Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.30/2003
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2003


7B.30/2003 /bnm

Urteil vom 28. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel, Casinoplatz
8, Postfach 490, 3000 Bern 7,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Verwertungsaufschub,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Januar 2003.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
In der von der Bank X.________ gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf
Grundpfandverwertung stellte Z.________ mit Eingaben vom 3. und 11. September
2002 beim Betreibungsamt A.________ das Begehren, die Verwertung des
Pfandobjekts (Grundstück Nr. ... in B.________) um 12 Monate hinauszuschieben
und angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Das Betreibungsamt liess
Z.________ durch Schreiben vom 18. September 2002 wissen, dass ohne
schriftliches Einverständnis der Grundpfandgläubigerin zu einem weiteren
Aufschub die Zwangsverwertung am 3. Dezember 2002 durchgeführt würde.

Die von Z.________ gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 18. September
2002 erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn am 27. Januar 2003 ab.

Z. ________ nahm das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Januar
2003 in Empfang. Mit einer vom 7. Februar 2003 datierten und noch am gleichen
Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das
Begehren um Gewährung eines Verwertungsaufschubs.

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 ersucht der Beschwerdeführer darum, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und
verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an
das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate
die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1
SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom
Betreibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners wie des
Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Nach Art. 143a
SchKG gelten diese Bestimmungen auch für die Verwertung von Grundstücken.

2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat vorab zutreffend darauf hin- gewiesen,
dass die Gewährung eines Verwertungsaufschubs nicht  vom Einverständnis des
Gläubigers abhänge. Indessen hält sie dafür, dass der Aufschub aus andern
Gründen zu Recht verweigert worden sei. So sei schon die erste Voraussetzung
nicht erfüllt, habe doch der Beschwerdeführer noch keine Rate bezahlt.
Ausserdem stellt die Vorinstanz fest, dass 2,6 Mio. Franken in Betreibung
gesetzt worden seien und die pfandgesicherte Forderung (unter
Berücksichtigung der Zinsen) Fr. 2'805'255.55 betrage. Zur Rückzahlung des
Kapitals müssten somit monatliche Raten von Fr. 200'000.--, zur Tilgung von
Kapital und Zinsen solche von rund Fr. 215'800.-- erbracht werden. Der
Beschwerdeführer biete indessen nur Fr. 11'000.-- im Monat. Abgesehen davon,
dass ein Schuldner, der einen namhaften Zinsbetrag habe auflaufen lassen und
zwei Kontokorrente massiv überzogen habe, seinen Leistungswillen nur
schwerlich zu doku- mentieren vermöge, habe der Beschwerdeführer seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bisher noch nicht umfassend offen
gelegt. Es sei schliesslich auch nicht anzunehmen, dass es ihm gelingen
werde, die grosse Liegenschaft in Kürze kostendeckend zu verkaufen.

2.2 Der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde ist insofern nicht
beizupflichten, als das Gesetz nicht verlangt, dass der Schuldner mit der
Einreichung des Aufschubsgesuchs von sich aus eine erste     Abschlagszahlung
zu leisten hätte (deren Höhe er ja selbst festlegen müsste).

Was vom Beschwerdeführer zu den zusätzlichen Erwägungen der  Vorinstanz
ausgeführt wird, ist sodann jedoch nicht geeignet, eine Verletzung von
Bundesrecht darzutun: Unter Hinweis darauf, dass er die Abschlagszahlungen
zur Hauptsache mit dem Erlös aus dem angestrebten Verkauf zu leisten gedenke,
hält der Beschwerdeführer die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, es
müssten gleichmässige Raten (von 200'000 Franken) bezahlt werden, für
unhaltbar. Indessen hat die Vorinstanz erklärt, es sei nicht davon
auszugehen, dass es ihm gelingen werde, die Liegenschaft in Kürze
kostendeckend zu verkaufen. Diese Annahme ist tatsächlicher Natur und deshalb
für die erkennende Kammer verbindlich, zumal der Beschwerdeführer keine
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein
offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 81 OG). Bei den Hinweisen des Beschwerdeführers, sein Sohn, der
ebenfalls Arzt sei, kläre derzeit die Finanzierungsmöglichkeiten (für einen
Erwerb des Grundstücks) ab und es laufe ein Inserat in der Schweizerischen
Ärztezeitung, handelt es sich um neue und mithin unzulässige Vorbringen (vgl.
Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Mit dem - nicht näher substantiierten -
Vorwurf, die kantonale Aufsichtsbehörde habe die "entsprechenden
tatsächlichen Verhältnisse" gar nicht abgeklärt, verkennt der
Beschwerdeführer, dass es an ihm gelegen hätte, das zur Glaubhaftmachung
seiner Zahlungsfähigkeit Geeignete vorzutragen.

Sind die Rügen zur Verneinung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
unbehelflich, braucht dessen Vorbringen zum Leistungswillen nicht erörtert zu
werden.

3.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Ge- such, ihr
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ge- geworden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: