Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.265/2003
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7B.265/2003 /rov

Urteil vom 28. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Fristansetzung gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 9. Dezember 2003 (NR030097/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 9 setzte Z.________ in der gegen ihn laufenden
Betreibung Nr. xxx (Gläubigerin: Krankenkasse Y.________ AG) nach Eingang des
Fortsetzungsbegehrens mit Verfügung vom 22. August 2003 eine zehntägige Frist
nach Art. 79 Abs. 2 SchKG an, um gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlages
Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben, und wies den
Betreibungsschuldner darauf hin, dass nach unbenutztem Fristablauf die
Pfändung vollzogen werde. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit Beschluss vom 13. November 2003 teilweise guthiess. Die
untere Aufsichtsbehörde hob die verfügte Fristansetzung auf und wies das
Betreibungsamt an, das Fortsetzungsbegehren (im Sinne der Erwägungen)
zurückzuweisen; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (soweit darauf
eingetreten wurde). Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als
obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies
die von Z.________ weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember
2003 ab (soweit darauf eingetreten wurde).

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Betreibung sowie eine
Parteientschädigung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Mit dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid wurde die vom Betreibungsamt
verfügte Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG aufgehoben und das
Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin zurückgewiesen. Der
Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der
Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen - den
erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid bestätigenden - Beschlusses geltend,
noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112
III 1 E. 1 S. 3). Auf die vorliegende Beschwerde kann insoweit nicht
eingetreten werden.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens einzig die (aufgehobene) Fristansetzung des
Betreibungsamtes vom 22. August 2003 und die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Parteientschädigung sei. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Betreibung sei einzustellen, sei indessen neu und daher unzulässig, und im
Beschwerdeverfahren könne keine Entschädigung zugesprochen werden. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde
bundesrechtliche Vorschriften über das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl.
Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie das Begehren um Einstellung
der ganzen Betreibung als neuen, über denjenigen im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren hinausgehenden Antrag und daher als unzulässig erachtet
hat (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 46 zu
Art. 20a mit Hinweisen). Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die
Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie einen Anspruch auf
Zusprechung einer Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren
verneint hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer verkennt
schliesslich, dass einzig Verfügungen des Betreibungsamtes Gegenstand der
betreibungsrechtlichen Beschwerde sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Soweit
er in verschiedener Hinsicht das Verhalten der Betreibungsgläubigerin
kritisiert oder den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage
stellt, kann er daher nicht gehört werden. Auf die insgesamt nicht
substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein
allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz
abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________
AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: