Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.51/2003
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7B.51/2003 /min

Urteil vom 7. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Februar 2003 (BE.2002.00064).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Turgi vollzog in den gegen Z.________ laufenden
Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) am 16. Oktober 2002 die Pfändung (Gruppe
Nr. ccc). Hiergegen erhob der Betreibungsschuldner Beschwerde, welche der
Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 6. Dezember 2002 abwies (soweit
darauf eingetreten wurde). Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom
11. Februar 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.

Z. ________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 4. März 2003 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG)
keine Gegenbemerkungen angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
Der Beschwerdeführer führt zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeführung aus,
dass er die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten habe und
die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach innert 10 Tagen Beschwerde
nach Art. 19 SchKG zu erheben ist, nicht beachtlich sei. Seine Auffassung
geht fehl. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zuhanden des
Bundesgerichts ausdrücklich als "SchKG"-Beschwerde bezeichnet. Die 10-tägige
Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 78 Abs. 1 OG) für die
Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11.
Februar 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 18.
Februar 2003 mit dem 19. Februar zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte
am Freitag, 28. Februar 2003. Auf die am 4. März 2003 der Post (Art. 32 Abs.
1 SchKG) übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten
werden.

3.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ohnehin nicht den Anforderungen
nach Art. 79 Abs. 1 OG genügen, wonach in der Beschwerdeschrift kurz
darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der
Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG unrichtig
angewendet habe; ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht angenommen habe, seine Zahlungen an das Betreibungsamt würden
nicht die an der Pfändung vom 16. Oktober 2002 (Gruppe Nr. ccc) teilnehmenden
Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) betreffen. Im Übrigen könnte die Eingabe
des Beschwerdeführers nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen
werden, da sie offensichtlich bereits an den Eintretensvoraussetzungen gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitert, wonach klar und kurz gefasst darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Turgi und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: