Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.27/2003
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7B.27/2003 /bnm

Urteil vom 12. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Firma Z.________
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Fridolin Walther,
Marktgasse 38, Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 3. September 2002 wurde über die Firma Y.________ der Konkurs
eröffnet, das Verfahren durch Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. September 2002 mangels Aktiven dann aber eingestellt. In
der Folge verlangte ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens und
leistete den hierfür verlangten Kostenvorschuss, worauf der
Zivilgerichtspräsident am 3. Oktober 2002 das summarische Verfahren
anordnete.

A.b In der Konkursmasse befanden sich als Aktivum die 2'600 Namenaktien zu
nominal Fr. 1'000.-- der Firma Y.________.

Das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Gläubiger mit
Rundschreiben vom 14. Dezember 2002 um Ermächtigung zum freihändigen Verkauf
der Aktien zum Preis von Fr. 50'000.-- an X.________ und erklärte, der Antrag
gelte als genehmigt, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 27.
Dezember 2002 schriftlich Einsprache erhebe, und Stillschweigen gelte als
Zustimmung. Gleichzeitig wurde den Gläubigern die Gelegenheit eingeräumt,
innert der gleichen Frist ein höheres Angebot zu unterbreiten. Die Firma
Z.________ erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 Einsprache gegen den
Antrag um Ermächtigung zum Freihandverkauf und ersuchte das Konkursamt darum,
sie mit der Durchführung eines Verkaufsprozesses zu beauftragen und einen
entsprechenden Gläubigerbeschluss zu erwirken. Durch Schreiben vom 20.
Dezember 2002 lehnte das Konkursamt diese Begehren ab.

B.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2002 erhob die Firma Z.________ gegen das
Rundschreiben vom 14. Dezember 2002 und das Schreiben vom 20. Dezember 2002
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt. Sie verlangte, die beiden Verfügungen aufzuheben und das
Konkursamt anzuweisen, für die Veräusserung der Aktien einen Verkaufsprozess
zum Zweck des Verkaufs an den Meistbietenden durchzuführen und sie mit der
Durchführung dieses Verkaufsprozesses zu beauftragen; allenfalls sei das
Konkursamt anzuweisen, eine Gläubigerversammlung einzuberufen und diese einen
entsprechenden Beschluss fassen oder auf dem Weg eines Zirkularbeschlusses
darüber abstimmen zu lassen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 15. Januar 2003 ab.

Diesen Entscheid nahm die Firma Z.________ am 20. Januar 2003 in Empfang. Mit
Eingabe vom 27. Januar 2003 führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit den
Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und für
den Fall, dass in allfälligen Vernehmlassungen neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden sollten, einen zweiten Schriftenwechsel
durchzuführen. In der Sache erneuert sie zur Hauptsache die im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge.

C.
Durch Präsidialverfügung vom 10. Februar 2003 ist der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

D.
Das Konkursamt, die Firma Y.________, X.________ und die kantonale
Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Urteil vom 16. April 2003 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts
die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde ebenfalls erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war (5P.41/2003).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Für den Fall, dass am Beschwerdeverfahren Beteiligte in ihrer allfälligen
Vernehmlassung zur Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen
sollten, ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels. Wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergeben wird,
besteht kein Anlass, diesem Begehren stattzugeben.

2.
Die Firma Y.________ spricht der Beschwerdeführerin die Legitimation zur
Beschwerde ab. Dass jene im Konkurs eine Forderung angemeldet habe, stellt
sie nicht in Abrede; sie wendet jedoch ein, der geltend gemachte Anspruch sei
noch nicht kolloziert und werde von ihr bestritten. Es steht der erkennenden
Kammer nicht zu, der von der Konkursverwaltung zu erlassenden
Kollokationsverfügung vorzugreifen. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen und aus dieser Sicht auf
die Beschwerde deshalb einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Aufsichtsbehörde unter Berufung
auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG vor, sie habe den Entscheid nicht
rechtsgenügend begründet, seien doch wesentliche von ihr vorgetragene
Argumente unbehandelt geblieben.

Wie bei der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Pflicht einer Behörde, ihre
Entscheide zu begründen, geht es auch bei der erwähnten gesetzlichen
Bestimmung darum, dass sich der vom Entscheid Betroffene über dessen
Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls
bei der oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, N 106 f. zu Art. 20a;
Flavio Cometta,  Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 40 zu Art. 20a). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verletzt
die ihr obliegende Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie sich
nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes Vorbringen
widerlegt. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre
rechtlichen Einwendungen auch der erkennenden Kammer vorzutragen.

4.
4.1 Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es
einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Es liegt zur Hauptsache in den
Händen der Konkursverwaltung; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise
statt (BGE 121 III 142 E. 1b S. 143). Die Verwertung ist nach den in Art. 256
Abs. 2-4 SchKG festgelegten Regeln und unter bestmöglicher Wahrung der
Interessen der Gläubiger durchzuführen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Wie
die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend bemerkt, ist Art. 256 Abs. 1 SchKG,
wonach ein freihändiger Verkauf der zur Masse gehörenden Vermögenswerte einen
entsprechenden Beschluss der Gläubiger voraussetzt, hier nicht anzuwenden.
Indessen hat die Konkursverwaltung, die im summarischen Verfahren einen
Freihandverkauf anstrebt, Art. 256 Abs. 3 SchKG zu beachten und demnach bei
Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken den
Gläubigern die Gelegenheit einzuräumen, höhere Angebote zu machen.

4.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die dargelegte
gesetzliche Ordnung erklärt, das Konkursamt habe nicht nur die einschlägigen
Vorschriften beachtet, sondern den Gläubigern noch darüber hinaus gehende
Rechte gewährt. Neben dem Recht zur Einreichung einer besseren Offerte sei
den Gläubigern noch die Gelegenheit eingeräumt worden, den vorgeschlagenen
Freihandverkauf allenfalls abzulehnen. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass
die absolute Mehrheit der Gläubiger gegen den angestrebten Freihandverkauf
nicht opponiert und ihn damit gutgeheissen habe, woraus sie schliesst, dass
die Konkursverwaltung formell zum Freihandverkauf berechtigt sei. Dass das
Konkursamt mit einem Zirkular an die Gläubiger gelangt sei, könne nicht
beanstandet werden, würden doch im summarischen Verfahren in der Regel keine
Gläubigerversammlungen einberufen.

5.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche
Auffassung, das Konkursamt sei unter den festgestellten Gegebenheiten,
namentlich angesichts der (stillschweigenden) Zustimmung durch die Mehrheit
der Gläubiger, berechtigt, den Freihandverkauf mit X.________ (zu den
vorgesehenen Bedingungen) zu vollziehen, gegen Bundesrecht verstossen soll.
Ihre Ausführungen zur Angemessenheit dieses Verkaufs stossen unter diesen
Umständen ebenso ins Leere wie die Vorbringen zum Eigenkapital und zur
Zahlungsfähigkeit der Firma Y.________, zum Wert der in Frage stehenden
Aktien, zum Verkaufsprozess sowie zum möglichen Ergebnis und zur
Dringlichkeit des Verkaufs.

Nach dem Gesagten ist auch der Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff.
2 SchKG der Boden entzogen. Abgesehen davon, trifft es einerseits zwar zu,
dass die Aufsichtsbehörde nach dieser Bestimmung den für ihren Entscheid
massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, doch besteht für
die Parteien andererseits eine entsprechende Mitwirkungspflicht (dazu BGE 123
III 328 E. 3 S. 329). Was die Beschwerdeführerin vorträgt, stellt im Übrigen
zu einem grossen Teil eine im Verfahren vor der erkennenden Kammer
unzulässige Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die
Vorinstanz dar: Dass deren Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen wären, ist nicht dargetan, und es liegen
auch keine Anhaltspunkte für ein offensichtliches Versehen vor (vgl. Art. 63
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Beizugs einer
Drittperson für den Verkauf eines Unternehmens ist zu bemerken, dass es nicht
nur darum geht, ob hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Es
müsste zudem dargetan sein, dass der Verzicht der Konkursverwaltung, einen
Dritten mit der Veräusserung zu beauftragen, gegen Bundesrecht, namentlich
etwa die Pflicht, die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren (Art.
231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG),  verstösst.

6.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Einbezug der Firma Y.________
in das kantonale Beschwerdeverfahren beanstandet, ist darauf hinzuweisen,
dass als Verfahrensbeteiligter auch ein Dritter in Betracht kommt, falls
dessen Rechtsstellung berührt ist (Cometta, a.a.O., N 45 zu Art. 17). Eine
Verletzung von Bundesrecht ist der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht
vorzuwerfen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: