Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.49/2003
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7B.49/2003 /min

Urteil vom 11. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

K. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Weibel, Aeschenvorstadt
4, Postfach 526, 4010 Basel,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Konkursandrohung/Nichtigkeit,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, vom 10. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Mai 2001 leitete K.________ gegen die T.________ Holding AG die Betreibung
(Nr. ...) ein für einen Betrag von Fr. 110'000.-- zuzüglich Zins. Nach
erhobenem Rechtsvorschlag erteilte das Bezirksgericht Gelterkinden die
provisorische Rechtsöffnung, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf
Appellation hin bestätigte. Am 20. September 2002 erhob die T.________
Holding AG Aberkennungsklage.

Am 26. November 2002 erliess das Betreibungsamt X.________ auf Grund eines
Fortsetzungsbegehrens des Gläubigers K.________ die Konkursandrohung gegen
die T.________ Holding AG für die ihm im Rechtsöffnungs- und
Appellationsverfahren zugesprochene Parteientschädigung sowie für die
Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts.

B.
Gegen diese Konkursandrohung erhob die T.________ Holding AG Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar
2003 gut und stellte die Nichtigkeit der Konkursandrohung vom 26. November
2002 fest.

C.
Dagegen gelangt K.________ mit Beschwerde vom 3. März 2003  an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im
Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gültigkeit
der Konkursandrohung festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Das
Betreibungsamt X.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
T.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Stellungnahme
auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten
erübrigt sich angesichts von Art. 80 Abs. 1 OG. Soweit der Beschwerdeführer
neue Beweismittel offeriert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(Art. 79 Abs. 1 OG).

2.
Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde gutgeheissen. Da gemäss herrschender
Lehre und kantonaler Rechtspraxis die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im
Rahmen der Aberkennungsklage neu verlegt werden können, seien
Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf diese Kosten vor Abschluss des
Aberkennungsprozesses nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, gemäss BGE 123 III 220 E. 4d S. 230 sei eine Neuverlegung der
Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess ausgeschlossen. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin in ihrer Aberkennungsklage auch keinen entsprechenden
Antrag gestellt.

Indes verkennen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Aufsichtsbehörde,
dass sich im hier strittigen Fall die Frage der Zulässigkeit der Neuverlegung
von Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess gar nicht stellt, wie
nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Gültigkeit der
Konkursandrohung. Diese hängt davon ab, ob eine Fortsetzung der Betreibung
einzig für die Rechtsöffnungskosten verlangt werden kann oder nicht.

Sowohl die Gerichts- wie die Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor
allen kantonalen Instanzen sind Bestandteile der Betreibungskosten im Sinne
von Art. 68 Abs. 1 SchKG (Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; BGE
119 III 63 E. 4b/aa S. 67; 123 III 271 E. 4a S. 272;
Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 1998, N. 3 zu Art. 68 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 13 N. 11; Fritzsche/Walder,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 20 N. 20).
Der Gläubiger ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners
vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Kann sich jedoch ein Schuldner der
Betreibung mit Erfolg widersetzen oder führt der Gläubiger die Betreibung
nicht bis zur Verwertung/Verteilung weiter, so muss er die Betreibungskosten
selber tragen (Amonn/Gasser, a.a.O., § 13 N. 8; Fritzsche/Walder, a.a.O., §
15 N. 11). Betreibungskosten dürfen grundsätzlich nicht selbständig in
Betreibung gesetzt werden. Ist eine Aberkennungsklage hängig, bleibt die
Betreibung eingestellt und es kann keine Fortsetzung der Betreibung verlangt
werden (BGE 117 III 17 E. 1 S. 18; 128 III 383 E. 4.3 S. 388), insbesondere
nicht für die bisher angefallenen Betreibungskosten
(Staehelin/Bauer/Staehelin,  a.a.O., N. 76 zu Art. 84 SchKG;
Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
1997, N. 18 zu Art. 83 SchKG). Dies gilt unabhängig davon, ob die
Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess neu verlegt werden können oder
nicht.

Damit erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Fortsetzungsbegehren
für die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, mithin für
Betreibungskosten, als unzulässig. Ebenfalls ungültig ist die gestützt darauf
erlassene Konkursandrohung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (T.________
Holding AG, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2,
Postfach 130, 4010 Basel), dem Betreibungsamt X.________ und der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: