Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.262/2003
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7B.262/2003 /rov

Urteil vom 6. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 18. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Trins pfändete in der Betreibung Nr. ... gegen Z.________
(Schuldner) unter anderem eine Computeranlage, welche es in der
Pfändungsurkunde auf Fr. 1'800.-- schätzte. Dagegen erhob Z.________
Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und rügte in erster Linie,
dass der Schätzungsbetrag für die Computeranlage viel zu hoch sei. Mit
Entscheid vom 18. November 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ungültigkeitserklärung der
Pfändungsurkunde.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überhaupt
zur Beschwerdeführung legitimiert ist, macht er doch nicht eigene, sondern
nur Gläubigerinteressen geltend. So bringt er insbesondere vor, dass die
Gläubiger vorsätzlich durch das Betreibungsamt getäuscht würden. Diese Frage
kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten
werden kann: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist nämlich in der Beschwerdeschrift
kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Bei der Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes handelt es sich um eine
Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art.
19 Abs. 1 SchKG nur prüfen, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder
missbraucht wurde, d.h., ob sachfremde Kriterien berücksichtigt oder
rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 101 III 32 E.
1 S. 33; 120 III 79 E. 1 S. 81). Der Beschwerdeführer legt nicht
substantiiert dar, inwiefern im vorliegenden Fall ein solcher Missbrauch oder
eine Überschreitung des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde gegeben sein
soll, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, die Schätzung als
überrissenen Fantasiepreis zu bezeichnen. Darauf kann nicht eingetreten
werden.

3.
Unzulässig ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem
Betreibungsbeamten den Originalbeleg über die Rücksendung der Fotoausrüstung
vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass der
Beschwerdeführer keine Belege zugestellt habe, welche den Nachweis über die
Retournierung der Fotoausrüstung erbringen würden. Das Bundesgericht ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren an diese tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E.
1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

4.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt Trins und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: