Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.48/2003
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7B.48/2003 7B.50/2003/bnm

Beschluss vom 15. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch If AG,
Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, z.H. Guido Bürle, Sandmattstrasse 2,
Postfach, 4501 Solothurn,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Berechnung des Existenzminimums; Mietzinsherabsetzung,

SchKG-Beschwerden gegen die Urteile (SCBES.2003.13 und 2003.14) der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom
7. Februar 2003.

Die Kammer hat nach Einsicht
in die beiden Eingaben vom 27. Februar 2003, mit welchen A.________ bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die
Urteile SCBES.2003.13 und 2003.14 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2003 führt;

in die angefochtenen Urteile, mit denen die Beschwerden des Beschwerdeführers
gegen die beiden Verfügungen vom 16. Oktober 2002 des Betreibungsamtes
Z.________ betreffend Existenzminimumsberechnung bzw. Herabsetzung der
anrechenbaren Mietkosten im zu vollziehenden Arrest (bei teilweiser
Gutheissung) abgewiesen (SCBES.2003.13) bzw. vollumfänglich abgewiesen
(SCBES.2003.14) wurden;

in die Gegenbemerkungen vom 3. März 2003 der Aufsichtsbehörde, welche
Nichteintreten auf die Beschwerden mangels rechtlichen Interesses beantragt,
weil die kantonale Steuerverwaltung als Gläubigerin den Arrest nicht
prosequiert habe und der Arrestbeschlag dahingefallen sei;

in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 10. März 2003, welches
(sinngemäss) ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerden beantragt, weil die
mit Beschwerde angefochtenen Verfügungen vom 16. Oktober 2002 über den
Arrestvollzug zufolge Aufhebung des Arrestes dahingefallen seien;

in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. April 2003, der an seinem
Begehren festhält;

in Erwägung,

dass den angefochtenen Entscheiden derselbe Arrestvollzug zugrunde liegt, so
dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, die beiden
Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125
III 252 E. 1 S. 254);

dass bei Dahinfallen des Arrestes die Betreibungsbehörden die
Arrestgegenstände von Amtes wegen freigeben müssen (BGE 106 III 92 E. 2 S.
93);
dass das Betreibungsamt die Arreste Nr. 78 vom 21. August 2002 und Nr. 84 vom
1. Oktober 2002 mangels rechtzeitigen Fortsetzungsbegehrens (Art. 279 Abs. 3
i.V.m. Art. 280 Ziff. 1 SchKG) mit rechtskräftigen Verfügungen vom 17.
Februar 2003 von Amtes wegen aufgehoben bzw. das verarrestierte Einkommen und
die verarrestierten Vermögenswerte freigegeben hat;

dass aufgrund dieser Sachlage die Beschwerden gegen die angefochtenen Urteile
betreffend die Verfügungen des Betreibungsamtes über den Arrestvollzug vom
16. Oktober 2002 gegenstandslos geworden sind und die gerügten
Verfahrensfehler gar nicht mehr berichtigt werden könnten (vgl. BGE 99 III 58
E. 2 S. 60);

dass daran die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. April 2003
vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerde für
die von ihm offenbar angestrebte Verhinderung allfälliger künftiger Fehler im
Vollstreckungsverfahren nicht zur Verfügung steht;

dass sich im Übrigen die massgebenden Verhältnisse betreffend Einkommen und
Notbedarf des Beschwerdeführers in einem späteren Pfändungsvollzug ohnehin
ändern können;

dass somit die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1
SchKG);

im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG beschlossen:

1.
Die Verfahren 7B.48/2003 und 7B.50/2003 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2003

Die Präsidentin:   Der Gerichtsschreiber: