Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.271/2003
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7B.271/2003 /rov

Urteil vom 28. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Lohnpfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, vom 4.
Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a In der Pfändungsgruppe Nr. 20303117 des Betreibungsamts Rothrist wurde am
6. Mai 2003 vom monatlichen Einkommen des Z.________ Fr. 600.-- gepfändet.
Die Pfändung wurde im Beisein des Schuldners und seines Bevollmächtigten
vollzogen. In der Pfändungsurkunde wurde Folgendes vermerkt:

"Von einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber wird abgesehen, wenn der Schuldner
dem Betreibungsamt den gepfändeten Betrag jeweils einen Monat im Voraus
abliefert. Sollte er aber den Verpflichtungen nicht nachkommen, so wird ohne
vorherige Mahnung sofort die Anzeige an den Arbeitgeber erlassen."
A.bDie Pfändung wurde in der genannten Gruppe für die Betreibung Nr. xxx im
Betrag von Fr. 6'093.-- und für die Betreibung Nr. yyy im Betrag von Fr.
475.55 vorgenommen.

A.c Am 15. September 2003 erliess das Betreibungsamt Rothrist die Anzeige
betreffend Lohnpfändung und verfügte, dass der gesamte Nettoverdienst inkl.
Spesen gepfändet werde. Mit der weiteren Verfügung vom 5. November 2003 des
Betreibungsamtes Rothrist wurde erklärt, dass die Lohnpfändung mit sofortiger
Wirkung aufgehoben werden könne.

B.
B.aAm 20. September 2003 reichte Z.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium
Zofingen als untere Aufsichtsbehörde ein und beantragte u.a., es sei dem
Betreibungsamt Rothrist die Lohnpfändung an seinem Arbeitsort in Olten zu
untersagen.

Die untere Aufsichtsbehörde forderte den Beschwerdeführer am 22. September
2003 auf, die von ihm für die Pfändung bereitzustellenden
Vermögensgegenstände zu nennen und weitere Einkommensbestandteile und
entsprechende Auslagen anzugeben.
Mit Entscheid vom 4. November 2003 wies der Präsident des Bezirksgerichts
Zofingen die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von
Fr. 100.-- sowie die Verfahrenskosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe innert der angesetzten Frist die einverlangten
Unterlagen nicht eingereicht, weshalb die Beschwerde mangels Substanziierung
abzuweisen sei.

B.b Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, am 4. Dezember
2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dem
Beschwerdeführer wurde wegen mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse von Fr.
200.-- auferlegt, und er wurde verpflichtet, die obergerichtlichen Gebühren
von Fr. 400.-- zu bezahlen.

C.
Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom
24. Dezember 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückgängigmachung der Lohnpfändung und die Rückerstattung
der gepfändeten Löhne samt Zinsen und Unkosten. Ferner verlangt er, ihm für
Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu Lasten des Betreibungsamtes
Rothrist zuzusprechen.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Obergericht führt aus, das Betreibungsamt habe mit Pfändungsvollzug
vom 6. Mai 2003 einen Betrag von Fr. 600.-- vom monatlichen Einkommen des
Betreibungsschuldners gepfändet. Es habe eine sogenannte stille Lohnpfändung
verfügt, welche von der Praxis gebilligt werde, sofern der Schuldner
glaubhaft verspreche, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst
abzuliefern und zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden
Gruppe beibringe, wonach diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin
einverstanden seien. Die gepfändete Lohnquote sei vom Schuldner jedoch nicht
abgeliefert worden. Mangels Angaben des Schuldners hätte die untere
Aufsichtsbehörde auch nicht prüfen können, ob die Pfändung krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingegriffen habe. Das Betreibungsamt habe in
der Folge mit Verfügung vom 15. September 2003 den gesamten Nettoverdienst
des Schuldners beim Arbeitgeber Y.________ AG, "gepfändet". Dieses Vorgehen
habe sich für das Betreibungsamt aufgedrängt, da der Schuldner keine Angaben
zum Einkommen und Existenzminimum gemacht und ausserdem entgegen seinem
Versprechen die gepfändete Lohnquote nicht abgeliefert habe. Es handle sich
dabei um eine Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 99 SchKG. In den Monaten
September und Oktober 2003 seien beim Betreibungsamt insgesamt Fr. 9'168.50
eingegangen. Das Betreibungsamt habe bis anhin trotz Aufforderung an den
Schuldner noch keine Abrechnung erstellen können.

1.2 Der Beschwerdeführer erhebt dagegen folgende Einwände:
1.2.1Er rügt vorerst, es treffe nicht zu, dass eine stille Lohnpfändung
vorgenommen worden sei, denn es sei eine Lohnpfändung am 15. September 2003
verfügt worden. Mit diesem Einwand stellt sich der Beschwerdeführer gegen die
tatsächlichen Feststellungen der oberen Aufsichtsbehörde, an welche das
Bundesgericht gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 81 OG; BGE 119 III
54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Gemäss E. 1.1 hiervor ist eine
Lohnpfändung erst verfügt worden, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht an
die "stille" Abmachung gehalten hatte. Die Rüge ist haltlos und zudem
unzulässig.

1.2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in Missachtung
der gesetzlichen Bestimmungen der gesamte Lohn gepfändet und in das
Existenzminimum eingegriffen worden.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich
mit dem angefochtenen Entscheid, insbesondere mit dem an ihn gerichteten
Vorwurf der fehlenden Mitwirkungspflicht und der deswegen gestützt auf Art.
99 SchKG verfügten Pfändung des gesamten Nettoverdienstes beim Arbeitgeber,
nicht einmal ansatzweise auseinander. Auf die Vorwürfe kann deshalb nicht
eingetreten werden. Um die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in
Frage zu stellen, hätte der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde
einreichen müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 81 und 84 OG). Der Vorwurf,
dass ein anderer Sachverhalt beurteilt als geschildert worden sei, kann somit
nicht gehört werden.

1.2.3 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, obwohl er den Behörden
bekanntgegeben habe, dass er am 24. Oktober 2003 wegen eines Arbeitsunfalles
habe hospitalisiert werden müssen, sei das Verfahren weitergeführt, ihm somit
der Rechtsstillstand nicht gewährt worden.

Vorab hat der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen, dass der
Rechtsstillstand nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun hat, sondern, wenn
die Voraussetzungen hierfür erfüllt, den Fortgang des Betreibungsverfahrens
hemmt. Gemäss Art. 61 SchKG kann der Betreibungsbeamte einem schwer kranken
Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Einräumung
einer Schonfrist geschieht auf Antrag des Schuldners oder eines Angehörigen
aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 11 Rz. 57, S.
90). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Rechtsstillstand gestellt hat. Er hat der
Kammer ein Arztzeugnis vom 7. November 2003 eingereicht und bemerkt dazu,
dies sei bekannt gewesen. Da mit dieser blossen Behauptung nicht dargetan
werden kann, dass ein Begehren um Rechtsstillstand beim Betreibungsamt
gestellt worden ist, kann auf das Vorbringen nicht eingetreten werden.

1.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung sei
durchgeführt worden, obwohl eine Beschwerde dagegen hängig gewesen sei. Zu
dem bereits vor der oberen Aufsichtsbehörde vorgebrachten Einwand wird im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, nach Art. 36 SchKG komme einer Beschwerde
nur auf besondere Anordnung einer Behörde hin, an welche sie gerichtet sei,
aufschiebende Wirkung zu. Weder die untere noch die obere Aufsichtsbehörde
hätten aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 36 SchKG angeordnet. Da sich
der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt und überdies
auch nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen Bundesrecht
verletzen sollen (Art. 79 Abs.1 OG), kann auch auf diese Rüge nicht
eingetreten werden.

2.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Rothrist, 4852
Rothrist, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: