Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.261/2003
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7B.261/2003 /rov

Urteil vom 22. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 25. November 2003 (NR030083/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 1 kündigte Z.________ in der Betreibung Nr. xxx am
16. September 2003 die Pfändung an. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde,
welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
die Betreibungsämter mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 abwies (soweit darauf
eingetreten wurde). Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 25. November 2003 den
erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid. Zur Begründung hat die obere
Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten, dass der Fortsetzung der
Betreibung an der im Zahlungsbefehl sowie in der Pfändungsankündigung
aufgeführten Notadresse im Betreibungskreis Zürich 1 nichts entgegenstehe und
sich aus dem in den erstinstanzlichen Akten liegenden Schreiben vom 3.
September 2003 des Betreibungsschuldners an das Betreibungsamt nichts anderes
ergebe.

Z. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt (wie bereits im kantonalen Verfahren) im Wesentlichen die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von
Gerichtspersonen des Bundesgerichts sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht
eingetreten wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen
mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte Zivilprozess
letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 4.
September 2001 (5P.278/2001) beendet worden. Sodann wird im Verfahren vor der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine mündliche
Parteiverhandlung durchgeführt (vgl. Art. 62 und 81 OG).

3.
3.1 Die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe
kantonales (Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von
Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen
genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern die Mitwirkung von Oberrichter Y.________ am
angefochtenen Beschluss die Ausstandsregeln nach Art. 10 SchKG verletzt habe.
Sodann übergeht der Beschwerdeführer, dass ihm das Betreibungsamt Zürich 1 in
der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Gerichtskosten aus 112
Bundesgerichtsverfahren eingeleiteten Betreibung Nr. xxx bereits am 18.
Oktober 2002 die Pfändung angekündigt hat (Urteil 7B.106/2003 des
Bundesgerichts). Er setzt indessen nicht auseinander, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde die Regeln über die Anfechtung der Pfändungsankündigung
(Art. 90 SchKG; BGE 109 III 14 E. 5 S. 17; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 10 zu Art. 90)
unrichtig angewendet habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass seine
Beschwerde gegen die erneute Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx, in
welcher die Fortsetzung längst angekündigt worden ist, nicht mehr zuzulassen
sei. Die weiter erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit ist unbehelflich. Dass die
Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2003
unrichtig (d.h. nicht in seiner wahren Gestalt, insbesondere nicht mit seinem
wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber
nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen
Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159
E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). Schliesslich kann auf dem Beschwerdeweg
- wie die obere Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - der Bestand der
in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III
2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

5.
Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere Eingaben des
Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin
(Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des
Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt Zürich
1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: