Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.3/2003
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7B.3/2003 /min

Urteil vom 29. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

N. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Industriestrasse
7, 6005 Luzern,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Rekursinstanz, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, vom 12. Dezember
2002.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission als Rekursinstanz, vom 12. Dezember 2002, womit in
Abweisung des Rekurses von N.________ das Konkursdekret des
Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 31. Oktober 2002 bestätigt
und der Konkurs über N.________ mit gleichem Datum (12. Dezember 2002)
eröffnet wurde;

in die Eingabe von N.________ vom 6. Januar 2003, womit der Beschwerdeführer
die Aufhebung des Konkursdekretes vom 12. Dezember 2002 sowie die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung verlangt;

in Erwägung,

dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG)
die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der
Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt -
nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen
nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von
völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE
122 III 34 E. 1 S. 35);

dass der Beschwerdeführer gegen das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten
III von Luzern-Stadt vom 31. Oktober 2002 Rekurs erhoben hat und das
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Rekursinstanz, den angefochtenen Entscheid als Gerichtsbehörde, und nicht als
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt
hat;

dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den
oberinstanzlich kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174
SchKG) die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist (BGE 118 III 4 E. 1
S. 5);

dass sich der Beschwerdeführer vergeblich auf die Nichtigkeit der
Konkursandrohung beruft, weil das Bundesgericht die Nichtigkeit einer
Verfügung (Art. 22 SchKG) nur dann von Amtes wegen feststellen könnte, wenn
es mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG gegen - wie erwähnt - einen Entscheid
einer kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und
nicht gegen den Gerichtsentscheid über die Konkurseröffnung angerufen wird
(BGE 118 III E. 2a S. 6);
dass ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden
kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete
Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S.
272);

dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich
auf die 10-tägige Beschwerdefrist Bezug nimmt, somit die Beschwerde gemäss
Art. 19 Abs. 1 SchKG ergriffen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen nicht als staatsrechtliche
Beschwerde entgegengenommen werden könnte, da sie offensichtlich bereits an
den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitert,
wonach klar und kurz gefasst darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein
sollen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76);

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird;

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, Postfach 7974;
6000 Luzern 7; BVG Sammelstiftung der T.________; R.________ AG, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern), dem
Konkursamt Luzern-Stadt, dem Betreibungsamt Luzern, dem Grundbuchamt
Luzern-Stadt, den Handelsregisterämtern der Kantone Luzern und Zug und dem
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: