Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.269/2003
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7B.269/2003 /rov

Urteil vom 9. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Kostenvorschuss,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 2. Dezember 2003 (NR030090/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Z. ________ stellte am 16. August 2003 beim Betreibungsamt Niederhasli das
Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 28'171'264.34 nebst Zins zu
9,25 % seit 12. September 1990 gegen die Politische Gemeinde Niederhasli. Das
Betreibungsamt forderte ihn am 18. August 2003 zur Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 410.-- auf. Hiergegen gelangte Z.________ an das
Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 23. September 2003 wies die untere
Aufsichtsbehörde sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Betreibungsverfahren als auch die Beschwerde ab und wies darauf hin, dass die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Zustellung des Beschlusses
neu ausgelöst werde. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich,  II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 2. Dezember 2003
(unter Kostenfolge) den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid und wies
ebenfalls darauf hin, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit
der Zustellung des Beschlusses neu ausgelöst werde.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt (neben einer Reihe prozessualer Anträge) im Wesentlichen, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Betreibungsverfahren kostenfrei zu
vollziehen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von
Gerichtspersonen des Bundesgerichts sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht
eingetreten wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen
mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte Zivilprozess
letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 4.
September 2001 (5P.278/2001) beendet worden.

3.
3.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer
legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die
Ausstandsregeln nach Art. 10 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung
gelangt ist, die Mitglieder der unteren Aufsichtsbehörde hätten am
erstinstanzlichen Beschluss mitwirken dürfen. Ebenso wenig legt er dar,
inwiefern die Mitwirkung von Mitgliedern der oberen Aufsichtsbehörde gegen
Art. 10 SchKG verstossen soll. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

3.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seinen
durch § 84 ZPO/ZH sowie die Bundesverfassung gewährten Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren verletzt. Mit diesen
Vorbringen kann er von vornherein nicht gehört werden. Die Rüge, die obere
Aufsichtsbehörde habe kantonales Recht verletzt, ist im Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für die behauptete
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie von weiteren Normen des Verfassungs-
und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1
S. 35).

3.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass Art. 114 des Bundesgesetzes
über die Enteignung (EntG, SR 711) keinen Anspruch auf Befreiung von der
Kostenvorschlusspflicht im Betreibungsverfahren gewähre. Sie hat geschlossen,
dass der Beschwerdeführer wie jeder Betreibende verpflichtet sei, die Kosten
für den Erlass des Zahlungsbefehls vorzuschiessen. Mit dieser Erwägung setzt
sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen gemäss Art. 79
Abs. 1 OG genügenden Weise auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die
obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie angenommen hat,
Art. 114 EntG befasse sich einzig mit den Kosten des Enteignungsverfahrens
und das Betreibungsamt sei nach Art. 68 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 110 III 93 E.
2 S. 96) berechtigt, ohne Vorschuss des betreibenden Beschwerdeführers die
gewünschte Handlung - den Erlass des Zahlungsbefehls - einstweilen zu
unterlassen. Der vom Beschwerdeführer weiter erhobene Vorwurf der
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geht ins Leere, da das Betreibungsamt in
einer anfechtbaren (und angefochtenen) Verfügung über die
Kostenvorschusspflicht entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich die Kostenfolge des angefochtenen Beschlusses kritisiert, kann
er nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde das in Art. 20a Abs. 1 SchKG gewährte Ermessen verletzt
habe, wenn sie ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten
auferlegt hat. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht
eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen
Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen
wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs.
1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere
Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Niederhasli angesetzte Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 410.-- beginnt mit der Zustellung
dieses Urteils neu zu laufen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Politische
Gemeinde Niederhasli, vertreten durch den Gemeinderat Niederhasli,
Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli), dem Betreibungsamt Niederhasli und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: