Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.268/2003
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7B.268/2003 /rov

Urteil vom 3. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

1.Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursverwaltung/Forderungseinzug,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 4. Dezember 2003 (Nr. 365/03).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau führt die vom
Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises V mit Verfügung vom 31. Oktober
2002 angeordnete konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen
Verlassenschaft des X.________, verstorben am 12. Oktober 2000, durch
(Konkurs Nr. xxx). Mit Zirkular vom 9. September 2003 gelangte das Konkursamt
an die Gläubiger und teilte mit, dass das Inventar und der Kollokationsplan
einschliesslich Lastenverzeichnis im Konkurs nach öffentlicher Auflage in
Rechtskraft erwachsen seien, und stellte Antrag über die Erledigung von
Rechtsansprüchen der Masse. Das Konkursamt schlug vor, die Forderungen gegen
W.________ (Fr. 85'000.--; Ziff. 1 im Zirkular), gegen V.________ (Fr.
75'000.--; Ziff. 3), gegen U.________ (Fr. 17'826.--; Ziff. 4) und gegen
T.________ und S.________ (Fr. 45'562.--; Ziff. 5) nicht weiterzuverfolgen
und bot diese im Falle des Verzichts der Gläubiger auf Geltendmachung jedem
einzelnen Gläubiger zur Abtretung nach Art. 260 SchKG an. Weiter hielt das
Konkursamt fest, die Forderung gegen den Nachlass in Liquidation der
R.________ selig (Fr. 120'000.-- und Guthaben aus Gewinnanteilsrecht gemäss
Vergleich vom 20. Dezember 1994; Ziff. 2) sei ebenfalls nicht
weiterzuverfolgen; es bot diese Forderung indessen ausdrücklich nicht zur
Abtretung nach Art. 260 SchKG an.

B.
Gegen das Schreiben des Konkursamtes vom 9. September 2003 erhoben Z.________
und Y.________ als "Erbengemeinschaft" Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Mit Entscheid vom 4.
Dezember 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab (soweit darauf
eingetreten wurde).

C.
Z.________ und Y.________ haben den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragen im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und das öffentliche Inventar vom 30. März 2001 (Antrag Ziff. 2.1)
sowie der Kollokationsplan vom 7. April 2003 seien abzuändern (Antrag Ziff.
2.2), und das Konkursamt sei anzuweisen, den Anspruch gemäss Ziff. 2 im
konkursamtlichem Zirkular einzufordern (Antrag Ziff. 2.3). Weiter seien
verschiedene Feststellungen und Anordnungen im Zusammenhang mit Ansprüchen
des Nachlasses zu treffen (Anträge Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6).

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beide Beschwerdeführer sind nach den Sachverhaltsfeststellungen der
Aufsichtsbehörde Gläubiger, deren Forderungen im Konkurs kolloziert wurden.
Sie sind ohne weiteres legitimiert, Beschwerde gegen die in Zirkular vom 9.
September 2003 getroffenen Verfügungen des Konkursamtes zu führen.

1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

2.
2.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember 2003, welcher die
in Zirkular vom 9. September 2003 getroffenen Verfügungen des Konkursamtes
zum Gegenstand hat. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Antrag und ihren
Ausführungen (insbesondere betreffend das "öffentliche Inventar vom 30. März
2001" [Antrag Ziff. 2.1], welches als erbrechtliche Massnahme in Bezug auf
den Nachlass X.________ selig angeordnet worden war; vgl. Urteil 5P.214/2002)
nicht auf den angefochtenen Entscheid und ebenso wenig auf eine Verfügung
eines Betreibungs- oder Konkursamtes (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) Bezug
nehmen, können sie von vornherein nicht gehört werden.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen vergeblich, der Kollokationsplan des
Konkursamtes vom 7. April 2003 sei aufgrund eines Forderungsrückzuges durch
die Gläubigerin "Bank Q.________" vom 23. Mai 2003 abzuändern und die gesamte
Gläubigerschaft zu informieren (Antrag Ziff. 2.2). Sie legen nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Erstellung des
Kollokationsplanes verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, dass der vom 10.
bis 30. April 2003 öffentlich aufgelegte Kollokationsplan in Rechtskraft
erwachsen sei, und geschlossen hat, das Konkursamt habe nach Rückzug der
rechtskräftig kollozierten Forderung der erwähnten Gläubigerin den
Kollokationsplan ohne erneute Auflage abändern dürfen (vgl. Hierholzer, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 8 zu Art.
249). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Antrag Ziff. 2.6 gemäss
Beschwerdeeingabe im kantonalen Verfahren, wonach festzustellen sei, dass
"weitere Rechtsansprüche des Verstorbenen bestehen", den
Begründungsanforderungen nicht genüge. Die Beschwerdeführer gehen indessen
nicht darauf ein, dass die Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Begründung
insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Sie legen nicht dar,
inwiefern die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den
Inhalt ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche
Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig
angewendet habe. Die Wiederholung (Antrag Ziff. 2.6 der Beschwerdeeingabe im
vorliegenden Verfahren) ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren ist daher
unbehelflich.

2.4 Nach Art. 243 Abs. 1 SchKG obliegt der Konkursverwaltung, von sich aus
unbestrittene fällige Forderungen einzuziehen. Wenn die Eintreibung trotz
Unbestrittenheit und Fälligkeit besondere Schwierigkeiten bereitet, ist es
der Konkursverwaltung möglich, das Guthaben wie ein bestrittenes zu behandeln
und von der Einziehung abzusehen (BGE 93 III 23 E. 2 S. 26 f.; 108 III 21 E.
1 S. 22; Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, N. 3 und 6 f. zu Art. 243).

2.4.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass das Konkursamt die Forderung
gegen den Nachlass in Liquidation R.________ selig (Fr. 120'000.-- und
Guthaben aus Gewinnanteilsrecht aus Vergleich vom 20. Dezember 1994; Ziff. 2
im Zirkular) weiterverfolgen müsse. Sie behaupten, dass das
Gewinnanteilsrecht heute eingefordert werden könne, und kritisieren
insbesondere die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass das Gewinnanteilsrecht
nicht mehr geltend gemacht werden könne, weil keine Schuldnerin mehr
existiere und der neue Eigentümer aus der vertraglichen Abmachung mangels
Bindung an das Grundstück nicht verpflichtet werde.

Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem Antrag Ziff. 2.3 gehen ins
Leere. Zum einen ist die Erwägung der Aufsichtsbehörde, soweit damit die
Forderung bzw. das fragliche Gewinnanteilsrecht als unbegründet erachtet
wird, von vornherein unbeachtlich, da die Aufsichtsbehörde im
Beschwerdeverfahren nicht über den materiellen Bestand dieser Forderung
entscheiden kann (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz 3; vgl. BGE 97 III 89 E. 5d S. 102). Zum
anderen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde
Art. 243 Abs. 1 SchKG verletzt habe, wenn sie das fragliche
Gewinnanteilsrecht im Ergebnis wie ein bestrittenes Guthaben behandelt und
den Verzicht des Konkursamtes auf den Einzug geschützt hat. Insoweit kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen rügen die
Beschwerdeführer nicht, dass das Konkursamt das wie ein bestrittenes Guthaben
behandelte Gewinnanteilsrecht im Falle des Verzichts der Gläubiger auf
Geltendmachung nicht jedem einzelnen Gläubiger zur Abtretung nach Art. 260
SchKG angeboten hat, noch haben sie einen entsprechenden Antrag gestellt. Da
das Bundesgericht nicht über die Anträge der Beschwerdeführer hinausgehen
darf (Art. 63 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 81 OG) und die Beschwerdeführer insoweit
keine Bundesrechtsverletzung darlegen, besteht kein Anlass, die Verfügung des
Konkursamtes zum weiteren Vorgehen betreffend Forderung Ziff. 2 gemäss
Zirkular weiter zu erörtern.

2.4.2 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, dass das Konkursamt die
Forderung gegen V.________ nicht weiterverfolgen will. Die Aufsichtsbehörde
hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG) - festgestellt, dass die Forderung gegen V.________ von diesem bestritten
wird. Die Beschwerdeführer setzen nicht auseinander, inwiefern die Vorinstanz
die Bestimmung über den Forderungseinzug unrichtig angewendet habe, wenn sie
zum Ergebnis gelangt ist, das Konkursamt brauche den Einzug dieser
bestrittenen Forderung nicht weiterzuverfolgen. Mangels hinreichender
Begründung kann daher auf Beschwerdeantrag Ziff. 2.4 nicht eingetreten
werden.

2.4.3 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer, dass das Konkursamt die
Forderung gegen P.________ im Umfang von Fr. 50'000.--, eventuell Fr.
46'000.-- einzuziehen und dies im Zirkular an die Gläubigerschaft
festzuhalten habe (Antrag Ziff. 2.5). Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass das Konkursamt mit dem (in den Akten
liegenden) Schreiben an P.________ vom 9. September 2003 den Einzug der
Forderung in die Wege geleitet hat. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zum
Ergebnis gelangt ist, der Antrag sei unbegründet und der Einzug einer
Forderung nach Art. 243 Abs. 1 SchKG sei nicht der Gläubigerversammlung
vorzulegen. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss rügen, die Forderung hätte
im Konkursinventar aufgeführt werden müssen, richtet sich die Beschwerde
gegen das vom 10. bis 20. April 2003 aufgelegte Konkursinventar, so dass sie
mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden können.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: