Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.39/2003
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7B.39/2003
7B.41/2003 /min

Urteil vom 16. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler,
Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 8853 Lachen SZ,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Aufhebung eines Arrestbeschlags,

SchKG-Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Februar 2003 (KG 398/02 RK2) und vom 11.
Februar 2003 (KG 397/02 RK2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 3. Juni 2002 ersuchte A.________ als Arrestschuldner das
Betreibungsamt Altendorf um Aufhebung der Arrestbeschläge vom 12. Februar,
12. März, 16. März, 6. Juli 2001 sowie insbesondere darum, die unter den
Liegenschaften GB (...) Grundbuch Altendorf vorgemerkten
Verfügungsbeschränkungen löschen zu lassen. Er machte geltend, die
steuerlichen Arrestbefehle vom 5. Februar sowie 3. Juli 2001 seien
dahingefallen, weil sie nicht innert Frist durch die in der Arresturkunde
angegebenen Gläubiger prosequiert worden seien. Am 20. Juni 2002 trat das
Betreibungsamt Altendorf auf das Begehren des Arrestschuldners nicht ein.
Gegen die Weigerung des Betreibungsamtes Altendorf, die aufgrund der
Sicherstellungsverfügung bzw. des Arrestbefehls der Kantonalen
Steuerverwaltung erfolgten Arrestmassnahmen aufzuheben, erhob A.________
Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass sämtliche Arreste Nr. ...
(mit Ergänzungen und Berichtigungen) dahingefallen seien, und die Aufhebung
der Arrestbeschläge.

1.2 A.________ ersuchte am 3. Juni 2002 auch das Betreibungsamt Lachen um
Löschung der grundbuchlichen Vormerkungen auf den verarrestierten
Grundstücken GB (...) im Grundbuch Lachen. Er machte geltend, der
Arrestbefehl Nr. ... sei vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss
vom 3. Mai 2001 aufgehoben worden und der steuerliche Arrestbefehl vom 5./6.
Februar 2001 (Nr. ...) sei dahingefallen, weil er nicht innert Frist durch
die in der Arresturkunde angegebenen Gläubiger prosequiert worden sei. Am
10./12. Juni 2002 teilte das Betreibungsamt Lachen mit, dass eine
Prosequierung erfolgt sei und dem Begehren nicht Folge geleistet werden
könne. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Feststellung,
dass die Arreste Nr. ... und ... aufgehoben bzw. dahingefallen seien, und die
Aufhebung der Arrestbeschläge.

1.3 Am 26. August 2002 wies der Bezirksgerichtsvizepräsident March als untere
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab.
A.________ gelangte in der Folge mit Beschwerden an das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Beschlüssen vom 10. Februar 2003
und vom 11. Februar 2003 die erstinstanzlichen Entscheide von Amtes wegen
aufhob und die Sache zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen und zur
Neuentscheidung an die untere Aufsichtsbehörde zurückwies (je
Dispositiv-Ziff. 1).

1.4 A.________ hat die Beschlüsse der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschriften vom 15. Februar 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen
(7B.39/2003 und 7B.41/2003) und beantragt das Folgende:
"Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sei insoweit aufzuheben, als die
Vorinstanz anzuweisen ist, die Frage der gültigen Arrestprosequierung im
Beschwerdeverfahren zu prüfen und das Betreibungsamt zu verpflichten, die
dahingefallen Arrestbeschläge aufzuheben."
Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und schliesst auf Nichteintreten,
eventuell Abweisung der Beschwerden. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
Da die angefochtenen Entscheide gleich lautende Dispositive und weitgehend
übereinstimmende Begründungen aufweisen, die Beschwerdeanträge gleich und die
Beschwerdebegründungen in weiten Teilen gleich lauten und sich vorliegend die
gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden
Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125
III 252 E. 1 S. 254).

3.
3.1 Zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist legitimiert, wer durch den
Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in seinen rechtlichen oder
tatsächlichen Interessen betroffen ist und ein Interesse an der Aufhebung
oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides hat (BGE
120 III 42 E. 3 S. 44). Die obere Aufsichtsbehörde hat den angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich aufgehoben. Der Beschwerdeführer
ist insoweit durch den angefochtenen Beschluss - der allein Anfechtungsobjekt
der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - in keiner Weise beschwert, so
dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.2 Im Weiteren hat die obere Aufsichtsbehörde die Sache zur Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen und zur Neuentscheidung an die untere
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Dabei handelt es sich nicht um eine
Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende
Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht
Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein (BGE 112 III 90 E. 1 S.
94). Die Beschwerde erweist sich insoweit ebenfalls als unzulässig.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich im Besonderen gegen die in den
vorinstanzlichen Erwägungen aufgeworfene Frage, ob die Weigerung des
Betreibungsamtes, den Arrestbeschlag aufzuheben, im konkreten Fall eine
beschwerdefähige Verfügung darstelle, und rügt eine Rechtsverweigerung.
Abgesehen davon, dass von Rechtsverweigerung im Sinne der Art. 17 ff. SchKG
nicht gesprochen werden kann, wenn ein formeller Entscheid vorliegt, gehen
die Vorbringen von vornherein ins Leere: Der Beschwerdeführer ist durch die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht beschwert, da die Entscheidgründe den
Inhalt des vorliegenden Urteilsspruches (Aufhebung des erstinstanzlichen
Entscheides und Rückweisung zur Neuentscheidung) nicht bestimmen.

4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Dem
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde bereits an
den formellen Voraussetzungen scheitert und die Beschwerdeführung als
aussichtslos erscheinen musste (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.39/2003 und 7B.41/2003 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Altendorf, dem
Betreibungsamt Lachen und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: