Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.40/2003
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7B.40/2003 /min

Urteil vom 11. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Bank K.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als
oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Grundstücksteigerung (Verwertungskostenabrechnung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Januar 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In den von der Bank K.________ als Grundpfandgläubigerin im ersten und
zweiten Rang gegen A.________ und B.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn.
... und ... verwertete das Betreibungsamt X.________ neun in dieser Gemeinde
gelegene Grundstücke. Bei der Abrechnung über die Verwertungskosten setzte es
Gebühren von Fr. 2'700.-- für das Erstellen des Lastenverzeichnisses und von
Fr. 1'350.-- für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ein.

Die Bank K.________ erhob beim Gerichtspräsidium von Bremgarten als unterer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
Beschwerde mit dem Begehren, als Gebühr für die Erstellung des
Lastenverzeichnisses Fr. 300.-- und für die Festsetzung der
Steigerungsbedingungen Fr. 150.-- einzusetzen. Der Gerichtspräsident von
Bremgarten hiess die Beschwerde am 12. August 2002 gut und wies die Sache zur
erneuten Erstellung der Verwertungskostenabrechnung im Sinne seiner
Erwägungen an das Betreibungsamt zurück.

Hiergegen gelangte das Betreibungsamt an das Obergericht (Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde), das am
24. Januar 2003 erkannte, in Gutheissung der Beschwerde des Betreibungsamtes
und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde werde die
Beschwerde der Bank K.________ abgewiesen.

Den Entscheid des Obergerichts nahm die Bank K.________ am 7. Februar 2003 in
Empfang. Mit einer vom 17. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag
zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das im
kantonalen Verfahren gestellte Begehren.

Das Obergericht hat sich anlässlich der Überweisung der Akten (Art. 80 Abs. 1
OG) zur Beschwerde nicht geäussert. Weitere Vernehmlassungen sind nicht
eingeholt worden.

2.
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Auffassung, die Gebühren für
Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen dürften hier nur einmal erhoben
werden, weil nur je ein (alle neun Grundstücke erfassendes) Exemplar erstellt
worden sei.

2.1 Die Gebühren für Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen sind in
Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) festgelegt.
Art. 29 Abs. 1 GebVSchKG lautet: "Die Gebühr für die Aufstellung des
Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück". Für die
Festsetzung der Steigerungsbedingungen ist eine Gebühr von 150 Franken "für
jedes Grundstück" vorgesehen (Art. 29 Abs. 2 GebVSchKG).

2.2 Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Gebühr  je
Grundstück erhoben. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass für mehrere
Grundstücke zusammen nur ein Lastenverzeichnis bzw. nur ein Exemplar der
Steigerungsbedingungen erstellt wird, ist in der Gebührenverordnung nicht
vorgesehen. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin eine Sonderbehandlung solcher Fälle sachlich denn auch
nicht gerechtfertigt. Auch dort, wo Lastenverzeichnis und
Steigerungsbedingungen für verschiedene Grundstücke (je) in einer einzigen
Urkunde zusammengefasst werden, hat das Betreibungsamt für jedes einzelne
Grundstück die erforderlichen Angaben zusammenzutragen, zu prüfen und in der
jeweiligen Urkunde zu vermerken (vgl. Art. 34 ff. und Art. 45 VZG). Bei
Grundstücken, die als Gesamtpfand haften, kann der Aufwand zudem insofern
grösser sein, als nur so viele zu verwerten sind wie zur Deckung der
Forderung des betreibenden Pfandgläubigers und der diesem allenfalls
vorgehenden Gläubiger nötig. Das Betreibungsamt hat gegebenenfalls die
Reihenfolge der zu verwertenden Grundstücke festzulegen und in den
Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 816 Abs. 3 ZGB; Art. 107 Abs. 3 VZG).

2.3 Mit der Rüge, Art. 29 GebVSchKG verstosse gegen das Äquivalenz- und
Kostendeckungsprinzip, stellt die Beschwerdeführerin die
Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage. Hierfür hätte sie
staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen.

3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt X.________ und
dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau
als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: