Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.28/2003
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7B.28/2003 /min

Urteil vom 14. April 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

1. T.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Walter M. Müller, Löwenstrasse 17, 8023 Zürich,
2.N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Kollokationsplan und Verteilungsliste,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 22. Januar 2003 (NR020052/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Am 19. Mai 2002 erstellte das Betreibungsamt Wallisellen in den gegen
T.________ laufenden Betreibungen in der Pfändung Nr. aaa (Pfändungsgruppe
Nr. bbb) den Kollokationsplan und die Verteilungsliste für die
Pfändungsgläubiger. Demnach wurde der Erlös aus der Lohnpfändung (Fr.
17'266.50) unter Hinweis auf ihren Prozessgewinn R.________ zugeteilt, welche
alsdann in den Betreibungen Nrn. ccc und ddd Verlustscheine über Fr.
267'495.80 und Fr. 184'171.65 erhielt.

Darüber beschwerten sich T.________ und N.________ beim Bezirksgericht Bülach
als unterer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Gemäss ihren
Anträgen sollte das Betreibungsamt angewiesen werden, die gepfändeten
Lohnquoten vom 3. März 1999 bis 3. März 2000 à Fr. 1'454.--/Monat zuzüglich
Zins, mindestens aber den Reinerlös von Fr. 17'588.-- dem Abtretungsgläubiger
N.________ auszuzahlen, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste neu zu
erstellen und die Verlustscheine in den Betreibungen Nrn. ccc und ddd auf Fr.
225'008.95 bzw. Fr. 155'073.75 auszustellen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2002
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Hiergegen erhoben
T.________ und N.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 22. Januar 2003
ebenfalls abwies.

T. ________ und N.________ haben den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde
mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie
verlangen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des
Kollokationsplanes und der Verteilungsliste und beantragen weiter das
Folgende:
"Es sei das Betreibungsamt Wallisellen anzuweisen
1.die gepfändeten Lohnquoten vom 3. März 1999 bis 3. März 2000 à Fr.
1'454.--/Monat zuzüglich aufgerechneter Zins, mindestens aber den Reinerlös
von Fr. 17'588.--, dem Beschwerdeführer 2 auszuzahlen
2.den Kollokationsplan und die Verteilungsliste entsprechend neu zu erstellen
und
3.die Verlustscheine auf folgende Beträge auszustellen
- Betr. Nr. ccc  Fr. 225'008.95
- Betr. Nr. ddd  Fr. 155'073.75
Eventualiter
- Betr. Nr. ccc  Fr. 277'344.70
- Betr. Nr. ddd  Fr. 190'921.--."
Weiter verlangen sie aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das
Betreibungsamt hat keine Stellungnahme eingereicht. Die
Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2003 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügen die
Beschwerdeführer nicht, soweit sie in ihrer Eingabe auf Vorbringen im
kantonalen Verfahren verweisen (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).

3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, im rechtskräftig erledigten
Anfechtungsprozess der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer sei
erkannt worden, dass die Abtretung des pfändbaren Anteils der dem
Beschwerdeführer 1 zustehenden Rentenansprüche eine anfechtbare Handlung
gemäss Art. 288 SchKG darstelle. Demzufolge seien diese Ansprüche in die
Pfändung einzubeziehen, da die übrigen Pfändungsobjekte zur Deckung der
Gläubiger nicht ausreichten. Aus dem im Anfechtungsprozess in letzter Instanz
ergangenen Urteil 5C.268/2001 vom 28. Januar 2002 ergebe sich ohne weiteres,
dass die Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 - und
damit auf das bis 3. März 2000 eingegangene Pfändungsbetreffnis -
gutgeheissen worden sei, so dass insoweit kein Anlass bestehe, den
angefochtenen Kollokationsplan bzw. die Verteilungsliste zu ändern.

3.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz, dass ein
Anfechtungsurteil nur für die in Frage stehende Zwangsvollstreckung Wirkung
hat. Sie werfen der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, sie habe
verkannt, dass das im Anfechtungsprozess in letzter Instanz ergangene Urteil
5C.268/2001 in einem anderen Betreibungsverfahren gefällt wurde, nämlich im
Arrestverfahren, bei dem es um die Lohnquoten von Mai 2000 bis März 2001
ging. Dieses Urteil könne keine Wirkung auf die Betreibungen Nrn. ccc und ddd
und die Pfändung Nr. aaa Gruppe Nr. bbb (Lohnpfändung vom 3. März 1999)
haben. Folglich würden die Lohnquoten von März 1999 bis März 2000 nicht von
der Anfechtung erfasst.

3.3 Die Beschwerdeführer halten zu Recht fest, dass die Anfechtung lediglich
in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht Wirkung entfaltet, und zwar nur in
Bezug auf ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren (Bauer, in Kommentar zum
SchKG, N. 9 zu Art. 291). Indessen geht ihr Vorwurf, die Aufsichtsbehörde
habe in Bezug auf den in Frage stehenden Verteilungsplan das im
Anfechtungsprozess ergangene Urteil verkannt, ins Leere.

Die Beschwerdeführer machen - wie bereits im Anfechtungsprozess - geltend,
die Anfechtungsklage beziehe sich auf die Lohnpfändung im dahingefallenen
Arrest vom 24. März 2000. Im Urteil 5C.268/2001, E. 2c/aa, wird festgehalten,
dass der Ansicht der Beschwerdeführer, die Anfechtungsklage sei hinfällig
geworden, nicht gefolgt werden könne und im angefochtenen Entscheid die
Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen
worden sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat dieses Urteil weder als unklar
noch lückenhaft und deshalb nicht erläuterungsbedürftig erachtet. Wenn die
Beschwerdeführer heute vorbringen, die Anfechtungsklage habe sich auf den
dahingefallenen Arrestvollzug bzw. auf ein nicht mehr hängiges
Zwangsvollstreckungsverfahren bezogen, und die "Aussage bzw. Interpretation"
des Bundesgerichtsurteils sei "falsch", läuft dies im Wesentlichen auf ein
Gesuch um Klarstellung des bundesgerichtlichen Urteils hinaus (vgl. Art. 145
OG). Dafür ist das Betreibungsamt nicht zuständig, zumal die
Vollstreckungsorgane ohnehin nicht befugt sind, (allfällige) Lücken und
Unklarheiten einer Entscheidung, deren Korrekturen nicht durch die Begründung
gegeben ist, nach ihrem Ermessen zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 2 zu §
162). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die obere
Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, aus dem im Anfechtungsprozess in
letzter Instanz ergangenen Urteil 5C.268/2001 ergebe sich, dass die
Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen
worden sei, und es bestehe kein Anlass, den angefochtenen Kollokationsplan
bzw. die Verteilungsliste abzuändern.

3.4 Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter festgehalten, der in Betreibung Nr.
eee ergangene Rechtsöffnungsentscheid könne nicht dazu führen, dass auch in
den Betreibungen Nrn. ccc und ddd die gemäss der hier angefochtenen
Verteilungsliste ermittelten Verlustscheinbeträge nach unten zu korrigieren
wären. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, das Betreibungsamt habe bei
der Ausstellung der Verlustscheine gemäss Verteilungsplan zu Unrecht die
inzwischen erfolgte Reduktion der Gesamtschuld nicht berücksichtigt; aus den
Pfändungen in den Betreibungen Nrn. eee und fff sei bekannt gewesen, dass
sich die Forderungen der Beschwerdegegnerin reduziert habe. Mit diesen
Vorbringen können die Beschwerdeführer von vornherein nicht gehört werden, da
mit Beschwerde gegen den Kollokationsplan nicht der materielle Bestand der
Gläubigerforderungen bestritten werden kann (vgl. BGE 37 I 562 E. 2 S. 564).
Etwas anderes lässt sich im Übrigen - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 116 III 66
ff. nicht ableiten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62
Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin
(R.________), dem Betreibungsamt Wallisellen und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: