Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.264/2003
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7B.264/2003 /rov

Urteil vom 26. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Bank Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, vom 2.
Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Fahrwangen brachte in der Betreibung gegen Y.________ auf
Begehren der Gläubigerin Bank Z.________ am 10. September 2003 den
Miteigentumsanteil GB A.________ Nr. xxx (Autoeinstellplatz Nr. yyy) zur
Versteigerung. Daran haben die Bank Z.________ sowie X.________, dieser
vertreten durch seinen Bruder W.________, teilgenommen. Nachdem zunächst ein
Angebot von X.________ über Fr. 1'000.-- vorlag, wurde dieses vom Vertreter
der Bank Z.________ in einem zweiten und dritten Angebot mit Fr. 10'000.--
bzw. Fr. 12'000.-- überboten. Gemäss Ziff. 10 der Steigerungsbedingungen
musste unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von Fr. 10'000.-- auf
Anrechnung an die Steigerungssumme sowie ein Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--
für die Kosten gemäss Ziff. 8a und 8b der Steigerungsbedingungen geleistet
werden, in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz oder des
Betreibungsamtes Fahrwangen ausgestellten Bankchecks. Die Bank Z.________
weigerte sich, die Anzahlung und den Kostenvorschuss zu erbringen, da sie
einzige Gläubigerin sei und ihr daher gemäss BGE 79 II 20 das
Verrechnungsrecht zustehe. Die Betreibungsbeamtin beharrte indessen auf der
Barzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Steigerung wurde
deshalb für 9 Minuten (14.10 Uhr bis 14.19 Uhr) unterbrochen, was dem
Vertreter der Bank Z.________ ermöglichte, den Betrag von Fr. 5'000.-- zu
beschaffen. Der Zuschlag wurde darauf der Bank Z.________ erteilt.

B.
X.________ reichte am 15. September 2003 Beschwerde beim Gerichtspräsidium
Lenzburg als unterer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde ein mit den
Anträgen, der Steigerungszuschlag an die Bank Z.________ sei aufzuheben und
das Betreibungsamt Fahrwangen anzuweisen, den Steigerungszuschlag für GB
A.________ Nr. xxx ihm für Fr. 1'000.-- zu erteilen. Mit Entscheid vom 10.
Oktober 2003 hiess das Gerichtspräsidium Lenzburg die Beschwerde teilweise
gut und hob den Zuschlag an die Bank Z.________ auf. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es liege mit dem Unterbruch der Steigerung eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften vor, welche zur Aufhebung des Zuschlags führen müsse.
Die von der Bank Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, am
2. Dezember 2003 abgewiesen.

C.
C.aDie Bank Z.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Ferner sei die
Beschwerde vom 15. September 2003 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei das Betreibungsamt Fahrwangen anzuweisen, im Falle einer
Wiederholung der Steigerung keine zusätzlichen Kosten zu erheben.

C.b Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung  keine
Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). X.________ stellt in seiner
Vernehmlassung vom 22. Dezember 2003 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

C.c Am 15. Januar 2004 hat die Bank Z.________ der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer unaufgefordert eine Stellungnahme des Betreibungsamtes
Fahrwangen vom 14. Januar 2004 übermittelt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist einzig der Entscheid der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde Anfechtungsobjekt. Die Anträge, die Beschwerde
vom 15. September 2003 abzuweisen und das Betreibungsamt Fahrwangen
anzuweisen, im Falle einer Wiederholung der Steigerung keine zusätzlichen
Kosten zu erheben, sind somit unzulässig.

1.2 Nicht berücksichtigt werden kann die von der Beschwerdeführerin nicht
innert der 10-tägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereichte
Stellungnahme des Betreibungsamts Fahrwangen.

1.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht verschiedentlich vor, es
habe wesentliche von ihr vorgetragene Argumente nicht berücksichtigt. Dieser
Rüge ist entgegenzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz den gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG an die Begründung eines Beschwerdeentscheids
gestellten Anforderungen entsprechen. Wie bei der aus dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
abgeleiteten Pflicht einer Behörde, ihre Entscheide zu begründen, geht es
auch hier darum, dass sich der vom Entscheid Betroffene über dessen Tragweite
ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der
oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 E. 2b; Flavio Cometta, in:
Kommentar zum SchKG [Hrsg.: Staehelin/Bauer/ Staehelin], Basel/Genf/München
1998, N. 40 und 41 zu Art. 20a). Die Vorinstanz musste sich insbesondere
nicht mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, der
Beschwerdegegner habe dem Steigerungsunterbruch zugestimmt, da dies, träfe es
zu, nicht rechtserheblich ist (E. 2.3 nachfolgend).

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich
unter Berufung auf BGE 79 III 20 gegen die Verpflichtung einer Anzahlung
gewendet, weil sie einzige Gläubigerin sei und ihr daher das Recht zur
Verrechnung zustehe. Nach Art. 129 Abs. 1 SchKG erfolge die Versteigerung
gegen Barzahlung. Im zitierten Entscheid habe das Bundesgericht zwar zunächst
klargestellt, dass eine eigentliche Verrechnung des Steigerungspreises mit
einer dem betreibenden Gläubiger zustehen Forderung nicht möglich sei, weil
der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung nicht eine Kaufpreisforderung des
betriebenen Schuldners begründe, die mit der in Betreibung gesetzten
Forderung verrechnet werden könnte. Es entspreche aber einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz, dass eine Leistung, durch die der Empfänger durch sofortige
Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht werden müsse,
sondern unter Hinweis auf diesen Sachverhalt abgelehnt werden dürfe. Das sei
für den Steigerungspreis (abzüglich der Kosten) bis zum Betrag der
Betreibungsforderung der Fall, wenn der einzige betreibende Gläubiger die
Sache ersteigere. Die Beschwerdeführerin habe sich demnach für die gemäss
Ziff. 10 der Steigerungsbedingungen verlangte Anzahlung auf Abrechnung am
Zuschlagspreis zu Recht darauf berufen, dass ihr dieser Betrag sofort wieder
als Gläubigerin zurückzuerstatten wäre, weshalb sie die Zahlung nicht habe
leisten müssen.

2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
einwandfrei erwogen, anders verhalte es sich dagegen mit dem Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.-- für die Kosten gemäss Ziff. 8a (Kosten der
Eigentumsübertragung: Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den
Pfandtiteln etc.) und Ziff. 8b (noch nicht fällige Forderungen mit
gesetzlichem Pfandrecht sowie laufende öffentlichrechtliche Abgaben) der
Steigerungsbedingungen. Diese seien ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu
übernehmen bzw. bar zu bezahlen, weshalb der Betrag dem ersteigernden
Gläubiger auch nicht wieder ausbezahlt würde. Folglich habe das
Betreibungsamt zutreffenderweise die Bezahlung dieses Betrages in bar
verlangt.
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe bereits am 1. Mai 2003
einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- leisten müssen. Wie aus dem Schreiben
des Betreibungsamtes vom 28. April 2003 unmissverständlich hervorgeht, wurde
dieser Vorschuss für die Aufwendungen für die Verwertung verlangt, nicht
jedoch für die Kosten gemäss Ziff. 8a und 8b der Steigerungsbedingungen.
Insoweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, für die Verwertung eines
Autoeinstellplatzes mit einem Schätzwert von Fr. 18'000.-- müsse nicht mit
Verwertungskosten (inklusive Kosten der Eigentumsübertragung) von mehr als
Fr. 5'000.-- gerechnet werden, kann sie nicht mehr gehört werden. Denn die
Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. April 2003 ist korrekterweise mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Art. 17 SchKG innert 10 Tagen beim Bezirksgericht Lenzburg hätte
Beschwerde führen können. Der Einwand gegen die Höhe des Vorschusses an sich
ist somit verspätet.

2.3 Wird nach den Steigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung
oder Sicherheitsleistung verlangt, erfolgt der Zuschlag  gemäss Art. 60 Abs.
2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von
Grundstücken (VZG; SR 281.42) nur nach deren Leistung; andernfalls wird in
Fortsetzung der Steigerung das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal
ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erteilt.
Art. 61 Abs. 1 VZG bestimmt sodann, dass die Steigerung ohne Unterbrechung
durchzuführen ist. Diese Bestimmung ist mit der Änderung der VZG vom 5. Juni
1996 eingefügt worden (AS 1996 2900). Darauf Bezug nehmend hat die Vorinstanz
weiter ausgeführt, bereits unter früherem Recht habe das Bundesgericht jedoch
schon entschieden, dass der Betreibungsbeamte nicht gehalten sei, die
Steigerung zu unterbrechen, um einem Interessenten zu ermöglichen, bei einer
Bank das für den Zuschlag erforderliche Geld abzuheben, wenn in den
Steigerungsbedingungen Barzahlung vorgesehen werde (BGE 100 III 16 E. 1); das
Bundesgericht habe es zudem als zweifelhaft bezeichnet, ob es überhaupt im
Ermessen des Betreibungsbeamten gestanden hätte, die Versteigerung kurz zu
unterbrechen (E. 2 S. 18).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im hier zu beurteilenden Fall
müsse die Zulässigkeit eines Unterbruchs von 10 Minuten, womit alle
Anwesenden einverstanden gewesen seien, klar bejaht werden. Der zehnminütige
Unterbruch falle zweifelsfrei noch unter die sofortige Liquidation im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 VZG (erster Teilsatz). Abgesehen davon, dass der
Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung das behauptete Einverständnis
verneint, geht die Rüge fehl. Denn aus dem revidierten Art. 61 Abs. 1 VZG
geht klar hervor, dass eine Unterbrechung der Steigerung nicht zulässig ist.
Dieser Wille des Gesetzgebers wird denn auch von der Lehre ohne jede
Einschränkung wiedergegeben (Häusermann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Hrsg.: Staehelin/Bauer/
Staehelin], Basel/Genf/München 1998, S. 1395, Rz. 5 zu Art. 142a;
Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Auflage, Bd. I, Zürich 1997, S. 762, Rz. 7 zu Art. 142a; Gilliéron,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
Art. 89-158, S. 732, Rz. 72 zu Art. 142a). Mit dem Unterbruch der Steigerung
ist Bundesrecht verletzt worden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den
Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigt, womit der
Zuschlag aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen worden war, im
Interesse des gesetzmässigen Verfahrens eine neue Steigerung anzusetzen.

3.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (X.________),
dem Betreibungsamt Fahrwangen, 5615 Fahrwangen, und dem Obergericht des
Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere
Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: