Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.38/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.38/2003 /bnm

Urteil vom 26. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. A.________,
2.B.________,
Erbinnen des Nachlassschuldners Friedrich Jahn, Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Huber, Bahnhofstrasse 28, 6430
Schwyz,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurs-kammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, 6431 Schwyz.

provisorische Verteilungsliste im Nachlassverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-gerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 4. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Friedrich Jahn war Eigentümer des vorab im Gastronomiebereich tätigen
Wienerwaldkonzerns. Das Kantonsgericht Schwyz gewährte ihm am 15. September
1982 die Nachlassstundung und bestätigte am 25. April 1983 - mit zwei
Änderungen - den vom Nachlassschuldner und von der Mehrheit der
stimmberechtigten Nachlassgläubiger angenommenen Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung. Das Kantonsgericht nahm dabei an, dass die Forderungen
einer Grosszahl der Gläubiger nur zu 10 bis 20 % gedeckt werden könnten.

Der Nachlassvertrag erfasste das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme
der Aktien der Wienerwald Holding AG. Im Gegenzug verzichteten die Gläubiger
auf die Nachforderung eines sich bei der Liquidation des ihnen "abgetretenen"
Vermögens ergebenden Ausfalls. Die Liquidatorin, die L.________, kollozierte
die Forderungen  - pfandgesicherte ausgenommen - mit Kapital und Zinsen per
15. September 1982. Ein Nachlassvertrag betreffend die Wienerwald Holding AG
wurde ebenfalls am 25. April 1983 gerichtlich bestätigt.

Während des Nachlassverfahrens starb Friedrich Jahn. Er wurde von seiner
Ehefrau und seinen Töchtern beerbt. Erbinnen der inzwischen ebenfalls
verstorbenen Ehefrau des Nachlassschuldners sind ihre Töchter, nämlich
A.________ und B.________.

B.
In Vollziehung des Nachlassvertrags wurden vier Abschlagszahlungen an die
Gläubiger geleistet. Die kollozierten Forderungen samt Zins bis 15. September
1982 konnten damit zu 100 % gedeckt werden. Es verblieb ein Aktivenüberschuss
von rund 7 Mio. Franken.

Zusammen mit dem Gläubigerausschuss entschied die Liquidatorin,  den
Aktivenüberschuss - nach Abzug der Masse- und Liquidationskosten - zur
Tilgung von Zinsforderungen der Nachlassgläubiger für die Zeit zwischen dem
15. September 1982 und der Bezahlung der kollozierten Forderungen zu
verwenden. Der Gläubigerausschuss beschloss am 5. März 1999, eine
Abschlagszahlung von 45 % auf die Zinsforderungen vorzunehmen. Zu diesem
Zweck erstellte die Liquidatorin eine provisorische Verteilungsliste. Der
Zins wurde ab 16. September 1982 zugelassen und mit 5 % jährlich
veranschlagt, berechnet auf dem Forderungsbetrag, der nach den einzelnen
Abschlagszahlungen jeweilen noch ungedeckt geblieben war. Die Gesamtsumme der
Zinsforderungen ab dem 16. September 1982 beträgt rund 9.5 Mio. Franken. Die
provisorische Verteilungsliste für die fünfte Abschlagszahlung im Betrag von
rund 4.3 Mio. Franken lag vom 11. bis 20. Oktober 1999 bei der Liquidatorin
zur Einsicht auf.

Die Erbinnen des Nachlassschuldners fochten die provisorische
Verteilungsliste erfolglos bei den kantonalen Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibung und Konkurs an. Das Bezirksgericht Höfe wie auch das
Kantonsgericht Schwyz bejahten die Frage, ob Zinsforderungen für die Zeit
nach der Bewilligung der Nachlassstundung zuzulassen und aus dem
Liquidationserlös zu decken seien. Ihrer Auffassung nach wird die
Vorgehensweise der Liquidatorin, bis zur Zahlung der Gläubigerforderungen
aufgelaufene, aber nicht kollozierte Zinsen aus dem Liquidationsüberschuss zu
bezahlen, weder durch das Gesetz untersagt noch im Nachlassvertrag
ausgeschlossen (Verfügung vom 20. Juni 2001 und Beschluss vom 4. Februar
2003).

C.
Die Erbinnen des Nachlassschuldners beantragen der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts, es seien der kantonsgerichtliche Beschluss
wie auch die provisorische Verteilungsliste aufzuheben und es sei die
Liquidatorin anzuweisen, keine Zins- bzw. Abschlagszahlungen mehr an die
kollozierten Nachlassgläubiger vorzunehmen und den Aktiven- bzw.
Liquidationsüberschuss an die Beschwerdeführerinnen auszubezahlen. Ihre drei
Hauptanträge ergänzen die Beschwerdeführerinnen mit je drei Eventualanträgen,
in denen sie sich dazu äussern, welche Zinsen zuzulassen seien und wie die
Verteilungsliste auf Grund ihrer Zinsberechnungen zu ändern sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und eventuell die Sache zur Neubeurteilung
an die Liquidatorin, subeventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Liquidatorin, eventuell zu
Lasten der Nachlassmasse.

Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde ist die
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (Präsidialverfügung vom 25. Februar
2003).

Die L.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Beschwerdegegenstand bildet die provisorische Verteilungsliste im
Nachlassverfahren, die eine 5. Abschlagszahlung ausschliesslich für Zinsen
auf rechtskräftig kollozierten Forderungen nach Bewilligung der
Nachlassstundung vorsieht. In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:
1.1 Die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG hat sich gegen den Entscheid der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zu richten. Auf die Beschwerde kann
deshalb nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerinnen den
Beschluss des Gläubigerausschusses vom 5. März 1999 mitanfechten wollen.
Diesbezüglich stellen sie zudem keinen Antrag.

1.2 Im Konkurs ist der Schuldner zur Beschwerde gegen die provisorische
Verteilungsliste nicht legitimiert. Seine Erklärung zu den Konkurseingaben
vorbehalten (Art. 244 SchKG), sieht das Gesetz die Mitwirkung des Konkursiten
weder bei der Erwahrung noch in der Kollokation der angemeldeten Forderungen
vor. Der Konkursit ist auch niemals Partei in einem späteren
Kollokationsprozess. Seine Rechtsstellung bleibt unberührt, wenn an eine
angemeldete Forderung, den übrigen Konkursforderungen vorgängig,
Abschlagszahlungen gemacht werden. Nicht er, sondern die Konkursgläubiger
können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, sich einem solchen Vorgehen
zu widersetzen, sofern sie ihren Anspruch auf die gesetzlich ihnen zukommende
Konkursdividende dadurch gefährdet sehen (BGE 28 I 67 Nr. 18; Gilliéron,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
Lausanne 2001, N. 20, und Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A. Zürich 1997/99, N. 2, je zu Art. 266
SchKG).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich freilich dann, wenn die
Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Diesfalls können
Abschlagszahlungen den Anspruch des Konkursiten auf Herausgabe des
Aktivenüberschusses - gleich jenem der Konkursgläubiger auf Dividende -
gefährden. Der Konkursit ist insoweit an der Liquidation des an die Gläubiger
"abgetretenen" Vermögens beteiligt und berechtigt, auf eine rechtmässige Art
der Liquidation hinzuwirken. Dasselbe gilt für den Schuldner beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 85 III 175 E. 2 S. 179 ff.; 102
III 33 E. 1 S. 34). Die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist hier
erfüllt, wenn der Nachlassschuldner bzw. dessen Erbinnen geltend machen, der
die Gesamtsumme der kollozierten Forderungen übersteigende Betrag aus der
Liquidation stehe ihnen zu und dürfe nicht zur Tilgung weiterer Zinsansprüche
der Nachlassgläubiger verwendet werden. Abschlagszahlungen sind geeignet, die
Durchsetzung des den Beschwerdeführerinnen angeblich zustehenden Anspruchs
auf den Liquidations-überschuss zu vereiteln (vgl. BGE 102 III 40 E. 1 S.
43).

Die ausnahmsweise Zulassung des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine
provisorische Verteilungsliste umfasst nicht die Befugnis, Bestand und Umfang
der in die Verteilungsliste aufgenommenen Forderungen anzufechten. Der
Nachlassschuldner kann lediglich geltend machen, dass der Verteilungsplan dem
Kollokationsplan nicht entspricht und dass die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt sind, den rechtskräftigen Kollokationsplan nachträglich abzuändern
(BGE 102 III 155 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Auf die materiell-rechtlichen
Ausführungen und die damit verbundenen Editionsbegehren der
Beschwerdeführerinnen sowie auf sämtliche Eventualanträge, mit denen in Frage
gestellt wird, welche Forderungen zinsberechtigt sind, wie der Zins zu
berechnen sein soll und welcher Zinssatz angewendet werden muss, kann deshalb
nicht eingetreten werden; andernfalls könnten der Nachlassschuldner bzw. die
Beschwerdeführerinnen auf dem Beschwerdeweg Rechte wahrnehmen, die ihnen im
Kollokationsverfahren gerade nicht zustehen (vgl. dazu E. 5 hiernach).

1.3 Die beiden ersten Hauptanträge, den angefochtenen Beschluss und die
provisorische Verteilungsliste aufzuheben und die Liquidatorin anzuweisen,
keine Zins- bzw. und Abschlagszahlungen mehr an die kollozierten
Nachlassgläubiger vorzunehmen, sind grundsätzlich zulässig. Der dritte
Hauptantrag auf Auszahlung des Liquidationsüberschusses an die
Beschwerdeführerinnen ist hingegen verfrüht und damit unzulässig. Sollten die
beiden ersten Hauptanträge gutzuheissen sein, wird die Beschwerdegegnerin
zuerst die Schlussrechnung erstellen und diese mit der endgültigen
Verteilungsliste auflegen müssen. Falls sie sich danach aber weigern sollte,
den auf Grund der definitiven Verteilungsliste und Schlussrechnung
ausgewiesenen Liquidationsüberschuss auszubezahlen, könnten die
Beschwerdeführerinnen auf dem Beschwerdeweg eine entsprechende Anweisung
verlangen. Heute ist es dazu aber zu früh (vgl. BGE 35 I 480 E. 2 S. 482 f.
und 784 E. 3 S. 787; Urteile 7B.127/2002 vom 5. September 2002 und
7B.256/2002 vom 27. Januar 2003).

1.4 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, in der Beschwerdeschrift werde nicht
dargelegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt seien (Art. 79 Abs. 1 OG), und es fehle über weite
Strecken die unerlässliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss
(unter Verweis auf das Urteil 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000, E. 4b). Eine
Verweisung bzw. die blosse Wiederholung von im kantonalen Verfahren
eingereichten Rechtsschriften sei zudem unzulässig. Es trifft zu, dass die
Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht in allen Teilen genügt
(vgl. Pfleghard, Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde, in: Prozessieren
vor Bundesgericht, 2.A Basel 1998, N. 5.80 und N. 5.82 S. 187 f.; Dieth,
Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, AJP 2002 S. 363 ff., S. 379 f.). Es wird
darauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Die zu beantwortende Streitfrage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit,
Zinsforderungen für die Zeit nach Bewilligung der Nachlassstundung aus dem
Liquidationsüberschuss zu bezahlen, ist vollstreckungsrechtlicher Natur und
im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die Entscheidbefugnis erstreckt sich dabei
auch auf materiellrechtliche Vorfragen (BGE 101 III 1 E. 3 S. 8; 120 III 163
E. 2 S. 164). Diese vorfrageweise Überprüfung umfasst die Auslegung des
Nachlassvertrages; mit Sinn und Tragweite von Nachlassvertragsklauseln hat
sich die erkennende Kammer in der Praxis auch immer wieder befasst (z.B. BGE
102 III 40 E. 3b S. 46; 129 III 284 Nr. 47).

2.
Der Nachlassvertrag wurde im Jahre 1983 gerichtlich bestätigt. Das
Nachlassverfahren war damit abgeschlossen (vgl. etwa Amonn/Gasser, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A. Bern 1997, § 54 N. 83 S. 462).
Die Wirkungen der Nachlassstundung und des Nachlassvertrags beurteilen sich
deshalb nach dem bis Ende 1996 geltenden Recht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen zur SchKG-Revision von 1994/97; BGE B 30/02 vom 30. Mai
2003, E. 4.1; Urteil 2A.430/1999 vom 8. Mai 2000, E. 2a). Der
übergangsrechtlichen Regelung kommt indessen - wie noch zu zeigen sein wird -
keine entscheidende Bedeutung zu, da mit der SchKG-Revision nur verdeutlicht
wurde, was bis anhin gültig war.

3.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Nachlassgläubiger seien für
ihre kollozierten Forderungen in vier Abschlagszahlungen befriedigt worden.
Aus der übrig gebliebenen Liquidationsmasse von rund 7 Mio. Franken stünden
den Nachlassgläubigern keine Ansprüche mehr zu. Für weitere Zinszahlungen,
wie sie die Beschwerdegegnerin als Liquidatorin ausrichten wolle, fehle die
gesetzliche Grundlage.

3.1 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn
und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen
auszulegen (BGE 129 III 335 E. 4 S. 340). Erweist sich die gesetzliche
Anordnung als zu undifferenziert und verlangt der Zweck der Norm für den in
Frage stehenden Fall nach einer Ausnahme, kann das Gericht die Norm mittels
teleologischer Reduktion für einen Fall als nicht anwendbar erklären, der
gemäss dem noch möglichen Wortsinn in den Anwendungsbereich der Norm fällt.
Das Gericht bleibt dabei aber an die klare Zwecksetzung der bestehenden
Regelung gebunden (BGE 128 III 113 E. 2a S. 114; ausführlich: BGE 121 III 219
E. 1d/aa S. 224 ff.). Die gezeigten Auslegungsgrundsätze gelten auch im
Bereich des Vollstreckungsrechts (BGE 120 III 128 E. 3a S. 129; 117 III 44 E.
1 S. 45; 115 III 111 E. 4 S. 117; 112 III 109 E. 4a S. 110).

3.2 Die vom Bundesgericht erlassene Verordnung betreffend das
Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (VNB) vom 11. April 1935 (SR
952.831) sieht in Art. 21 Abs. 2 vor, dass die während des
Nachlass-Stundungsverfahrens auf den nicht pfandgesicherten Forderungen
auflaufenden Zinsen und die den Gläubigern aus der Teilnahme am Verfahren
erwachsenen Kosten als nachgelassen gelten, wenn der Vertrag nichts
Gegenteiliges vorsieht. Die Bestimmung bezweckt die Vereinfachung des
Verfahrens (BGE 102 III 40 E. 3c S. 46) und ist dispositiver Natur
(Bauer/Winzeler, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, III, Basel 1998, N. 3 zu Art. 21 VNB). Sie hatte von Beginn an nicht
nur Bedeutung für Banken und Sparkassen, sondern wurde für den gewöhnlichen
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung als analog anwendbar erklärt (Haab,
Die Bedeutung der Verordnung über das Nachlassverfahren von Banken und
Sparkassen vom 11. April 1935 für die Praxis, FS Goetzinger, Basel 1935, S.
128 ff., S. 140) und vorübergehend dem Gesetz gleichgestellt (Giovanoli, Der
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach dem revidierten Recht, BlSchK
1952 S. 97 ff., S. 99; vgl. Art. 45 und Art. 51 der bundesrätlichen
Verordnungen über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung von 1939
und 1941, AS 55/1939 S. 1223 und AS 57/1941 S. 74). Die SchKG-Revision von
1949/50 erfasste auch das Nachlassvertragsrecht, enthielt aber keine Art. 21
Abs. 2 VNB entsprechende Bestimmung über den Zinsenlauf. Die Praxis behalf
sich teilweise mit einer analogen Anwendung von aArt. 209 SchKG betreffend
den Zinsenlauf nach Konkurseröffnung (BGE 102 III 40 E. 3 S. 44; 110 III 105
E. 3a S. 106). Dabei blieb vieles zwar umstritten, eine abweichende
Zinsklausel im Nachlassvertrag jedoch stets vorbehalten (vgl. etwa Schoder,
Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ZBJV 88/1952 S. 409 ff., S. 422;
Portmann, Die Verzinsung der Kurrentforderungen in aktiv saldierenden
Konkurs- und Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, BlSchK 1961 S. 33 ff.,
S. 37; Ludwig, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
(Liquidationsvergleich), Diss. Bern 1970, S. 92 und S. 118 bei/in Anm. 15).

Inhaltlich mit Art. 21 Abs. 2 VNB übereinstimmend sieht der geltende Art. 297
Abs. 3 SchKG vor, dass mit der Bewilligung der Stundung der Zinsenlauf für
alle nicht pfandgesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner aufhört,
sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt. Die Regelung entspricht
einem Bedürfnis der Praxis; das vom Sachwalter auf Grund des Schuldnerrufs zu
erstellende Gläubigerverzeichnis kann nämlich damit als Grundlage für die
Berechnung der am Nachlassvertrag teilnehmenden Forderungen gelten. Der
Nachlassvertrag darf die Frage der Verzinslichkeit aber besonders regeln
(Botschaft, BBl 1991 III 1, S. 184). Mit der bloss subsidiären
Gesetzesvorschrift über den Zinsenlauf wird dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit angemessen entsprochen (Bericht zum Vorentwurf für die
Gesamtüberprüfung des SchKG vom Dezember 1981, S. 107; Bürgi, Die
vorgeschlagenen Neuerungen im Nachlassverfahren, ST 1982, H. 11, S. 12 ff.,
S. 15/16); das gesamte Nachlassvertragsrecht steht grundsätzlich auf dem
Boden der Privatautonomie (Gasser, Das neue Sanierungsverfahren, BlSchK 1993
S. 201 ff., S. 219).

Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen gehen an der
wirklichen Rechtslage vorbei. Zumindest im Nachlassvertragsrecht gibt es eine
Grundlage dafür, dass aufgelaufene Zinsen nach der Bewilligung der
Nachlassstundung aus dem Liquidationserlös zu bezahlen sind. Sie findet sich
im Nachlassvertrag selber. Die gesetzliche Regelung in Art. 21 Abs. 2 VNB
bzw. Art. 297 Abs. 3 SchKG ist dispositiver Natur. Insoweit spricht zwar eine
Vermutung gegen die Verzinslichkeit der nicht pfandgesicherten Forderungen
nach Bewilligung der Nachlassstundung, doch kann der Nachlassvertrag die
Frage abweichend regeln, indem er positiv umschreibt, in welchem Zeitpunkt
der Zinsenlauf endet.

3.3 Die soeben erwähnte Vermutung hat als widerlegt zu gelten, wenn sich aus
der Liquidation des "abgetretenen" Nachlassvermögens ein Aktivenüberschuss
ergibt. Die erkennende Kammer hat in ihrer Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2
VNB - und zum hier gleichlaufenden aArt. 209 SchKG - festgehalten, dass die
Regelung einzig im Fall anwendbar ist, wo die Forderungen nicht vollständig
gedeckt sind. Wenn die Verwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
aber einen Aktivenüberschuss ergibt, hat dieser zur Deckung der Zinsen zu
dienen, die die Gläubiger ohne den Nachlassvertrag für die auf die
Bewilligung der Nachlassstundung folgende Zeit hätten verlangen können (BGE
102 III 40 E. 3 Abs. 2 S. 45 und E. 3c S. 46 mit Nachweisen; seither:
Bauer/Winzeler, N. 4 zu Art. 21 VNB; Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum
schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1997, N. 116 zu Art. 36/37 BankG). Diese
Lösung wird auch für den gewöhnlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
befürwortet (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, II, 3.A. Zürich 1993, § 77 N. 39 S. 674) und findet
erst recht Zustimmung, nachdem mit der Revision von 1994/1997 in Art. 297
Abs. 3 SchKG eine mit Art. 21 Abs. 2 VNB übereinstimmende Regelung getroffen
worden ist (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, N. 20 f. zu Art. 326 SchKG;
Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg i.Ue.
1996, N. 756 f. S. 201). Von seinem Wort-laut her erfasst der Art. 297 Abs. 3
SchKG zwar auch den Fall eines Aktivenüberschusses, für den er von seinem
Zweck her jedoch nicht gedacht ist. Dass die Liquidation mit einem
Aktivenüberschuss abschliesst, ist die Ausnahme und lässt die in Art. 297
Abs. 3 SchKG enthaltene Vermutung gegen die Verzinslichkeit hinfällig werden
(vgl. Erken, Verbesserte Rechtsstellung des Nachlassschuldners während der
Nachlassstundung, ST 76/2002 S. 893 ff., S. 897/898).

Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, vorab ihre
Würdigung der Rechtsprechung gehen an der wirklichen Rechtslage vorbei. Dass
ein Nachlassvertrag mit hier nur teilweiser Vermögensabtretung vorliegt,
ändert an den gezeigten Grundsätzen nichts. Durch den Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung erlangen die Gläubiger das Verfügungsrecht über das
schuldnerische Vermögen, soweit es ihnen - ganz oder teilweise - vom
Schuldner "abgetreten" wird (aArt. 316a Abs. 1 bzw. Art. 317 Abs. 1 SchKG).
Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den bei der Liquidation nicht
gedeckten Forderungsbetrag (aArt. 316b Abs. 1 Ziffer 1 bzw. Art. 318 Abs. 1
Ziffer 1 SchKG), d.h. sie verzichten auf ihre Forderung und die damit
verbundenen Zinsansprüche als Nebenrechte nur, soweit sie durch die
Liquidation des - ihnen ganz oder teilweise - "abgetretenen" Vermögens nicht
gedeckt werden. Ein Erlöschen der Zinsforderung kraft Gesetzes folgt zudem
weder aus Art. 21 Abs. 2 VNB noch aus Art. 297 Abs. 3 SchKG, zumal diese
Bestimmungen lediglich das Verfahren technisch zu vereinfachen bezwecken (E.
3.2 soeben).

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass die gezeigte Lösung im Falle eines
Aktivenüberschusses zwingend sei. Der Nachlassvertrag könne nicht vorsehen,
dass der Zinsenlauf in einem bestimmten Zeitpunkt ende, wenn der
Liquidationserlös auch zur Bezahlung der Zinsen ausreiche, die zwischen der
Bewilligung der Nachlassstundung und der Tilgung der kollozierten Forderung
aufgelaufen seien. Die Auffassung kann nicht geteilt werden mit Blick darauf,
dass es um Nachlassvertragsrecht geht und die Parteien den Inhalt des
Vertrages - in den allgemeinen Schranken der Rechtsordnung - grundsätzlich
frei vereinbaren können (E. 3.2 hiervor; für ein einschlägiges Beispiel:
Schoder, a.a.O., S. 414). Selbst eine Vertragsklausel ist zulässig, in der
ein Zinsverzicht für den Fall eines Aktivenüberschusses stipuliert wird, mag
sie auch als ungewöhnlich erscheinen. Sollte der Nachlassvertrag allerdings
keine ausdrückliche Zinsklausel enthalten, ist entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerinnen nicht von einem qualifizierten Schweigen auszugehen,
sondern vom Grundsatz, dass die Gläubiger aus dem Verwertungserlös möglichst
all das erhalten sollen, was sie vom Schuldner hätten fordern können, wenn es
nicht zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen
wäre. Für den Fall des Aktivenüberschusses muss die Verzinslichkeit der
Forderungen im Nachlassvertrag deshalb ausdrücklich ausgeschlossen worden
sein.

4.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Zinsfrage sei im
Nachlassvertrag klar und abschliessend geregelt. Auch aus weiteren Dokumenten
ergebe sich unzweideutig, dass die Nachlassgläubiger keinen Anspruch auf
Verzinsung für die Zeit nach der Bewilligung der Nachlassstundung hätten.
Eine anderweitige Auslegung des Nachlassvertrags widerspräche den
Parteiinteressen.

4.1 Bei der Auslegung eines Nachlassvertrags stehen die objektiven Elemente
wie Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte im Vordergrund. Von
untergeordneter Bedeutung ist hingegen der subjektive Wille der Beteiligten.
Beim gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag handelt es sich nicht um einen
privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine dem öffentlichen Recht angehörige
Form der Zwangsvollstreckung. Insoweit besteht eine strukturelle
Verwandtschaft mit den normativen Bestimmungen eines für allgemein
verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags, bei deren Auslegung ebenfalls
die objektiven Elemente im Vordergrund stehen (BGE 122 IIII 176 E. 5c S. 183
f.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, N. 60 ff. zu Art. 306 SchKG; Dürr, Zürcher
Kommentar, 1998, N. 100 der Vorbem. zu Art. 1 und 4 ZGB).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist der gerichtlich
bestätigte Nachlassvertrag somit nicht wie eine private Willens-erklärung
auszulegen. Die Anwendung der für Gesetze massgebenden Auslegungsgrundsätze
rechtfertigt sich um so mehr, als der gerichtlich bestätigte Nachlassvertrag
kraft Gesetzes für sämtliche Gläubiger - ausgenommen Pfandgläubiger für den
durch das Pfand gedeckten Betrag - gilt, unabhängig davon, ob sie am
Verfahren teilgenommen und ob sie dem Vertrag zugestimmt haben (vgl. aArt.
311 bzw. Art. 310 Abs. 1 SchKG). Damit werden auch die Interessen der dem
Vertrag unterworfenen, aber nicht teilnehmenden oder zustimmenden Gläubiger
beachtet, wie das die Beschwerdeführerinnen verlangen.

Die Interessen von Gläubigern, die mit einem anderen Schuldner (hier: der
Wienerwald Holding AG) einen Nachlassvertrag geschlossen haben, können die
Auslegung des vorliegenden Nachlassvertrags nicht beeinflussen, zumal sie ihm
nicht unterworfen sind ("res inter alios acta"). Ferner besteht keine Regel,
wonach die für den Nachlass-schuldner günstigere Auslegung gelten soll, zumal
der Nachlassvertrag das Ergebnis von wirtschaftlichen Zugeständnissen beider
Vertrags-parteien darstellt. Für die "Unklarheitsregel" der
Beschwerdeführerinnen bleibt insoweit kein Raum (vgl. Schönenberger/Vischer,
Zürcher Kommentar, 1996, N. 110 zu Art. 356 OR).

4.2 Gemäss Ziffer 1 des Nachlassvertrags hat der Schuldner seinen Gläubigern
das Verfügungsrecht über sein gesamtes Vermögen - ausgenommen die Aktien der
Wienerwald Holding AG - eingeräumt, "damit sie sich im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen für ihre Forderungen bezahlt machen können". In
Ziffer 5 haben die Gläubiger erklärt, sich aus dem Liquidationserlös der
Aktiven des Schuldners befriedigen zu wollen und gegenüber dem Schuldner auf
die Nachforderung eines sich bei der Liquidation ergebenden Ausfalls zu
verzichten. Die beiden Vertragsklauseln verweisen auf die gesetzliche
Regelung und gehen nicht darüber hinaus. Mit "Ausfall" ist zweifelsfrei ein
bei der Liquidation nicht gedeckter Forderungsbetrag im Sinne von aArt. 316b
Abs. 1 Ziffer 1 bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG gemeint.  Auf Gesagtes
(E. 3.3 Abs. 2 hiervor) kann verwiesen werden.

4.3 Ziffer 5 des Nachlassvertrags behält ein Nachforderungsrecht gemäss den
Ziffern 2 und 3 vor. Die beiden Nachforderungsrechte stehen vor dem konkreten
Hintergrund, dass der Schuldner "sein gesamtes in- und ausländisches
Vermögen" (Ziffer 1) abgetreten und dabei den Gläubigern insbesondere
versprochen hat, seine Liegenschaft in Österreich (Ziffer 2) und Teile eines
Trustvermögens in Nassau (Ziffer 3) zur Verfügung zu stellen. Die
"Nachforderungsrechte" sichern damit lediglich das Versprechen des
Schuldners, ausländische Vermögenswerte zur Liquidationsmasse zu geben, die
vom schweizerischen Nachlassverfahren nicht direkt erfasst werden konnten
(vgl. zur Territorialität: BGE 103 III 54 E. 3d S. 59). Werden damit
lediglich zwei Spezialfälle geregelt, kann nicht gesagt werden, die
Nachforderungsrechte der Gläubiger seien abschliessend geregelt worden, wie
das die Beschwerdeführerinnen behaupten. Entgegen ihrer Ansicht geht es bei
der Vereinbarung über die Verzinslichkeit der Forderungen nach Bewilligung
der Nachlassstundung zudem nicht um eigentliche Nachforderungsrechte im
Gesetzessinne (aArt. 316b Abs. 1 Ziffer 1 bzw. Art. 318 Abs. 1 Ziffer 1
SchKG). Nach zutreffender Auffassung gehört eine entsprechende Zinsklausel
zum fakultativen Inhalt des Nachlassvertrags
(Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, III, Basel 1998, N. 35 ff., N. 39 zu Art. 318
SchKG).

4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich für ihren Standpunkt vorab auf
Ziffer 6 des Nachlassvertrages. Danach wird zur rechtsgültigen und
rechtswirksamen Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden
Gläubiger, ihrer Rangstellung und der Höhe ihrer Forderungen das
Kollokationsverfahren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt (Abs.
1); die Forderungen, ausgenommen die pfandgesicherten, der Gläubiger werden
mit Kapital und Zinsen, Wert 15. September 1982, kolloziert (Abs. 2). Nach
Angaben der Beschwerdeführerinnen soll sich ferner in einer Vielzahl von
Gläubigerausschussprotokollen ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Stichtag
finden. Damit sei, so die Beschwerdeführerinnen, eine Verzinsung für die Zeit
nach dem 15. September 1982 (Bewilligung der Nachlassstundung) vertraglich
ausgeschlossen worden.

Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen unter anderem zu Recht
entgegen, es handle sich bei der fraglichen Klausel um eine übliche
Formulierung mit nur deklaratorischer Bedeutung und ohne selbstständigen
Regelungsgehalt, die lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht Klarheit
schaffe. Abs. 2 von Ziffer 6 ist anders gesagt der erste Anwendungsfall des
Verweises auf die gesetzlichen Bestimmungen in Abs. 1 von Ziffer 6, wonach
der Zinsenlauf mit der Bewilligung der Nachlassstundung aufhört, um damit das
Kollokationsverfahren zu vereinfachen (E. 3.2 hiervor).

Die Entstehungsgeschichte des Nachlassvertrags verdeutlicht überdies, dass
mit der auszulegenden Klausel kein materieller Verzicht auf Zinsforderungen
gewollt gewesen sein kann, der explizit auch im Ausnahmefall eines
Liquidationsüberschusses hätte gelten sollen. Das Kantonsgericht hat für die
erkennende Abteilung verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG), dass im Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags von einer
heillosen Verschuldung des Nachlassschuldners auszugehen war und dass die
Gläubiger eine Quote von lediglich 10-20 % erwarten konnten. Der Präsident
der entscheidenden Kammer, der bereits vor über zwanzig Jahren als
Kammervorsitzender amtete, hat ausdrücklich bestätigt, dass bei der
gerichtlichen Prüfung des Nachlassvertrags weder ein Aktivenüberschuss in
Betracht gezogen noch eine Regelung vorgesehen wurde, die die Zinsansprüche
der Gläubiger betroffen haben könnte (E. 4a S. 16). Soweit beide Parteien zu
diesen Feststellungen mehr oder anderes behaupten, ohne ausnahmsweise
zulässige Sachverhalts-rügen zu erheben, kann auf ihre Vorbringen nicht
eingetreten werden (Art. 63 f. i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S.
55). Dass die Parteien vertraglich weder ausgeschlossen noch anerkannt haben
können, was sie bei Vertragsschluss nicht bedacht hatten, bedarf keiner
weiteren Erörterung (z.B. BGE 102 III 40 E. 3f S. 47).

4.5 Insgesamt muss als Auslegungsergebnis festgehalten werden, dass die
Verzinslichkeit der kollozierten Forderungen für die Zeit nach der
Bewilligung der Nachlassstundung vertraglich nicht geregelt ist, geschweige
denn für den Fall eines Aktivenüberschusses im Nachlassvertrag ausdrücklich
ausgeschlossen wird.

5.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe
Verfahrensvorschriften verletzt. Sie berufen sich insbesondere auf die
Rechtskraft des Kollokationsplans, der im Verteilungsverfahren nicht mehr
geändert werden könne. Allenfalls hätte ein ergänzender Kollokationsplan neu
aufgelegt werden müssen.

5.1 Nach der Rechtsprechung darf in der Verteilung auf einen rechtskräftigen
Kollokationsplan zurückgekommen werden, namentlich wenn sich herausstellt,
dass eine Forderung offensichtlich zu Unrecht kolloziert oder nicht
kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation
geändert hat oder neue Tatsachen eine Revision rechtfertigen (Gilliéron, N.
38-42 zu Art. 250 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 46 N. 37 S. 370, je mit
Nachweisen). Bezogen auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hat die
erkennende Kammer die nachträgliche Ergänzung eines rechtskräftigen
Kollokationsplans um gewisse Zinsforderungen als grundsätzlich zulässig
betrachtet (BGE 105 III 88 E. 2 und 3 S. 89 ff.; 120 III 163 E. 3 S. 164 f.;
für weitere Beispiele: Winkelmann/Lévy/Jeanneret/Merkt/Birchler, N. 19 zu
Art. 326 SchKG). Desgleichen werden Zinsansprüche auf kollozierte Forderungen
im Falle eines Aktivenüberschusses sinnvollerweise in der Verteilungsliste
berücksichtigt, ohne dass der Kollokationsplan förmlich ergänzt und neu
aufgelegt werden müsste (Portmann, a.a.O., S. 40 f.; Ludwig, a.a.O., S. 119).
Die Rechte des Schuldners bleiben gewahrt, indem er auf dem Beschwerdeweg
einwenden kann, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des
Kollokationsplans im Rahmen der Verteilung seien nicht erfüllt (E. 1.2
hiervor).

5.2 Neben der formellen Vorgehensweise stellt sich die materiell-rechtliche
Frage, welche kollozierten Forderungen und in welchem Umfang sie
zinsberechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf, dass
die Beschwerdeführerinnen diese Fragen auf dem Beschwerdeweg den
Aufsichtsbehörden nicht unterbreiten können. Es handelte sich dabei nicht
mehr um eine bloss vorfrageweise Prüfung materiellrechtlicher Fragen, sondern
um einen Eingriff in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Dem
Nachlassschuldner können insoweit nur jene Beschwerdebefugnisse gegenüber der
Teilungsliste eingeräumt werden, die auch dem Konkursiten gegen den
Kollokationsplan zur Verfügung stehen. Er kann sich bei den Aufsichtsbehörden
über Verfahrensfehler beschweren (Amonn/Gasser, a.a.O., § 46 N. 41-44 S. 371
f., mit Beispielen), hingegen nicht die materielle Richtigkeit von
Entscheiden der Konkursverwaltung in Frage stellen (Gilliéron, N. 29 zu Art.
250 SchKG).

5.3 Im gezeigten Sinne machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die
Nachlassgläubiger hätten über die Bewilligung der Nachlassstundung hinaus gar
keinen Zins gefordert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von Amtes
wegen eine provisorische Verteilungsliste darüber erstellt habe. Ob die Rüge
in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Es verletzt
kein Bundesrecht, wenn die Beschwerdegegnerin keine zusätzliche Zinsanmeldung
verlangt und die Zinsansprüche auf die kollozierten Forderungen von Amtes
wegen berücksichtigt hat; sie können als mit der Hauptforderung angemeldet
gelten (Portmann, a.a.O., S. 40; Ludwig, a.a.O., S. 119). Die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang sind überwiegend
unzulässig (E. 5.2 soeben), teils genügen sie den formellen
Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4 hiervor).

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos
(Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen
werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Der Antrag der
Beschwerdeführerinnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin bzw. der Nachlassmasse zu entscheiden, muss abgewiesen
werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin
(L.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco Lorandi, Utoquai 29/31,
8008 Zürich) sowie dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: