen, so dass der am 15. November 2002 mit Einwurf in den
Briefkasten der Bezirksschreiberei Binningen schriftlich erhobene
Rechtsvorschlag verspätet sei. R.________ erhob gegen diese Verfügung
Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, mit Entscheid
vom 10. Februar 2003 nicht eintrat.

R. ________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
10. März 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG) auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass
die Beschwerde gegen die (am 23. November 2002 zugestellte) Verfügung des
Betreibungsamtes erst am Mittwoch, 4. Dezember 2002, mithin einen Tag nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht worden
sei. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, da das Betreibungsamt
zu Recht zur Auffassung gelangt sei, der Rechtsvorschlag sei verspätet
erhoben worden.

3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Die Eingabe des Beschwerdeführers, wonach "wegen Art. 56 SchKG"  Beschwerde
erhoben wird, genügt den Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht. Der
Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde
zu Unrecht verspätete Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1,
Art. 32 Abs. 1 SchKG) angenommen habe. Ebenso wenig setzt er im Übrigen
auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige
Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) verletzt habe,
wenn sie - in einer Alternativbegründung - zur Auffassung gelangt ist, das
Betreibungsamt habe den Rechtsvorschlag zu Recht zurückgewiesen. Auf die
nicht genügend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung
V.________), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: